Nach der Düsseldorfer Tabelle richtet sich bundesweit der Unterhalt, der Trennungskindern zusteht.
Wer muss für die Kinder wie viel zahlen? Nach einer Trennung stellt sich diese Frage häufig. Der Unterhalt wird für jeden konkreten Fall individuell berechnet. Familiengerichte orientieren sich jedoch an den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf regelmäßig mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.
Düsseldorfer Tabelle 2025: Unterhalt für Trennungskinder steigt 2025 kaum
Wie aus der neuen Düsseldorfer Tabelle 2025 hervorgeht, die das OLG Düsseldorf veröffentlicht hat, steigt der Unterhalt für Trennungskinder 2025 kaum. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend kaum mehr bezahlen als zuvor – außer für Studierende, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt demnach ab dem neuen Jahr (2025) bis zum 6. Geburtstag 482 statt bisher 480 Euro, für die Zeit vom 6. bis zum 12. Geburtstag 554 statt bisher 551 Euro und für die Zeit vom 12. bis zum 18. Geburtstag 649 statt bisher 645 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 693 Euro (statt bisher 689 Euro) zu berappen.
Deutlich mehr für Studierende
Einen deutlichen Sprung macht der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, wie dpa weiter berichtete. Er steigt von 930 auf 990 Euro, war aber im Vorjahr unverändert geblieben, als die Bedarfssätze für die jüngeren Kinder deutlich gestiegen waren.
Die Mindestsätze steigen mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen selbst bleiben 2025 unverändert. Es bleibt bei 15 Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.
Selbstbehalt unverändert
Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, bleibt dem Bericht zufolge ebenfalls unverändert zum Vorjahr und beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1.200 Euro und für Erwerbstätige 1.450 Euro. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet – für minderjährige Kinder in der Regel zur Hälfte und für volljährige Kinder vollständig.
Die Düsseldorfer Tabelle sei nur ein Anhaltspunkt und es gebe viele Sonderfälle, die wiederum eine spezielle Berechnung nötig machten, wie BR24 in einem Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle 2024 ebenfalls ausgeführt hatte. (Mit Material der dpa)