Erbschaftssteuer: Verschenken Sie Ihr Haus, sind Sie eine halbe Million reicher

Geld an nahe Verwandte zu verschenken kann die Erbschaftssteuer im Erbfall erleichtern. Vorausgesetzt, Sie kennen diese Kniffe.
 ©dpa / Jens Kalaene

In Deutschland fallen beim Erben Steuern an. Um diese zu schmälern, können Schenkungen zu Lebzeiten helfen. Wie das geht - und mit welchen Freibeträge Sie rechnen können, hier.

Geld, Immobilien oder doch lieber Gegenstände verschenken? Was das Erben angeht, gibt es diverse Möglichkeiten, sich die Erbschaftssteuer zu sparen. Grundsätzlich gilt: Schenken ist besser als erben. Daher ist es wichtig, dass Sie bereits vor dem Erbfall die richtige Vorsorge treffen. Denn wer unter anderem Güter verschenkt, kann seinen Nachlass – nebst Testament - aktiv mitgestalten und strategisch planen.

Steuer-Freibetrag innerhalb der Familie nutzen

Sie und Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner dürfen sich gegenseitig bis zu einer halben Million Euro alle zehn Jahre schenken - und das komplett steuerfrei. Das gilt auch bei Schenkungen an die Kinder.

Das heißt: Die teure Designer-Uhr zu Weihnachten oder die Karibikreise zum runden Geburtstag spielen in die Rechnung mit hinein. Dadurch können Eheleute bereits zu Lebzeiten über Jahrzehnte größere Summen - ohne Steuern zu zahlen - an ihre Partner übertragen. Doch wie sieht es mit Immobilien aus?

Hier gibt es eine Besonderheit. Ehepartner dürfen sich Immobilien gegenseitig steuerfrei übertragen – egal, wie wertvoll diese sind. Das Interessante daran: Laut einer Postbank-Studie von 2014 nimmt das hinterlassene Erbschaftsvermögen in Deutschland bis 2020 auf 330 Milliarden Euro jährlich zu. Fast drei Viertel des Betrags kommen von Immobilien.

Geld und Immobilien werden am meisten vererbt

Wenn beide Ehepartner allerdings verstorben sind und das Elternhaus an die Kinder gehen soll, müssen sich letztere über die Höhe der Erbschaftssteuer erkundigen. Schließlich gilt auch hier der gesetzliche Freibetrag von etwa 400.000 Euro. Die Großeltern dagegen dürfen Ihren Enkelkindern "nur" 200.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei vermachen. Bei Geschwistern sieht der Fiskus einen Freibetrag von 20.000 Euro vor.

Als Faustregel gilt nämlich: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt auch der Steuer-Freibetrag aus. Wenn Ehepartner im Erbfall einander Grundstücke oder Immobilien schenken, entfällt außerdem die Grunderwerbssteuer.

Nießbrauch: Schenken - und sich fürs Alter absichern

Falls der Wert der Immobilie über dem Freibetrag liegen sollte, können Sie durch einen sogenannten Nießbrauch frühzeitig gezielt Geld sparen. Daher empfiehlt es sich, dass die Eigentümer ihr Haus dem Kind oder dem Enkel zu Lebzeiten vermachen und im Gegenzug darin umsonst lebenslang wohnen dürfen. Wichtig ist dabei allerdings, dass sie sich absichern – und sich das Wohnrecht in einem Schriftdokument bestätigen lassen.

Falls die Nachkommen das Heim allerdings vermieten wollen, erhalten die Eigentümer die Mieteinnahmen. Im Sterbefall wird so die Erbschaftssteuer deutlich günstiger. Aber auch zu Lebzeiten könnte diese Vereinbarung für den Erblasser eine rentable Altersvorsorge bedeuten.

Notar- oder Anwaltskosten können Sie sich durch eine Schenkung auch sparen – schließlich genügt ein schriftliches Zeugnis, in dem die Namen des Erblassers und der Erben, der Gegenstand der Schenkung und das Datum festgehalten sind. Wichtig dabei ist allerdings, dass beide Parteien das Schriftstück unterzeichnet haben.

"Eine Schenkung ist prinzipiell auch ohne Formalitäten möglich. Dennoch sind sie steuerrelevant. Schenkungen gehören in die Steuererklärung. Das Finanzamt prüft dann, ob und wie viel Steuern darauf zu entrichten sind", bestätigt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. BleEin Grundbucheintrag rundet die Vereinbarung schließlich ab.

Wie gebe ich eine Erbschaft bei der Steuererklärung an?

Haben Sie Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen, sollten Sie dies innerhalb von drei Monaten dem Fiskus mitteilen. Schließlich muss dieses dann entscheiden, ob und wie hoch die Steuern auf die Erbschaft ausfallen. Meist ist das der Fall, wenn das geerbte oder geschenkte Vermögen die Freibeträge übersteigt. Folgende Angaben sollten Sie laut finanztip.de in Ihrem Schreiben an das Finanzamt machen:  

  • Vor- und Nachname
  • Beruf
  • Wohnadresse des Erblassers und des Erben
  • Gegenstand und Wert der Erbschaft oder der Schenkung
  • Rechtsgrund des Erwerbs (gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis)
  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenkenden
  • Informationen darüber, ob und in welcher Höhe frühere Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden stattgefunden haben

Werden Sie aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, haben Sie einen Monat lang Zeit, diese auszufüllen. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Gibt es mehrere Erben, können Sie die Steuererklärung auch gemeinsam ausfüllen. Darin sollte ein Verzeichnis mit allen Gegenständen und/oder Vermögenswerten enthalten sein, die zum Nachlass gehören.

Gut zu wissen: Sie haben keine Mitteilungspflicht an das Finanzamt, wenn die Erbschaft von einem Gericht oder Notar (in Form eines Testaments) beurkundet wurde.

Wer allerdings glaubt, sich um die Steuererklärung drücken zu können, wird schnell Besseres belehrt. So sind Standesämter dazu verpflichtet, dem Finanzamt Todesfälle zu melden. Auch Gerichte und Notare übermitteln oftmals dem Fiskus etwaige Beurkundungen, die für eine mögliche Erbschaftssteuer ausschlaggebend sind. Was viele nicht wissen: Auch Banken, Versicherungen und Bausparkassen informieren in vielen Fällen das Finanzamt darüber, wenn ein Kunde verstirbt. Das gilt übrigens auch für Konten im Ausland - so sollen steuerrelevante Daten gesichert und potentiellen Steuerhinterziehungen ein Schnippchen geschlagen werden.

Freibeträge für Schenkungen nutzen - so geht's

Auch sogenannte Kettenschenkungen können helfen, Steuern zu sparen. Hierbei übertragt ein Ehegatte dem Partner einen Teil innerhalb des Steuer-Freibetrags von 500.000 Euro. Daraufhin beschenken die Eheleute getrennt voneinander ihre Kinder – so wird der Freibetrag doppelt angerechnet. Doch Vorsicht: Zwischen der Schenkung an den Ehepartner und an die Kinder sollte mindestens ein Jahr Pause liegen. Ansonsten könnte das Finanzamt intervenieren. Das funktioniert übrigens auch mit Immobilien. Allerdings werden hier wieder ein Grundbucheintrag und Notarkosten fällig.

Wer allerdings langfristig Schenkungen plant, sollte sich auch der Risiken bewusst sein. Schließlich heißt es: Wer einmal verschenkt, der kriegt es auch nicht mehr so schnell wieder zurück. Schließlich gehört es demjenigen dann nicht mehr. Geschenke zurückzufordern ist oftmals nicht mehr möglich – und wenn überhaupt, dann nur mit Mühe über den Rechtsweg.

Testament hilft, Nachlass aktiv langfristig zu planen

Eine weitere Senkung der Erbschaftssteuer kann erzielt werden, wenn Sie zum Beispiel Ihre Eltern oder einen Elternteil bis zum Lebensende gepflegt haben. Dann steht Ihnen nach dem neuen Steuerrecht im Gegenzug eine Steuerminderung gegenüber den Miterben zu.

Zudem ist es ratsam, dass der Erblasser ein Testament aufsetzt. Dadurch kann er nicht nur möglichen Streitigkeiten unter den Erben nach seinem Ableben vorbeugen, sondern hat damit auch einen Einfluss auf die Erbschaftssteuer. Im Berliner Testament begünstigen sich schließlich die Ehegatten gegenseitig und erst, wenn beide verstorben sind, fällt das Erbe an Dritte – zum Beispiel an die Nachkommen.

Übrigens: Auch darin gilt wieder der Steuer-Freibetrag von 500.000 Euro, der nicht überschritten werden darf. Doch es ist möglich, den Kindern einen Teil des Erbes direkt zuzuweisen und so die Freibeträge zu nutzen. Am besten informieren Sie sich darüber genauer bei einem Anwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist.

Von Jasmin Pospiech

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