Letzter Wille: Fünf Kriterien, damit Ihr Testament gültig ist

Ein Testament legt den Letzten Willen eines Verstorbenen fest. Es ist allerdings nur dann gültig, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt.

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, ist es für die Hinterbliebenen ohnehin eine sehr schmerzhafte Situation. Wenn man sich dann auch noch um Dinge wie das Regeln des Nachlasses kümmern muss, kann es aber wirklich grausam werden. Da ist es zumindest eine kleine Erleichterung, wenn der Verstorbene die Fragen um sein Erbe bereits selbst geklärt hat. Das geht in Form eines Testaments, das verschiedene Kriterien erfüllen muss, um gültig zu sein.

1. Überschrift: Testament muss als solches gekennzeichnet sein

Ein Testament muss als Testament erkennbar sein. Ein Brief mit Wünschen oder eine ähnliche Niederschrift reichen eventuell nicht aus, um tatsächlich einen Letzten Willen festzuhalten.

Stattdessen empfiehlt Erbrechtsanwalt Jan Bittler laut der Webseite des Pflegedienstes Malteser.de, dass ein Testament eine passende Überschrift bekommt. „Es soll eine entsprechende Überschrift haben, wie beispielsweise ‚Mein Testament‘ oder ‚Mein Letzter Wille‘.“

2. Testament nur handschriftlich: Keine gedruckten Dokumente erlaubt

Ein Testament, das selbst verfasst wird, muss immer handschriftlich sein, um Gültigkeit zu haben. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2247 geregelt. Darin heißt es unter anderem: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Das bedeutet also, dass ein am PC geschriebenes Testament oder eines, das etwa mit einer Schreibmaschine geschrieben oder anderweitig gedruckt wurde, keine Gültigkeit hat. Es muss laut t-online.de handschriftlich verfasst sein, um im Zweifel die Authentizität und Echtheit des Dokuments zu belegen.

3. Testament richtig unterschreiben: Vollständiger Name, Datum und Ort erforderlich

Neben einer Überschrift und der Tatsache, dass es handschriftlich verfasst sein muss, bedarf ein gültiges Testament auch immer einer Unterschrift des Erblassers. Diese sollte laut Gesetz sowohl Vor- als auch Familiennamen enthalten oder anderweitig auf den Verstorbenen zurückzuführen, also als echt erkennbar sein. Erst die Unterschrift macht das Testament gültig und unterscheidet es zum Beispiel von einem Testamentsentwurf. Besteht das Dokument aus mehreren Seiten, benötigt jede Seite eine Unterschrift.

Darüber hinaus muss das Testament mit dem Datum, welches Tag, Monat und Jahr beinhalten muss, und dem Ort der Niederschrift versehen werden. Sollte es mehrere Testamente geben, gilt immer das mit dem jüngsten Datum.

4. Namen nennen: An wen genau der Nachlass vererbt werden soll

Anstatt im Testament zu schreiben, dass „meine Tochter“, „mein Sohn“, „mein Ehepartner“ oder „mein Pfleger“ etwas erbt, sollte man die Namen der Erben mit Vor- und Zunamen genau nennen. So können am Ende Missverständnisse ausgeschlossen werden, bei denen nicht klar ist, wer gemeint ist und als Erbe eingesetzt werden soll.

5. Geschäftstauglichkeit: Nicht jeder kann ein Testament aufsetzen

Um ein Testament aufzusetzen, muss man nach deutschem Recht geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass man volljährige und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss. Minderjährige, die ein Testament aufsetzen wollen, können dies trotzdem tun, allerdings nur mit Hilfe eines Notars. Das Gleiche gilt für Personen, die nicht lesen oder ein Testament nicht selbst schreiben können. Auch sie müssen ihr Testament bei einem Notar erstellen lassen.

Der Vorteil eines Testaments, das beim Notar aufgesetzt wird, ist, dass dieses automatisch beim Nachlassgericht und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt wird. Im Todesfall muss man sich also nicht mehr darum kümmern, das Testament dort einzureichen. Außerdem kann ein Notar den Erblasser bei der Erstellung des Testaments beraten.

Übrigens: Ein Testament kann immer wieder geändert werden, solange der Erblasser geschäftsfähig ist. Ein Handschriftliches kann beispielsweise zerstört werden, oder man schreibt einen Widerruf oder lässt den Letzten Willen beim Notar ändern.

Testament und Demenz: Ab wann man den Letzten Willen nicht mehr ändern kann  

Ist ein Erblasser nicht mehr geschäftsfähig, etwa weil er dement geworden ist, dann kann er das Testament weder aufsetzen noch ändern. Damit keine Änderungen zum Nachteil der Erben entstehen, die der Demenzkranke im gesunden Zustand nicht ins Testament aufgenommen hätte, werden Menschen ab einem bestimmten Stadium der Demenz als nicht mehr geschäftsfähig angesehen. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Demenz hängt vom Einzelfall ab.

Laut Focus.de ist es meistens das mittlere Stadium der Krankheit, in dem Betroffene die Fähigkeit verlieren, ein Testament aufzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt kann es passieren, dass der Betroffene Namen und Personen, kürzliche Geschehnisse oder den eigenen Wohnort vergisst. Ab diesem Stadium kann die Geschäftsfähigkeit infrage gestellt werden.

Wer an Demenz erkrankt ist, trotzdem aber noch ein Testament aufsetzen, ändern oder widerrufen will, der kann das unter bestimmten Voraussetzungen tun. Wichtig ist in diesem Fall, dass der Betroffene gewisse Dinge noch weiß und artikulieren kann. Demenzkranke müssen noch wissen, wer sie sind, was sie mit der Aufsetzung eines Testaments bewirken, was sie vererben wollen und wem sie ihr Erbe hinterlassen wollen. Sind diese Kriterien erfüllt, kann ein Testament noch gemacht werden.

Trotzdem wird immer im Einzelfall entschieden. Laut BGB § 2229 ist man entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es beim Testament nicht.‌

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