Jeder muss wissen, wie die Rettungsgasse funktioniert

Wer bei Stau oder stockendem Verkehr keine Rettungsgasse für Polizei oder Rettungsfahrzeuge bildet, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro.
 ©Thomas Gaulke

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, bei bestimmten Verkehrslagen oder -situationen eine Rettungsgasse zu bilden. Doch wenn der Verkehr stockt, wird der Abstand zum Vordermann oft zu klein bemessen, so dass der Platz für eine Gasse nicht ausreicht.

Mindestens während der Theoriestunden in der Fahrschule hat jeder schon einmal davon gehört: Bahnt sich ein Stau an, muss eine Rettungsgasse für Polizei, Rettungskräfte oder auch Abschlepp-Lkw gebildet werden. Gerade auf mehrspurigen Autobahnen entsteht dabei immer wieder Verwirrung, zwischen welchen Spuren die Gasse gebildet werden muss.

In der Straßenverkehrsordnung taucht die Rettungsgasse 1982 das erste mal auf, dort heißt es: „Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn eine freie Gasse bilden.“ Bei dreispurigen Fahrbahnen muss eine Gasse zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen gebildet werden, bei vier Fahrstreifen pro Richtung gilt wieder: Ab durch die Mitte, also ist eine Gasse zwischen den beiden inneren Bahnen zu bilden.

Gasse nicht erst beim Stillstand bilden

Eine funktionierende Rettungsgasse kann nur dann entstehen, wenn alle Autofahrer an einem Strang ziehen, die Vorschriften einhalten und vor allem ein Bewusstsein für das aktuelle Verkehrsgeschehen entwickeln. Bei einem Unfall zählt jede Minute, die Rettungskräfte schneller bei den Opfern sein können. Wichtig: Schon bei stockendem Verkehr muss begonnen werden, eine Gasse zu bilden, indem Autofahrer sich zum jeweiligen Rand ihrer Fahrspur hin orientieren. Stehen die Fahrzeuge in einem Stau bereits dicht an dicht, ist es nicht mehr möglich, Einsatzfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen, warnt der ADAC.

Lesen Sie auch auf Merkur.de*: Weil einem BMW-Fahrer (58) der Stau nach einem Unfall auf der A92 zu lange dauerte, fuhr er in der Rettungsgasse zurück - und krachte fast in ein Polizeiauto.

Standstreifen ersetzt keine Rettungsgasse

Da der Standstreifen nicht immer für Einsatzfahrzeuge geeignet ist – er ist nicht überall durchgehend ausgebaut, außerdem können liegengebliebene Fahrzeuge den Weg versperren – ist die Bildung einer Rettungsgasse von entscheidender Bedeutung*, erklärt der Automobilclub.

Verwarnungsgeld bei Nichtbeachtung

Zu beachten ist, dass die Gasse nach dem Passieren des ersten Einsatzfahrzeugs nicht wieder geschlossen werden darf. Denn die Rettungsfahrzeuge kommen im Regelfall nicht als Kolonne, auch etwaige Nachzügler benötigen Platz. Befindet sich eine Baustelle auf der Höhe, auf der eine Rettungsgasse gebildet werden muss, darf ausnahmsweise auf diese Sperrfläche ausgewichen werden.

Wer sich nicht daran hält oder Einsatzfahrzeuge anderweitig behindert, muss mit mindestens 20 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Wer sich in Actionfilm-Manier hinter den Rettungsfahrzeugen durch die Gasse am Stau vorbeimogeln will, riskiert ebenfalls ein saftiges Bußgeld. Zu groß ist die Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer, die dadurch geschaffen wird. Das gilt auch für Motorradfahrer. Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Polizei- und Hilfsfahrzeugen wie Rettungsdienst, Feuerwehr und Arzt- oder Abschleppfahrzeugen sowie im Winter von Streufahrzeugen.

Rettungsgasse auch in der Stadt

Kommt es in der Stadt oder auf Landstraßen zu Stockungen, sollten Verkehrsteilnehmer in der Regel möglichst weit nach rechts an den Rand fahren und nur in „Notfällen“ wenden. Und dann nur in mäßigem Tempo und achtsam, weil schließlich auf Fahrbahnen ohne Mittelleitplanken nun die Retter entgegen- und auch andere auf die „Wende-Idee“ kommen können. Im engen Stadtverkehr gilt: Geschwindigkeit drosseln, niemals „blindlings“ handeln und immer den Überblick und die Ruhe bewahren.

Doch nicht nur auf Autobahnen, auch im „ruhenden“ Verkehr muss darauf geachtet werden, dass Rettungskräfte nicht behindert werden. Dazu gehört, dass etwa Feuerwehrzufahrten nicht blockiert werden dürfen. Bereits das Anhalten im Bereich einer solchen Zufahrt kostet im Falle einer Behinderung 15 Euro. Wird in einer Feuerwehranfahrzone geparkt, so kostet das 35 Euro. Dazu kommen möglicherweise noch die Gebühren für den Abschleppdienst, die das Verwarnungsgeld im Regelfall um ein Vielfaches übersteigen.

Einen Freifahrtschein haben Einsatz- und Rettungskräfte bei ihrem Einsatz jedoch nicht. So bestätigen Gerichte immer wieder, dass Fahrer von Einsatzfahrzeugen nicht das Recht haben, „ohne Rücksicht auf Verluste“ zu einem Einsatz zu rasen. Auch dann nicht, wenn sie Martinshorn und Blaulicht einsetzen. Verursachen sie so einen Unfall, ohne selbst auf den Verkehr zu achten, haften ihre Institutionen zumindest für einen Teil des Schadens.

Von Christoph Schneider

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