Während der Corona-Pandemie mussten viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Doch bedeutet weniger zu arbeiten auch weniger Urlaub?
- Viele Beschäftigte sind während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit*.
- Doch bedeutet weniger arbeiten auch weniger Urlaub?
- So ist die rechtliche Lage.
Corona-Pandemie: Viele Beschäftigte in Kurzarbeit - was ist mit Urlaub?
Während der Corona-Pandemie* mussten viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Für einige hat sich die Arbeitszeit auf null Stunden* reduziert, andere arbeiten mit geringer Stundenzahl*. Doch bedeutet weniger zu arbeiten auch weniger Urlaub?
Es kann vorkommen, dass sich bei Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch verringert, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Der Europäische Gerichtshof hat 2012 entschieden, dass das möglich ist, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt."
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Urlaub in der Kurzarbeit - Entscheidung des EUGH
Der Entscheidung des EUGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch bei Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt weiterbezahlt.
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Verringert sich Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?
Üblicherweise spielt diese Frage bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit aber keine so große Rolle, so Bredereck. "Der Arbeitgeber bekommt Kurzarbeit in der Regel nur von der Agentur für Arbeit zugebilligt, wenn er seine Mitarbeiter dazu angehalten hat, ihren Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit einzusetzen." Erst danach geht die Kurzarbeit los.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit* bis zum 31.12.2020 allerdings davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Auch wenn der Urlaub einzelner Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber bewilligt wurde, müssen Arbeitnehmer diesen nicht einsetzen.
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Zudem droht Beziehern von Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung*.
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dpa/ahu
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