Steuererklärung 2021: Das sollten Rentner jetzt beachten

Haben Sie sich bereits um Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 gekümmert?
 ©Sascha Steinach/Imago

Bis zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 haben Sie noch ein wenig Zeit. Was Sie als Rentnerin oder Rentner beachten sollten, lesen Sie hier.

Auch wenn Sie sich bereits in Ihrem wohlverdienten Ruhestand befinden, sind Sie vor Post vom Finanzamt nicht gefeit. Zumindest laut einem Bericht der Verbraucherzentrale dann nicht, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Denn dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Worauf Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 als Rentnerin bzw. Rentner achten müssen, erfahren Sie hier.

Was hat sich bei der Steuererklärung für 2021 verändert?

Die Arbeitnehmerpauschbeträge wurden angehoben. Für Menschen mit Behinderung laut Bericht der Verbraucherzentrale sogar auf 384 Euro bis 7.400 Euro. Jeweils abhängig vom Grad der Behinderung und den Kennzeichen bzw. dem Pflegegrad. Bei einer Behinderung von 20 Prozent gibt es ebenfalls einen Freibetrag.

Außerdem wurden die Pflegepauschbeträge dem Bericht zufolge angepasst und gelten nun gestaffelt ab Pflegegrad 2. Wurden bisher nur 984 Euro bei Pflegegrad 4/5 für Schwerstpflegefälle berücksichtigt, können jetzt pauschal 600 Euro bis 1.800 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Auch die Fahrtkosten für Behinderte gelten nun als Pauschalen ohne Einzelnachweis,.

Welche Auswirkungen hat das Corona-Virus für Rentnerinnen und Rentner auf die Steuererklärung für das Jahr 2021?

Rentnerinnen und Rentner sind in der Regel nicht von Kurzarbeit, Quarantäne-Zahlungen oder Home-Office betroffen gewesen. Wenn Sie jedoch ehrenamtlich in Impfzentren oder Testzentren gearbeitet haben, können Sie laut Bericht die steuerfreie Ehrenamts- und/oder Übungsleiterpauschale von 840 Euro bzw. 3.000 Euro in Anspruch nehmen. Wie hoch die Rentenerhöhung 2022 ausfällt, erfahren Sie hier.

Steuererklärung für 2021: Was gilt beim Solidaritätszuschlag?

Ende 2019 hatte der Bundestag das Gesetz zur „Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ beschlossen. Somit entfällt der Solidaritätszuschlag ab 2021 für die allermeisten Steuerzahler und Steuerzahlerinnen – geschätzt immerhin 90 Prozent. Die jährliche Freigrenze der tariflichen Einkommenssteuer wurde laut Verbraucherzentrale von bisher 944 Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 1.944 Euro) auf 16.956 Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 33.912 Euro) angehoben. Außerdem gibt es dem Bericht zufolge noch zusätzlich die sogenannte Milderungszone für Besserverdienende. Ob Sie die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllen, lesen Sie hier.

(jn)

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