Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, falls deren Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.
- In manchen Fällen müssen auch Rentner eine Steuererklärung abgeben.
- Dabei können Sie einiges von der Steuer absetzen.
- Was Sie in Ihrer Steuererklärung angeben sollten, erfahren Sie hier.
Allmählich kümmern sich viele Deutsche um eine Aufgabe, die nur den aller wenigsten Freude bereitet: das Ausfüllen der Steuererklärung. Und jedes Jahr stellt man sich die gleichen Fragen. Muss ich sie überhaupt abgeben? Was muss ich in den einzelnen Feldern angeben? Wie lange habe ich dafür Zeit?
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier:
Wann sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Nicht alle Rentner müssen eine Steuererklärung* abgeben. Ausschlaggebend ist hier der Grundfreibetrag. Sollten Ihre gesamten Einkünfte im Jahr 2019 über 9.168 Euro liegen, beziehungsweise über 18.336 Euro bei Ehepartnern, sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Diese muss bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt eingehen.
2020 liegt der Grundfreibetrag übrigens bei 9.408 Euro und bei 18.816 Euro für Ehepartner. Entsprechend gelten diese Zahlen für die Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2021.
Wie viel Prozent Ihrer Bruttorente Sie als steuerfreien Teil angerechnet bekommen, hängt übrigens vom Jahr des Renteneintritts ab. So gelten beispielsweise 22 Prozent bei einem Eintritt im Jahr 2019. Allerdings sinkt dieser Anteil stufenweise ab, sodass beim Rentenstart im Jahr 2040 die komplette Rente versteuert werden muss - abzüglich der jeweiligen Freibeträge.
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Diese Kosten können Rentner von der Steuer absetzen
Oft ist Rentnern gar nicht bewusst, was sie alles von der Steuer absetzen können. Welche Beträge Sie in die einzelnen Felder eintragen sollten, erfahren Sie hier:
Außergewöhnliche Belastungen: Hier können Sie ganz verschiedene Dinge eintragen, wie beispielsweise jegliche Krankheitskosten, die durch Arzt-, Heilpraktiker- oder Krankenhausbesuche entstanden sind. Ausgegebene Summen für Pflegekräfte, die nicht von Ihrer Pflege- oder Krankenkasse getragen werden, dürfen Sie ebenfalls hinzufügen. Weiterhin sollten Sie Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte nicht vergessen. Die Berliner Zeitung erwähnt allerdings, dass Sie stets ärztliche Atteste beilegen müssen, um zu beweisen, dass Sie auf die jeweiligen medizinischen Mittel angewiesen sind.
Darüber hinaus umfassen außergewöhnliche Belastungen auch Bestattungskosten, die Sie selbst gezahlt haben. Sie müssen davon allerdings das Erbe des Verstorbenen abziehen und geben anschließend die Differenz an. Falls das Erbe höher war als die Bestattungskosten, können Sie diese nicht absetzen.
Zudem sollten Sie Kosten für Schäden an Ihrem Haus als außergewöhnliche Belastungen angeben, sofern diese durch Brand, Diebstahl, Unwetter oder Überschwemmungen entstanden sind.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Sollten Sie Haushaltshilfen, Gärtner oder Handwerker beschäftigen, können Sie die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen.
Nebeneinkünfte: Jegliche Einkünfte, die Sie neben der Rente beziehen, müssen angegeben werden. Dazu zählt beispielsweise das Gehalt von Nebenjobs oder das Geld, das Sie als Vermieter bekommen. Sie sollten auch auf keinen Fall Ihre Einnahmen durch private Renten, Betriebsrenten, Depots, Zinsen oder Fonds vergessen.
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Rentenerhöhung: Auch die jährlichen Anpassungsbeträge sollten angegeben werden.
Sonderausgaben: Hier sollten Sie jegliche Versicherungen wie Ihre Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung angeben. Zahlen Sie die Kirchensteuer oder müssen Sie Unterhaltskosten verrichten, ist es sinnvoll, diese Ausgaben ebenfalls zu erwähnen. Wichtig ist allerdings, Nachweise für die Kosten beizulegen, denn andernfalls erhalten Sie nur einen geringen Pauschbetrag.
Werbungskosten: Rentenberatungskosten und Gewerkschaftsbeiträge sollten Sie bei Werbungskosten* eintragen. Generell ist dieses Feld für jegliche Ausgaben bestimmt, die mit Ihren Renteneinkünften zusammenhängen. Wer die Felder nicht ausfüllt, bekommt ebenfalls nur einen Pauschbetrag von knapp über 100 Euro.
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