Werbekosten, Ausbildung oder sogar Behinderung: Wer rechtzeitig Steuerfreibeträge nutzt, der muss nicht mehr bis zum nächsten Lohnsteuerjahresausgleich warten.
Vielen ist es lästig, jede Quittung, jeden Kontoauszug und jeden Zahlungsbeleg aufheben und steuerliche Angaben machen zu müssen. Doch am Ende hoffen die meisten, dass es sich gelohnt hat - und sie Geld vom Fiskus zurückerhalten.
Steuererklärung 2018: Frei- und Pauschbeträge frühzeitig geltend machen
Um sich die Zettelwirtschaft zu ersparen, empfiehlt es sich, Frei- und Pauschbeträge bereits zum Jahresanfang zu nutzen. So zahlen Sie während des Jahres weniger Lohnsteuer und erhalten somit am Ende ein höheres Nettogehalt. Der Grund: Der beantragte Freibetrag wird nämlich vom Arbeitgeber vom Monatsgehalt abgezogen – und die Lohnsteuer so neu berechnet.
Grundsätzlich muss man wissen, was genau der Unterschied zwischen Frei- und Pauschbetrag ist. Mit beiden können Sie Geld sparen – dennoch sind sie nicht vollkommen gleich zu setzen. Der Freibetrag zeigt nämlich an, wie hoch die Einkommenssumme maximal sein darf, um steuerfrei zu bleiben. Alles, was über dieser Grenze liegt, müssen Sie versteuern.
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So unterscheiden sich Frei- und Pauschbetrag
Hierunter fällt zum Beispiel der Sparerfreibetrag von etwa 800 Euro für Arbeitnehmer. Wer also mehr als 800 Euro verdient, der muss automatisch Lohnsteuer zahlen.
Auch beim Pauschbetrag bleibt ein gewisser Teil des Einkommens steuerfrei. Doch hierbei handelt es sich meist um den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag (liegt bei etwa 1.000 Euro), der beruflich angefallene Werbungskosten berücksichtigt.
Dazu empfiehlt es sich, die weiteren Kosten in der Steuererklärung in der Anlage N anzugeben. Obwohl Sie hier meist keine Belege vorweisen müssen, ist es dennoch ratsam, einen Überblick über die angesammelten Werbungskosten in Form einer Excel-Tabelle zu behalten.
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Pauschbeträge bei der Steuererklärung 2018
Doch was gehört eigentlich alles zu den Werbungskosten? Wie setzt sich die Werbungskostenpauschale zusammen?
Ein wichtiger Teil der Werbungskosten ist für viele Arbeitnehmer tatsächlich die Entfernungspauschale. Wer regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz fahren muss, kann diese geltend machen. Dafür erhalten Steuerzahler vom Fiskus etwa 30 Cent pro zurückgelegten Kilometer – allerdings "nur" für die einfache Strecke. Falls Sie mehr als 30 Cent pro Kilometer verbrauchen, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben.
Doch einige Arbeitnehmer kommen allein mit ihren Fahrtkosten über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Oder Sie benötigen Material für ihre Arbeit oder nehmen an einer Weiterbildung teil – was dann? Auch hier können Sie Ihre Kosten über die Steuererklärung über die Anlage N geltend machen.
Das gilt übrigens auch für die Verpflegung, wenn Sie auf Dienstreisen sind. Je nachdem, wie lange Sie beruflich unterwegs sind, gibt es feste Pauschalbeträge. So erhalten Sie bei mehr als acht Stunden etwa zwölf Euro, ab einem Tag 24 Euro. Für An- und Abreise dürfen Sie jeweils nochmal zwölf Euro hinzurechnen. Mehr gibt’s aber nicht – auch wenn Sie auf dem Weg zwischendurch eingekehrt sind.
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Eine weitere Pauschale erhalten Sie, wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen. Hier erhalten Sie insgesamt 787 Euro (Stand: Mai 2018). Ehepaare dürfen sich sogar über 1.573 Euro freuen – dazu müssen Sie nur den die Angabe "Pauschale für Umzugskosten" in Ihrer Steuererklärung unter Anlage N eintragen.
Einzelne Belege interessieren den Fiskus dabei allerdings nicht. Über das Bundesfinanzministerium können Sie sich immer wieder über mögliche Änderungen informieren.
Gut zu wissen: Wer allerdings noch Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen oder den Möbelumzug durch eine Spedition angeben möchte, muss diese Ausgaben auch belegen können. Doch auch für andere Ausgaben, die sich mit der Zeit ansammeln – sogenannte Sonderausgaben – gibt es einen Pauschbetrag.
Allerdings ist dieser mehr als bescheiden – so erhalten Ledige nur 36 und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner automatisch vom Finanzamt 72 Euro zurück. Da dieser aber so gering ist, gibt es zudem noch einzelne Posten wie Spenden oder Vorsorgemaßnahmen, die Sie von der Steuer absetzen können.
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Freibeträge bei der Steuererklärung 2018
Neben dem Sparerfreibetrag dürfen Sie auch den Grundfreibetrag für Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit beziehen. Dabei werden Steuerzahler nach dem Sozialhilferecht berücksichtigt, um das Existenzminimum wahren zu können.
Wer also zum Beispiel ledig ist und 2018 weniger als 9.000 Euro verdient hat, der muss automatisch keine Lohnsteuer zahlen. Wer dagegen verheiratet ist, durfte 2016 ein Einkommen von 18.000 Euro beziehen. Sobald Sie mehr als den Grundfreibetrag einnehmen, müssen Sie also Steuern zahlen.
Besonders Familien und Alleinerziehende können von Freibeträgen profitieren. 2018 erhalten Eltern einen Kinderfreibetrag von 4.980 Euro je Kind – dieser soll das Existenzminimum des Kindes abdecken. Zudem bekamen Sie für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten den sogenannten BEA-Freibetrag von 2.640 Euro.
Allerdings gilt das auch nur, wenn durch eine Prüfung des Finanzamtes ("Günstigerprüfung") herauskommt, dass der Kinderfreibetrag finanziell günstiger für die Eltern ist als das monatliche gezahlte Kindergeld. Aktuell beläuft es sich auf 194 pro Monat. Ab Juli 2019 wird es auf 204 Euro aufgestockt.
Doch auch Alleinerziehende haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Wenn Sie eines davon beziehen, können Sie zudem einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro steuerlich geltend machen. Wenn Sie mehr als ein Kind haben, erhalten Sie für jedes weitere Kind 240 Euro. Den Entlastungsbetrag beantragen Sie über die Anlage Kind in Ihrer Steuererklärung.
Zudem können Sie einen Ausbildungsfreibetrag für Ihr volljähriges Kind verlangen. Aber nur, wenn es nicht mehr bei Ihnen wohnt. Solange Sie allerdings noch Kindergeld beziehen und Ihr Kind seine erste Ausbildung – egal, ob Schule oder Betrieb – absolviert, erhalten Sie bis zu 1.000 Euro.
Doch was ist, wenn Sie die Oma zuhause pflegen? Auch dann erhalten Sie eine Pauschale: den Pflegepauschbetrag (etwa 924 Euro). Diesen beantragen Sie ebenfalls über die Steuererklärung. Der Betrag gilt ebenfalls, wenn Sie Ihre Angehörigen nicht das ganze Jahr über gepflegt haben.
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Doch Vorsicht: Wenn Sie sich die Pflege mit jemandem teilen, müssen Sie dementsprechend auch den Pauschbetrag untereinander aufteilen. Wer allerdings mehr als die 924 Euro für die Pflege ausgibt, der kann diese in seiner Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen.
Diesen Punkt können Sie auch nutzen, wenn Sie eine Behinderung aufweisen. Zwar haben Sie in diesem Falle Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 bis 1.420 Euro pro Jahr). Allerdings können Sie versuchen, Aufwendungen, die aus einer Behinderung entstanden sind, ebenfalls in voller Höhe als "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung anzugeben.
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Doch Vorsicht: Die Unkosten müssen Sie nachweisen können – und wenn diese als zumutbare Eigenbelastung vom Fiskus anerkennt werden, dann kürzt er die Ausgaben entsprechend. Wenn die Behinderung Ihr Kind oder Enkelkind betrifft, können Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage Kind beantragen, dass Sie den Behindertenpauschbetrag erhalten. Allerdings geht das nur, wenn Sie bereits Kindergeld beziehen.
Grundsätzlich gilt also, dass sich Frei- und Pauschbeträge rentieren. Wer diese rechtzeitig geltend macht, hat später weniger Arbeit bei der Steuererklärung.
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Tipp: Behalten Sie Quittungen und Belege zur Sicherheit auf – falls das Finanzamt doch einmal nachfragen sollte. Schließlich müssen Sie alle zwei Jahre Ihre Freibeträge rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Finanzamt neu beantragen.
Von Jasmin Pospiech