Geld vom Staat als Ausgleich für hohe Gas- und Spritpreise: Das ist die Idee der Energiepreispauschale für die arbeitende Bevölkerung. So profitieren auch Minijobber.
Gas, Strom, Kraftstoff: Die Kosten für Energie heben ab. Um die Bürger zumindest ein wenig zu entlasten, zahlt der Staat vielen von ihnen die sogenannte Energiepreispauschale. Einmalig 300 Euro stehen jedem Erwerbstätigen zu. Ausgezahlt werden sie entweder über den Arbeitgeber (falls am 1. September beschäftigt), oder vom Finanzamt bei der Einkommensteuer berücksichtigt (falls 2022 zu einem anderen Zeitpunkt als am 1. September beschäftigt oder freiberuflich tätig).
Energiepreispauschale: So bekommen auch Minijobber ihre 300 Euro
Doch was ist eigentlich mit Minijobbern, die 450 Euro im Monat bekommen? Die gute Nachricht: Auch sie bekommen die Pauschale. Die nicht ganz so gute: Bei ihnen verhält sich die Angelegenheit etwas komplizierter als bei anderen Beschäftigten.
Das sind die konkreten Regeln für die Energiepreispauschale bei Mini-Jobbern:
Beschäftigung | Auszahlung der Pauschale |
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Minijob plus Hauptbeschäftigung, die am 1. 9. besteht | Über Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung |
Minijob ohne zusätzliche Hauptbeschäftigung am 1. 9. | Über Arbeitgeber des Minijobs |
Minijob in 2022, aber nicht am 1. 9. | Über Finanzamt – genaue Regelung folgt |
Minijobber, die ihren Verdienst pauschal besteuen, müssen bei ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Arbeittsverhältnis handelt. Diese Erklärung geht dann weiter an das Finanzamt. So soll verhindert werden, dass jemand die Energiepreispauschale doppelt bekommt
Generell gibt es zur Energiepreispauschale noch eine weitere gute und eine weniger gute Nachricht, die für alle gelten: Sozialabgaben werden auf diese Zahlung nämlich nicht fällig. Allerdings muss sie wie normales Einkommen versteuert werden – was allerdings auf den Netto-Verdienst vieler Minijobber kaum eine Auswirkung haben dürfte.