Jeder kennt die bunten Kärtchen " Wenn Sie ihr Auto verkaufen wollen, rufen Sie..." Die dubiösen Karten klemmen gerne zwischen Fensterscheibe und Gummidichtung. Doch jetzt soll damit Schluss sein.
Die Justiz setzt der “wilden Werbung“ von Aufkäufern gebrauchter Autos jetzt Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, stelle eine “genehmigungspflichtige Sondernutzung“ dar.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden (Az.: IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).
Händler müssen sich eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür zahlen, bestätigte am Montag ein OLG-Sprecher einen entsprechenden Bericht der “Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung“.
Diese Regelung für Autohändler gelte ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG- Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichtes Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Der hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200 Euro auferlegt bekommen.
Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit darüber hinaus, was Juristen unter dem sogenannten “Gemeingebrauch“ von Straßen verstehen.
dpa