Während der Corona-Lockdowns waren Fitnessstudios geschlossen. Ihr Beitrag wurde trotzdem weiter eingezogen? Zu unrecht, wie das Hamburger Amtsgericht urteilte.
Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Sie dafür keine Entgelte zahlen. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg weiter informiert, betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen in der Corona-Pandemie geschlossen bleiben müssen. Ihnen wurde trotzdem monatlich der Fitnessstudio-Beitrag* vom Konto abgebucht? Dagegen können Sie rückwirkend vorgehen. In einem ersten Schritt sollten Sie den Anbieter zur Erstattung der bereits gezahlten Beiträge auffordern, empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg. Wichtig sei, dass Sie einen konkreten Betrag nennen. Wenn das Fitnessstudio nicht reagiert und Ihnen das Geld nicht zurücküberwiesen wird, können Sie – wenn Sie monatlich oder per Lastschrifteinzug zahlen – den Betrag auch ohne Angabe von Gründen durch Ihre Bank zurückbuchen lassen, heißt es weiter.
Ins Rollen gebracht hatte die Thematik ein Hamburger Verbraucher, der während der Corona-Lockdowns seine Fitnessstudio-Beiträge nicht gezahlt hatte. Als aufgrund dessen ein Inkassoschreiben bei ihm einging, zog er vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg urteilte am 11. Juni zu seinen Gunsten: „Es wird festgestellt, dass die behauptete Forderung über 514,40 Euro aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 20.02.2018 nicht besteht“, so das Gerichtsurteil.
Fitnessstudios dürfen keine Beiträge für Zeiten im Corona-Lockdown verlangen
Auch die Deutsche Presseagentur (dpa) berichtete darüber, dass Fitnessstudios nach Angaben der Hamburger Verbraucherzentrale keine Beiträge für Zeiten im Corona-Lockdown verlangen dürfen. Dies gelte auch für Tanz-, Musik- oder Kunstschulen sowie Theaterclubs. Hartnäckig bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern lassen, zahlt sich aus, wie das Amtsgericht-Urteil zeigt. (jg) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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