Wer nicht weiß, was er seinen Lieben zu Weihnachten schenken soll, verteilt gerne Gutscheine unterm Tannenbaum. Doch dafür Geld auszugeben, ist oftmals vergebene Liebesmüh.
Konzerte, Kino oder Shopping: Gutscheine sind eine willkommene Geschenkidee, wenn man nicht weiß, was man dem Gegenüber zu Weihnachten schenken soll. So sollen jährlich in Deutschland etwa Gutscheine im Wert von stolzen 1,7 Milliarden (!) Euro unterm Tannenbaum landen. Doch wie jetzt Experten berichten, werden die meisten davon nie eingelöst.
Gutscheine zu Weihnachten werden oft nicht eingelöst - Riesengeschäft für Online-Händler
Laut dem Marketingwissenschaftler Thorsten Hennig-Thurau von der Universität Münster sollen tatsächlich etwa zehn bis 50 Prozent aller Geschenkgutscheine verfallen. Und wer profitiert davon am meisten? Die Veranstalter und Online-Händler. Doch es kommt noch dicker: Diese sollen sogar darauf spekulieren, dass die Beschenkten ihre Gutscheine nicht einlösen. Schließlich verdienen sie an nicht-gebrauchten Tickets.
"Für die Händler ist das ein lukratives Geschäft", so Hennig-Thurau gegenüber Focus Online. Schließlich handele es sich hierbei um eine professionelle Marketing-Methode zur Kundenbindung, erklärt er weiter. Die Händler würden besonders in der Vorweihnachtszeit, im November und Dezember, das größte (Gutschein-)Geschäft machen. "Zu Weihnachten ist das Interesse der Kunden an Gutscheinen in etwa doppelt so groß wie sonst", meint auch Hennig-Thurau. "Es gibt einen gewissen Prozentsatz an Menschen, die Gutscheine verschenken, um diese wird nun intensiver gerungen."
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Nicht wegschmeißen! Gutschein abgelaufen - das sollten Sie jetzt tun
Wer einen Gutschein erhält, sollte daher darauf achten, dass der geschenkte Coupon mindestens ein Jahr lang gültig ist (immer zum Ende des darauffolgenden Jahres) - kürzere Fristen sind nicht erlaubt. Der Gutschein sollte dann drei Jahre lang eingelöst werden können. Gut zu wissen: Wenn keine Frist auf dem Gutschein steht, verfällt er nach drei spätestens drei Jahren. Was tun, wenn Ihr Gutschein bereits abgelaufen ist?
Dann sollten Sie ihn besser nicht sofort wegschmeißen. Auch wenn er abgelaufen ist, besitzt er noch einen Wert - nur nicht mehr für die vereinbarte Leistung. Laut Paragraf 812 BGB haben Sie allerdings das Recht, dass Ihnen der Geldbetrag ausbezahlt wird, minus der Gewinnspanne des Händlers (meist um die 15 bis 25 Prozent). Ist der Anbieter allerdings in der Zwischenzeit insolvent gegangen, verfällt der Gutschein unglücklicherweise. Gibt es allerdings einen Nachfolger für den Laden, muss dieser die "Schulden" übernehmen.
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jp