Sie wissen von nichts – und plötzlich flattert ein Mahnschreiben rein. Mit teils horrenden Gebührenforderungen. Doch manche sollten Sie auf keinen Fall zahlen.
Für viele ist es ein Schock, wenn plötzlich ein unbekanntes Mahnschreiben im Briefkasten liegt. Schnell fragt man sich: Habe ich eine Rechnung vergessen zu bezahlen? Oder ist es doch nur Abzocke?
Mahngebühr - muss ich sie wirklich zahlen?
Bevor sie jedoch in Panik verfallen – und vielleicht sogar den Fehler begehen, sofort hektisch eine Überweisung zu tätigen, sollten Sie erst einmal tief durchatmen. Und dann herausfinden, woher die Mahnrechnung stammt – und ob Sie diese auch wirklich zahlen müssen. Vor allem dann, wenn es sich um einen auffällig hohen Betrag handelt.
Wie Focus Online berichtet, gibt es kein bestimmtes Gesetz, dass festlegt, dass ein (angeblicher) Gläubiger von Ihnen Mahngebühren fordern darf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§280) steht nur, dass es einen sogenannten Verzugsschaden gibt.
Unter anderem bei Zinsen, die ein Verkäufer bezahlen musste, weil er wegen einer offenen Rechnung eines Käufers einen Kredit aufnehmen müsste. Aber auch bei Inkassogebühren – aber nur, wenn sich der Schuldner wirklich in Verzug befand.
Sachlage unklar? In diesen Fällen müssen Sie die Mahngebühr zahlen
Doch in den meisten Fällen ist die Sachlage nicht so eindeutig. Außer auf Ihrer Rechnung, die Sie bei der Bestellung behalten, ist ein genaues Zahlungsdatum vermerkt. Wenn nicht, dann ist der Händler erst einmal dazu verpflichtet, eine Mahnung zu schicken, um Sie darauf aufmerksam zu machen.
Darin muss er Sie eindeutig auffordern, Ihre offene Rechnung zu begleichen. Allerdings darf er von Ihnen hierbei noch keine Mahngebühr fordern. Wenn er allerdings mit Inkasso droht oder bereits einen Anwalt eingeschaltet hat, muss er die Kosten selbst tragen. Eine weitere Frist zur Zahlung braucht er Ihnen allerdings nicht setzen.
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Erst wenn Sie nach der ersten Mahnung immer noch nicht bezahlt haben, entsteht ein Verzugsschaden. Dann müssen Sie nicht nur die offene Rechnung begleichen, sondern auch die Mahngebühr sowie alle dem Schuldner entstandenen Kosten übernehmen.
Ausnahmen bei Mahngebühren und Verzugszinsen
Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen: Wer nämlich 30 Tage nach Erhalt seiner Bestellung immer noch nicht bezahlt hat, der muss die Rechnung ebenfalls sofort begleichen. Allerdings nur, wenn in der Rechnung auf den automatischen Verzug nach Ablauf der Frist hingewiesen wird.
Doch das ist selten der Fall. Außer bei Verträgen, in denen im Vorhinein bestimmte Zahlungstermine, wie Miete oder Stromrechnung, vereinbart wurden.
Zudem kommen noch sogenannte Verzugszinsen, die der Gläubiger nicht nachweisen muss, aber laut Gesetz (§288 BGB) einfach ansetzen darf. Diese sind bei etwa fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser lag am 1. Juli 2017 noch bei minus 0,88 Prozent. Also werden Verzugszinsen mit 4,12 Prozent jährlich verzinst.
So umgehen Sie horrende Mahngebühren
Was aber tun, wenn der Gläubiger am Ende doch mehr verlangt als ursprünglich abgemacht war? Dann gehen Sie folgendermaßen vor: Überweisen Sie den Rechnungsbetrag und einen Teil der Mahngebühr (etwa 3,50 Euro pro Schreiben). Widersprechen Sie zudem schriftlich der Mahnforderung und schreiben Sie den Grund dazu.
Tipp: Verschicken Sie den Brief am besten als Einschreiben mit Rückschein. Hat der Gläubiger bereits einen Anwalt oder eine Inkassofirma beauftragt, senden Sie Ihr Schreiben am besten doppelt – also an den Absender sowie an den Rechnungssteller.
Gut zu wissen: Dasselbe gilt auch, wenn Sie gar keine Bestellung aufgegeben haben, aber eine Rechnung zugeschickt bekommen. Allerding sollten Sie hierbei erst mal gar kein Geld überweisen. Stattdessen informieren Sie sich bei der darauf angegebenen Telefonnummer oder schriftlich beim Absender, worum es sich bei der Angelegenheit handelt.
Wenn Sie allerdings weder Antwortbrief noch jemanden per Telefon erreichen, können Sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um Betrug handelt. Melden Sie den Vorfall dann am besten unverzüglich in der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes.
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jp