Energiepauschale für Rentner: So bekommen Sie das Geld sogar im Ruhestand

Die Energiepauschale ist für Arbeitnehmer bestimmt, Rentnerinnen und Rentner bekommen leider nichts. Mit einem Trick erhalten aber auch sie das Geld.

Schon bald sollen alle einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch Selbstständige – eine Energiepreispauschale vom Staat bekommen. Grund dafür sind die stark angestiegenen Kosten für Strom, Heizung, Benzin und Lebensmittel. Bürgerinnen und Bürger sollen durch das Geld entlastet werden. Geplant ist die Ausschüttung der 300 Euro brutto voraussichtlich im September – und zwar ohne, dass irgendwelche Anträge dafür ausgefüllt werden müssen. Rentnerinnen und Rentner werden jedoch nicht von der Energiepauschale profitieren, weil sie kein zu versteuerndes Einkommen erhalten. Gegenüber der BILD-Zeitung hat CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann erklärt, wie Sie das Geld trotzdem erhalten, auch wenn sie im Ruhestand sind.

Energiepauschale: So bekommen auch Rentnerinnen und Rentner das Geld

Laut Antje Tillmann habe man bereits dann Anspruch auf die Energiepauschale, wenn man nur einen einzigen Tag im Jahr 2022 arbeitet. Eine Tätigkeit als Minijobber reiche bereits aus, aber die Finanzexpertin nennt auch eine andere Möglichkeit: „Es reicht aus, dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs oder aus selbständiger Tätigkeit erhält. Im Anschluss gibt er diese Einkünfte in der Steuererklärung an, bekommt die Energiepreispauschale im Mai 2023 ausbezahlt“, erklärte Tillmann gegenüber der BILD. Es ist daher gar nicht notwendig, einen Tag irgendwo in einem Geschäft auszuhelfen, etwa in einem Supermarkt.

Anspruch auf Energiepauschale: Rentnerinnen und Rentner benötigen einen Nachweis der Tätigkeit

Das Finanzministerium weist laut des BILD-Beitrags jedoch darauf hin, dass die Tätigkeit nachgewiesen werden muss. Die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unter Angehörigen sei nur dann gegeben, wenn „es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.“ Ein Kontoauszug mit dem überwiesenen Geld sollte aber ausreichen.

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