Arbeitsplatz im Homeoffice von Steuer absetzen  –  möglich oder nicht?

Viele Beschäftigte arbeiten in der Pandemie von daheim aus.
 ©IMAGO / Westend61

So gut wie jeder Beschäftigte hat Werbungskosten. Aber was muss man zum Beispiel bei der Arbeit im Homeoffice bei der Steuererklärung beachten?

So gut wie jeder Beschäftigte hat Werbungskosten. Gemeint sind alle Ausgaben, die durch die Ausübung der Arbeit entstehen. Also zum Beispiel Ausgaben fürs Büromaterial, den neuen Laptop oder die Fahrtkosten zur Arbeit. Der Bund der Steuerzahler* rät, alle Angaben ausführlich zu dokumentieren. Die Experten erklären: „Werbungskosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Dazu gehören die Kosten, eine Arbeitsstelle zu bekommen und auch zu behalten, also Bewerbungskosten, Fortbildungskosten oder auch die Fahrtkosten für Wege von der Wohnung zur Arbeit, und einiges mehr.“ Die Werbungskosten würden auf dem Formular in Anlage „N“ eingetragen.

Steuererklärung: Werbungskosten – Pauschale liegt bei 1.000 Euro

Jeder hat steuerrechtlich automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für Werbungskosten, wie es weiter in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zum Thema heißt. Und die könne man eigentlich gut erreichen, allein schon mit dem täglichen Weg zur Arbeit. Das Problem sei allerdings, dass viele Beschäftige 2020 in der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiteten – und der Weg ins Büro für die Steuererklärung entfallen ist. Auch Geschäftsreisen gibt es in der Pandemie natürlich seltener. Wer allerdings darüber hinaus keine anderen Werbungskosten mehr hatte, könne die Pauschale nicht beanspruchen. Es lohne sich auch nicht, Rechnungen und Kassenbons zu sortieren, wenn die Ausgaben diese Grenze nicht erreicht hätten, sondern eben erst dann. Denn: Wer nur 400 Euro Werbungskosten hatte, müsse sie nicht extra nachweisen, da die Pauschale höher sei als die Ausgaben.

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Steuer: Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten

Was ist mit der neuen Homeoffice-Pauschale? Hier gibt es, was die Arbeit am Küchen- oder Wohnzimmertisch daheim betrifft, zumindest eine kleine Erleichterung: Pro Homeoffice-Tag kann man fünf Euro geltend machen, maximal 600 Euro pro Jahr. Die Homeoffice-Pauschale ist bei Arbeitnehmern ebenfalls in Anlage „N“ einzutragen, wie der Bund der Steuerzahler informiert. Aber aufgepasst: Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Daher profitieren davon nur jene Steuerzahler, die über die ohnehin geltende Werbekostenpauschale von 1.000 Euro kommen.

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Werbungskosten: Kann ich den Arbeitsplatz in der Küche absetzen?

War die technische Ausstattung im Homeoffice nicht ausreichend und musste man dafür zum Beispiel einen neuen Laptop oder einen neuen Drucker kaufen? An diese Kosten sollte man denken. Bei solchen Arbeitsmitteln gilt laut dpa: Hat etwas weniger als 800 Euro netto gekostet, kann es direkt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssten über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Für Handys etwa gelte eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.

Separates Arbeitszimmer

Zusätzlich abgerechnet werden könne ein separates Arbeitszimmer. Wer beispielsweise einen gesonderten Raum als Büro nutze, könne bei den Ausgaben zusätzlich bis 1.250 Euro angeben. Dazu zählen laut dpa ein neuer Arbeitstisch, ein Bürostuhl, Gardinen und die Miete sowie Strom und Nebenkosten. Voraussetzung sei aber, dass der Raum vorwiegend zum Arbeiten genutzt werde. Gemeint ist also nicht das umfunktionierte Gästezimmer.

Was das häusliche Arbeitszimmer betrifft, ist die Rechtsprechung dpa zufolge eindeutig. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe 2016 entschieden, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11). (ahu)*Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Quellen: dpa; Bund der Steuerzahler Deutschland

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