Keiner muss ein Erbe annehmen. Wer die Erbschaft ausschlagen will, muss aber bestimmte Fristen und Formvorschriften beachten. Doch was gilt, wenn die gesetzliche Erbin im Ausland wohnt?
Köln/Berlin - Will eine Person, die im Ausland lebt, ihre Erbschaft in Deutschland ausschlagen, kann sie auch dort einen Notar oder eine Notarin aufsuchen. Das gilt jedenfalls, wenn diese Notare im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie deutsche Notare wahrnehmen. So lautet ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 119/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV).
In dem Fall verstirbt eine Frau kinderlos. Sie hinterlässt kein Testament. Zu den gesetzlichen Erben gehört unter anderem eine Nichte, die in Brasilien lebt. Diese Nichte will die Erbschaft ausschlagen.
Daher reicht sie eine entsprechende Erklärung in portugiesischer Sprache bei der Nachlassakte ein - mit einer deutschen Übersetzung. Das Dokument hatte eine autorisierte Schreiberin im außergerichtlichen Dienst in Sao Luis beglaubigt. Wobei diese Beglaubigung wiederum „überbeglaubigt“ und mit einer Apostille versehen worden war.
Das Nachlassgericht hielt die Erbausschlagung für unwirksam. Sie sei nicht durch einen deutschen Notar, ein deutsches Konsulat oder die deutsche Botschaft beglaubigt worden. Zudem entsprach das Dokument auch nicht der vom brasilianischen Recht vorgeschriebenen Form.
Die Aufgaben der Notare müssen sich entsprechen
Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht. Die Erbausschlagung der Nichte sei formgerecht. Eine öffentliche Beglaubigung erfolgt zwar grundsätzlich durch einen deutschen Notar oder eine deutsche Notarin. Die Beglaubigung kann aber von einer vergleichbaren autorisierten Person im Sinne des brasilianischen Rechts ersetzt werden.
Da die Aufgaben brasilianischer Notare denen der deutschen Notare weitestgehend entsprächen, sei deren Beglaubigung ausreichend und die Erbausschlagung damit wirksam.
Formvorschriften müssen eingehalten werden
Grundsätzlich bestehe die Wahl, ob man in einem solchen Fall die Erbausschlagung nach brasilianischem Recht abgeben will - also nach dem Recht, wo man die Erbausschlagung erklärt. Oder man kann sie in der Form abgeben, die das deutsche Recht vorsieht - also das Recht, das dem Fall nach der Erblasserin anzuwenden ist.
Auch wenn die Erbausschlagung nach brasilianischem Recht nicht formwirksam erklärt wurde, genüge es, wenn die deutschen Formvorschriften eingehalten wurden. Demnach kann man die Erbausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben, oder - wie hier die Nichte - in öffentlich beglaubigter Form. dpa