Corona-Bonus: Nur unter dieser Voraussetzung bleibt die Sonderzahlung steuerfrei

Bis maximal 1.500 Euro ist die Corona-Prämie steuerfrei.
 ©Daniel Karmann/dpa

Manche Beschäftigte bekommen in Folge der Corona-Pandemie eine Bonuszahlung von ihrem Arbeitgeber. Müssen sie davon etwas abtreten?

Mehr als eine Million Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Bundesländer bekommen bis spätestens März eine steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro. Darauf hatten sich Gewerkschaften und Vertreter der Bundesländer unter anderem verständigt, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am Montag (29. November) berichtete. Azubis, Praktikanten und studentische Beschäftigte bekommen der Vereinbarung zufolge dabei die Hälfte, so dpa, also einen Corona-Bonus von 650 Euro.

Corona-Bonus: Steuerfreie 1.500 Euro zusätzlich zum Lohn möglich

Das hier nur als ein Beispiel. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten zudem freiwillig eine sogenannte Corona*-Prämie, oder auch Corona-Bonus genannt. Ist die Bonuszahlung steuerfrei oder müssen Angestellte davon etwas abtreten? Es gibt eine Grenze: Bis maximal 1.500 Euro ist die Prämie steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung monatlich oder als Einmalzahlung getätigt wird, wie etwa die Stuttgarter Nachrichten in ihrer Onlineausgabe schildern. So kann der Arbeitgeber den steuerfreien Bonus auch splitten - die Hauptsache ist in jedem Fall, dass die 1.500 Euro insgesamt nicht überschritten werden.

„Möchte der Arbeitgeber einen höheren Betrag zahlen, müssen Beschäftigte die Differenz versteuern“, wie das Portal stuttgarter-nachrichten.de weiter berichtet. Eine weitere Voraussetzung für den steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro sei, dass er „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt“ werde. Sprich: Die entgeltliche Prämie darf nicht den Lohn ersetzen.

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Corona-Bonus bis Ende März 2022 steuerfrei

Schon seit März 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine solche steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro auszahlen - die Regelung war in der Zwischenzeit bis März 2022 verlängert worden. Hat eine Firma seinen Beschäftigten also zum Beispiel im Jahr 2020 einen Corona-Bonus von 1.000 Euro gezahlt, kann nun noch bis zum 31. März 2022 ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) an einem Beispiel deutlich machte. Wer jedoch zum Beispiel im Jahr 2020 schon 1.500 Euro als Corona-Bonus von seinem Arbeitgeber bekommen habe, könne in diesem oder im nächsten Jahr nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Gut zu wissen: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Arbeitgeber habe, dürfe den Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten - auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Ausbezahlt werden kann das Geld an Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, wie die Online-Ausgabe der Stuttgarter Nachrichten ebenfalls geschildert hatte, genauso wie an Minijobber. „Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein 450-Euro-Minijob, da es sich bei der Sonderzahlung um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung handelt“, wie die Minijob-Zentrale in ihrem Blog (Stand: 10. Juni 2021) unter anderem informiert hatte.

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Ab wann werden Steuern für Corona-Prämie fällig?

Was gilt für Beschäftigte, wenn die Regelung Ende März 2022 ausläuft? Auch danach dürften Arbeitgeber zwar noch Prämien auszahlen, heißt es in dem Bericht auf stuttgarter-nachrichten.de (Stand: 19. Oktober); „diese müssen dann allerdings versteuert werden, sollte die Frist nicht ein weiteres Mal verlängert werden“. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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