Jetzt ist es amtlich: Video-Kameras im Auto - die Dashcams - sind (unter bestimmten Bedingungen) rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag entschieden.
Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannten Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz von Dashcams, die während der Fahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Im konkreten Fall - ein Anwalt aus Mittelfranken hatte gegen die Datenschützer geklagt - hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung in dem Fall zugelassen (Az.: AN 4 K 13.01634).
Das Gericht betonte, der Autofahrer habe mit der Absicht, mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei zu überführen, „den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet“. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.
Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“.
Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls.
Zuvor hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es in Sachen Dashcams den Gesetzgeber gefordert sieht. „Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss“, gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.
Auf formalen Gründen hob das Gericht aber dennoch das vom Landesamt für Datenschutzaufsucht erlassene Dashcam-Verbot auf, gegen das sich ein Autofahrer mit der Klage zur Wehr gesetzt hatte. Im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht möglicherweise nicht „ausreichend bestimmt“. So habe darin die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.
Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung des Landesamtes für Datenschutzsicherheit, wonach das Verbot der Dashcam-Nutzung datenschutzrechtlich zwingend gewesen sei. Vielmehr hätten die gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume bei der Beurteilung des Falls großzügiger genutzt werden müssen.
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.
Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. „Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden“, sagte er. Wer solche Videos aber auf Youtube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen.
dpa