Doppelte Haushaltsführung: Nur wer es richtig macht, spart Steuern

Hohe Wohnkosten in Ballungszentren wie München können den Traum vom Eigenheim zunichtemachen. Der gutbezahlte Job befindet sich aber gerade dort. Da kann sich eine doppelte Haushaltsführung rechnen.

Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht man im Steuerrecht, dass eine Wohnung am Ort der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, der Lebensmittelpunkt sich aber an einem anderen Ort befindet. In einer solchen Lage darf man das Finanzamt an den Kosten der Wohnung, die man an seinem Tätigkeitsort nutzt, beteiligen. Dabei sind wichtige Voraussetzungen zu beachten, damit das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht. Macht man alles richtig, sind die Steuerersparnisse – je nach Steuersatz – erheblich.

Diese Voraussetzungen sind für eine Anerkennung der Zweitwohnung notwendig

Damit eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert wird, muss in erster Linie eine erhebliche Ersparnis beim Arbeitsweg bestehen. In einer Großstadt wie München kann zwar durchaus eine Menge Fahrzeit eingespart werden, wenn man direkt neben seinem Arbeitsplatz eine Zweitwohnung innehat und somit nicht täglich von der entgegengesetzten Ecke Münchens während des Berufsverkehrs anreisen muss.

Dies wird aber regelmäßig von den Finanzämtern nicht anerkannt, da beide Wohnsitze nicht am gleichen Ort sein dürfen. Als weiterer Anhaltspunkt dient ein von der Finanzverwaltung aufgestellter Grundsatz, wonach eine doppelte Haushaltsführung nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn die Fahrtzeit von der ersten Wohnung zur Arbeit mehr als eine Stunde beträgt. Kürzere Fahrtzeiten, sagen auch deutsche Steuergerichte, seien immer zumutbar. Wohnt man entsprechend weit weg, muss durch die Zweitwohnung der Arbeitsweg oder die Anfahrtstrecke mindestens halbiert werden.

Der Lebensmittelpunkt muss bei der Erstwohnung bleiben

Der sogenannte Lebensmittelpunkt, also der Ort, an dem man seine wesentlichen sozialen Beziehungen hat und wo man sein gesellschaftliches Leben bestreitet, muss am ersten Wohnsitz beibehalten werden und darf nicht zukünftig bei der Zweitwohnung liegen. Dabei prüft das Finanzamt schon einmal einzelne Anhaltspunkte wie beispielsweise Vereinszugehörigkeiten, familiäre Bindungen oder Anzahl der Heimfahrten. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten am Lebensmittelpunkt nachgewiesen werden kann. Gerade bei jungen Arbeitnehmern, die ihre Erstwohnung im Haus der Eltern haben, kann dies zu einer Hürde werden, wenn dieser Aspekt nicht vorher bedacht wurde.

Diese Kosten der doppelten Haushaltsführung werden anerkannt

Hat man die Hürden der Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung genommen, werden keine hohen Anforderungen bezüglich der Zweitwohnung gestellt. Es kann auch ein Zimmer in Untermiete sein oder eine gemeinsam mit anderen angemietete Wohnung. Die Kosten können jedoch nur bis zu einer monatlichen Höhe von 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag bezieht sich auf die reinen Wohnungskosten, also beispielsweise die Miete, Mietnebenkosten, Miete für den Garagenstellplatz, aber auch die Zweitwohnungssteuer, wie der Bundesfinanzhof unlängst entschieden hat.

Nicht in diesem Betrag enthalten sind die Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung. Diese können im üblichen Rahmen zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Schränke, Bett, Bettzeug, Küche inklusive Küchenausstattung, Lampen, Fernseher, Gardinen oder Geschirr. Übersteigen die Anschaffungskosten eines Gegenstandes wie beispielsweise die eines Küchenblocks den Betrag von 800 Euro ohne die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, so muss die Ausgabe auf mehrere Jahre nach einer geschätzten Nutzungsdauer verteilt werden. Fallen Umzugskosten zur Zweitwohnung an, können diese zusätzlich berücksichtigt werden. Für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Einzug erlaubt das Finanzamt darüber hinaus, ohne Nachweis 28 Euro täglich für einen möglichen Mehraufwand bei der Verpflegung steuerlich geltend zu machen.

Wer die Prüfung beim Finanzamt vorher beantragt, erspart sich spätere Überraschungen

Damit man am Ende nicht eine Vielzahl an Ausgaben getätigt hat, ohne dass das Finanzamt diese zum steuerlichen Abzug zulässt, kann es sinnvoll sein, die gewünschte doppelte Haushaltsführung einer vorherigen Überprüfung durch das Finanzamt zu unterziehen. Diese sogenannte verbindliche Auskunft schafft Sicherheit. Denn das Finanzamt ist dann rechtlich an seine Einschätzung gebunden, wenn der Sachverhalt exakt so verwirklicht wurde, wie es im Antrag beschrieben war. Jedoch sind solche verbindlichen Auskünfte auch beim Finanzamt mittlerweile nicht mehr gratis zu bekommen. Die Finanzämter dürfen für vorweggenommene Prüfungen eine Gebühr erheben, die jedoch erst ab einem Auskunftswert von über 10.000 Euro anfällt. Bei einem Auskunftswert von 25.000 Euro wird beispielsweise eine Gebühr von 411 Euro fällig. Eine Investition, die sich angesichts der möglichen Steuerersparnis aber rechnen kann.

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