Steuererklärung 2023: Welche Neuerungen gibt es beim Ausfüllen der Formulare?

Die Steuererklärung ist oft eine lästige Pflicht. Lohnsteuerexperten geben einen Überblick über Änderungen, die zahlreiche Menschen betreffen.

Die Steuererklärung bereitet wohl den wenigsten Menschen Freude. Sie ist jedoch für knapp die Hälfte der Steuerzahler Pflicht. Nicht vergessen: Für die Steuererklärung 2023 endet die Frist am 31. August 2024. Da es sich bei diesem Datum allerdings um einen Samstag handelt, ist der späteste Abgabetermin der darauffolgende Montag und somit der 2. September 2024. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert mit Blick auf die Steuerformulare 2023 über einige Änderungen – hier die wichtigsten auf einen Blick.

Doppelte Haushaltsführung: Zusätzliches Formular, neue Zeilen

Grundsätzlich gilt: Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung oder ein Zimmer mietet, um nicht täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln zu müssen, kann einen Teil der damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. „Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es eine neue, eigene Anlage mit dem Titel ‚Anlage N Doppelte Haushaltsführung‘, um diese Ausgaben zu erfassen“, informiert an der Stelle die VLH. Die Anlage beinhalte auch neue Zeilen zur doppelten Haushaltsführung im Ausland, um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können.

Anlage N „häusliches Arbeitszimmer“: Nur noch zwei Varianten

Die ‚normale‘ Anlage N sei ebenfalls umstrukturiert worden, schreibt die VLH in ihrer Mitteilung vom 20. November – vor allem im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer: „Ab 2023 gibt es nur noch zwei Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause in der Steuererklärung anzugeben“, so die VLH.

Zum einen das häusliche Arbeitszimmer: Sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer seien als Werbungskosten absetzbar, wenn es den „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“ bilde, informieren die Experten zu den Hintergründen. Sollte diese Bedingung erfüllt sein und wollen Betroffene die vollen Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, müssen sie die Ausgaben der VLH zufolge entweder „anteilig ermitteln“ – also für Gas, Wasser, Strom, Miete oder auch Versicherungen. Ab 2023 könne für das Arbeitszimmer „alternativ die Pauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden“, heißt es zudem in der Mitteilung – so spare man sich das Suchen und Ausrechnen von Belegen.

Viele Beschäftigte können die Kosten des Arbeitsplatzes zu Hause steuerlich zumindest folgendermaßen geltend machen: „Sie können ab 2023 die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 Euro ansetzen (2022 waren es 600 Euro)“, informiert die VLH. Allerdings dürfe diese nur für tatsächlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen werden. „Pro Tag sind es dann 6 Euro, und anerkannt werden maximal 210 Tage (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro).“

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Neue zusätzliche Anlage

Neu ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage „V Sonstiges“, erklärt die VLH zudem. „Darin sollen nun alle Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden“, heißt es in der Mitteilung. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängere sich auf vier Seiten.

Auch eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung kann sich lohnen. Nicht zuletzt bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung vom Vermieter oder der Hausverwaltung lässt sich steuerlich in vielen Fällen etwas herausholen, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern vorrechnet.

28.02.2021

Landpark Lauenbrück

12.02.2021

Winterlandschaft in Rotenburg

22.12.2020

Weihnachtsbilder

29.10.2020

Herbstfotos der Leser