Düsseldorf - Ist ein Einkaufswagen ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung? Diese Frage stellte sich jetzt das Landgericht Düsseldorf. Lesen Sie hier die ganze Geschichte.
Im dem Fall hatte ein Mann mit einem Einkaufswagen scheinbar Fahrerflucht begangen. Der Einkaufswagen hatte sich auf dem Parkplatz eines Supermarktes beim Ausladen selbständig gemacht und war gegen ein anderes geparktes Auto gekracht. Obwohl beim Crash ein Schaden von 1496,78 Euro entstand, machte sich der Einkäufer mit einem Auto aus dem Staub.
Für das zuständige Amtsgericht war die Rechtslage klar: eindeutig Fahrerflucht. Das Gericht verurteilte dann den Einkaufswagen-Lenker wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und brummt ihm auch ein dreimonatiges Fahrverbot auf.
Zu Unrecht, wie das Landesgericht in der anschließenden Berufungsverhandlung urteilte. Einkaufswagen sind demnach keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Der Tatbestand einer Fahrerflucht setzt das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehens nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das wäre klar der Fall, wenn sich für die zum Crash führenden Vorgänge wenigstens einer der Beteiligten mittels eines Fahrzeugs fortbewegt hätte. Wobei allein die Bewegung des Einkaufswagens nicht ausreicht, weil dieser offensichtlich kein Fahrzeug darstellt.
Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Womit von einer "Fahrerflucht" keine Rede sein kann. Einkaufswagen sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Diese Auffassung hat das Landesgericht Düsseldorf vertreten (Az. 29 Ns 3/11).
ampnet/nic/ml