Heizkostenhilfe von bis zu 2.000 Euro – Antragsfrist endet am 20. Oktober

Für das Heizen zum Beispiel mit Öl, Kohle und Holzpellets können Privathaushalte bei stark gestiegenen Kosten Härtefallhilfe beantragen. Doch bald läuft die Frist aus.

Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz heizen, können die Härtefallhilfen vom Bund für nicht leitungsgebundene Energieträger rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Anträge können zudem nur noch bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden – dann läuft die Frist aus, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete.

Heizkostenhilfe von bis zu 2.000 Euro – was sind die Bedingungen?

Der Härtefallfonds war für Privathaushalte eingerichtet worden, die nicht von der Preisbremse für Gas und Fernwärme profitieren und zum Beispiel mit Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Kohle heizen. Auch, wer seine eigene Wohnung beispielsweise mit Holzbriketts oder Scheitholz heizt und die Brennstoffe 2022 teuer einkaufen musste, kann – unter bestimmten Bedingungen – seit Mai 2023 auf diesem Weg einen Teil seiner Kosten erstattet bekommen.

Eine Voraussetzung ist, dass sich die individuellen Einkaufswerte „im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 mehr als verdoppelt“ haben, erklärt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Wo das allgemeine Preisniveau 2021 lag, hatten Bund und Länder mit Referenzpreisen festgelegt.

Was müssen Immobilienbesitzer beachten?

„Direkt um die Erstattung kümmern können sich Besitzer:innen von Immobilien, die ihre Brennstoffe selbst einkaufen“, schreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Doch welche Bedingungen müssen alle erfüllt sein, damit sich ein Anspruch auf die Unterstützung ergibt, wie hoch fällt ein solcher Anspruch gegebenenfalls aus, und was müssen Betroffene beachten, die einen Antrag stellen wollen? In ihrer Mitteilung (Stand: 8. September) gibt die Verbraucherzentrale einen Überblick mit den wichtigsten Informationen.

  • „Ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ausfällt, hängt von dem Preis ab, den Sie bei Ihren Einkäufen gezahlt haben“, heißt es auf Verbraucherzentrale.de. Dort haben die Verbraucherzentralen einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, den man nutzen kann, wenn man einen möglichen Erstattungsanspruch im Vorfeld berechnen will. Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass das Land Berlin „ein etwas anderes Verfahren“ habe – hier könnten die Ergebnisse also abweichend sein.
  • „Für eine Erstattung müssen Sie Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen“, erklärt die Verbraucherzentrale zudem. Maximal erhalten Antragsteller eines Privathaushalts demzufolge 2.000 Euro Unterstützung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Entlastung mindestens 100 Euro beträgt. In einem Wohnhaus, in dem mehrere Haushalte von ein und derselben Heizungsanlage versorgt werden, steigt laut dpa die Bagatellgrenze zudem mit jeder Partei um 100, höchstens aber bis auf 1.000 Euro an.
  • Die Hilfe gibt es zudem nur auf Antrag, wie die Verbraucherzentrale erklärt. „Sollten Sie einen Anspruch haben, müssen Sie sich also bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland melden“, heißt es unter anderem in der Mitteilung. Weitere Informationen zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“ liefere auch das zuständige Bundesministerium.
  • „Die Anträge können in allen Bundesländern gestellt werden“, berichtet die Verbraucherzentrale. Die Antragsfrist gehe noch bis zum 20. Oktober 2023. Danach sei ein Antrag nicht mehr möglich. Anfang Mai hatte die Freischaltung für den Antrag auf Härtefallhilfe für private Haushalte in zahlreichen Bundesländern begonnen.

Nicht verpassen: Alles rund ums Thema Geld finden Sie im Finanzen-Newsletter unseres Partners Merkur.de.

Was sollten Vermieter zudem beachten?

Wer dagegen zur Miete wohne, solle sich „im Zweifel“ an seine Vermieterin oder seinen Vermieter wenden, rät die Verbraucherzentrale laut ihrer Mitteilung– und „einfordern“, dass er oder sie die Erstattung beantrage und entsprechend an den Mieter weitergebe. „Wir gehen davon aus, dass Vermieter:innen verpflichtet sind, den Antrag zu stellen, falls dieser Aussicht auf Erfolg hat“, heißt es an der Stelle lediglich seitens der Verbraucherzentrale. Der von den Verbraucherzentralen zur Verfügung gestellte Online-Rechner könne für Mieter „nur eine erste Orientierung geben“, wie die Experten zudem einräumen.

28.02.2021

Landpark Lauenbrück

12.02.2021

Winterlandschaft in Rotenburg

22.12.2020

Weihnachtsbilder

29.10.2020

Herbstfotos der Leser