„Kindergeld Ü18“ gibt es nur auf Antrag – wann Familien weiterhin mit 250 Euro rechnen dürfen

250 Euro Kindergeld gibt es seit diesem Jahr je Kind und Monat. Mit der Volljährigkeit enden die Zahlungen vorerst. Auf Antrag gibt es das Geld in vielen Fällen allerdings weiterhin.

Das Kindergeld ist für zahlreiche Familien eine wichtige finanzielle Unterstützung. In vielen Fällen steht Familien das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag von Tochter oder Sohn hinaus zu – mit einer Ausnahme jedoch längstens bis zu deren 25. Geburtstag. Mehrere Bedingungen müssen dafür erfüllt sein. Das Geld gibt es zudem nur auf Antrag. Und dieser Antrag muss rechtzeitig bei der Familienkasse gestellt werden. Aber wann hat ein Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg?

Kindergeld während Ausbildung oder Studium

Beginnt ein volljähriges Kind nach Abschluss der Schulzeit eine Ausbildung oder nimmt ein Studium auf, gebe es bei der Fortzahlung des Kindergeldes keine Probleme, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Bei der Erstausbildung blieben die Leistungen erhalten. Als Erstausbildung gelte hierbei laut der Zeitschrift Finanztest nicht nur der erste Ausbildungs- oder Studienabschluss, sondern auch weitere Ausbildungsabschnitte, die inhaltlich auf dem ersten aufbauen.

Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung eine Zweitausbildung, gebe es ebenfalls weiter Kindergeld, heißt es zur Erklärung – aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn gleichzeitig keiner Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden nachgehe. Bei der Erstausbildung dürfe der Nachwuchs Finanztest zufolge auch etwas mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Wichtig für die Bewilligung des Kindergeldes ist dem dpa-Bericht zufolge aber auch hier, dass die Berufstätigkeit nicht im Vordergrund steht. Die Hauptsache muss demzufolge weiter die Ausbildung oder das Vollzeitstudium sein.

„Kindergeld Ü18“ gibt es nur auf Antrag

Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus gebe es nur auf Antrag, informiert auch die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. „Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde“, heißt es in deren Mitteilung. Sollte es versäumt worden sein, das „Kindergeld Ü18“ für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das der Lohi zufolge im Nachhinein, „zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend“ noch getan werden. Dazu sollten Eltern entweder das Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ nutzen, oder den „schnelleren Online-Antrag“ auf der Website der Arbeitsagentur wählen. Die Lebenssituation des Kindes müsse mit einer Schulbescheinigung belegt werden.

Übergangszeit

Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, sei diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt, erklärt die Lohi Bayern. Die Experten raten: „Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt.“ Während der Ausbildung liefen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliege. „Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so ist das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist.“

Angehende Studenten hätten ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums – also im Wintersemester in der Regel erst im Oktober – vorliegen. „Wird nach dem Abi gemeldet, dass das Kind studieren möchte, laufen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist“, erklärt die Lohi. Habe es sich das Kind inzwischen anders überlegt, werde es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Die Experten raten: „Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, kann das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde.“ Auch hier gelte, dass es das Kindergeld „maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend“ gebe.

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Auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz

Findet der volljährige Nachwuchs trotz aller Bemühungen keinen Ausbildungsplatz, kann das Kindergeld laut dpa trotzdem weiterfließen. Allerdings müsse das Kind in diesem Fall bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein, so die Information auf der Website der Familienkasse. „Im Falle einer Ausbildung ist es entscheidend, dass sich der Absolvent bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend meldet“, schildert auch die Lohi Bayern. Über die Erklärung „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ werde die Familienkasse über diesen Status informiert. „Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibt der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten“, so die Lohi.

Warten auf den Wunsch-Studienplatz

Auch Studenten erhalten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. „Hier ist es für das Kindergeld ebenso entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt“, so zudem der Hinweis der Lohi Bayern. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage gehe der Kindergeldanspruch nicht verloren, heißt es weiter in deren Mitteilung vom 9. Mai. „Vorausgesetzt, im Sommersemester erfolgt eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters können Studenten dann für beliebige Zwecke, wie der Entfaltung ihrer Persönlichkeit oder für eine Weltreise, nutzen.“

Freiwilligendienst

Für volljährige Kinder gibt es, wie der dpa-Bericht erklärt, auch dann weiterhin Kindergeld, wenn der Nachwuchs einen Freiwilligendienst leistet. Also zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr. „Aber auch andere Angebote können unterstützungsfähig sein“, heißt es in dem Beitrag. Eltern sollten sich über entsprechende Möglichkeiten rechtzeitig informieren. „Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen“, so zudem der Hinweis der Lohi Bayern.

Praktikum mit Bezug zum angestrebten Beruf

Übt das volljährige Kind nach Ende der Schulzeit schon mal für den gewünschten Beruf? Dann gibt es ebenfalls weiter Kindergeld, schreibt dpa. Laut Familienkasse sei aber wichtig, dass das Praktikum einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf habe. Die Experten der Lohi raten dazu, in jedem Fall vorab die Berufsberatung zu kontaktieren. „Länger andauernde Praktika werden kindergeldtechnisch bis zu zwölf Monate unterstützt, aber nur, wenn sie für das Studium oder den Beruf erforderlich sind“, heißt es in deren Mitteilung. „Dies ist selbstverständlich anhand der Studienordnung oder des Berufsbildes nachzuweisen. Auch den Praktikumsvertrag und die Ausbildungsinhalte lässt sich die Familienkasse in diesem Fall vorlegen. Wer die beruflichen Erfahrungen freiwillig sammelt, muss eine Unterbrechung beim Kindergeld in Kauf nehmen.“

Im Fall von Arbeitslosigkeit

Auch wenn ein volljähriges Kind arbeitslos und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet ist, gibt es weiterhin Kindergeld, wie dpa außerdem berichtet. „Allerdings nur bis zum 21. Lebensjahr.“

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