Ehrenamtliches Engagement und Spendengelder kommen in erster Linie Begünstigten zugute. Einem selbst bringt es aber auch Vorteile - steuerlich gesehen. So findet beides Eingang in die Steuererklärung.
Berlin - Ob bei der Feuerwehr, in Sportvereinen oder sozialen und kulturellen Einrichtungen: In vielen Bereichen gibt es ehrenamtlich engagierte Menschen. Sie bringen ihre Arbeitskraft in ihrer Freizeit ein und halten dadurch vieles am Laufen. Diesen Einsatz honoriert der Fiskus mit Steuererleichterungen.
Manche ehrenamtlich Engagierte erhalten für ihre Tätigkeit zumindest eine Aufwandsentschädigung. Einnahmen wie diese gehören in die Steuererklärung. „Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn für gemeinnützige Helferinnen und Helfer gibt es Freibeträge. Die Grenze für die sogenannte Übungsleiterpauschale liegt für 2021 und 2022 bei 3000 Euro, die sogenannte Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro.
Übungsleiterpauschale? Ehrenamtspauschale? Für wen es was gibt
Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen.
Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein - „und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
„Generell ist es möglich, sowohl von der Übungsleiterpauschale als auch von der Ehrenamtspauschale zu profitieren“, sagt Bauer. Das setzt voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Wer sich etwa nebenberuflich als Trainerin in einem Sportverein engagiert und dort gleichzeitig als Vorständin tätig ist, kann für beide Pauschalen die Steuervorteile in Anspruch nehmen.
Auch der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung wirkt sich aus
Was auch möglich ist: Die sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Wer also von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen.
Dafür sei wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist, sagt Bauer. Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist.
Auch ansonsten gilt rund um die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen die sogenannte Belegvorhaltepflicht. „Man muss also Nachweise über die Tätigkeit nicht von vornherein der Steuererklärung beifügen, sondern sie nur einreichen, wenn das Finanzamt das explizit möchte“, sagt Bauer.
Spendenquittungen müssen nicht mehr beigefügt werden
Spendenquittungen müssen ebenfalls nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. „Hier gilt aber eine besondere Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab Steuerfestsetzung, also ab Datum des Steuerbescheids“, sagt Daniela Karbe-Geßler.
Grundsätzlich lassen sich Spenden etwa an gemeinnützige oder kirchliche Institutionen steuermindernd absetzen. „Entsprechende Angaben gehören in die Anlage Sonderausgaben - und dort ab Zeile 5“, so Karbe-Geßler. Pro Jahr sind aber nicht mehr als 20 Prozent der eigenen jährlichen Gesamteinkünfte abzugsfähig. Wer mehr spendet, kann den Differenzbetrag in den Folgejahren absetzen. Dieser sogenannte Spendenvortrag muss in der Anlage Sonstiges in Zeile 6 angekreuzt werden.
„Neben Geldspenden berücksichtigt der Fiskus auch Sachspenden“, sagt Karbe-Geßler. Das können beispielsweise Möbel- oder Kleiderspenden sein. Bei Sachspenden kommt es auf den Marktwert der hingegebenen Sache an. „Am besten lässt man sich diesen Marktwert von der empfangenden Organisation quittieren“, sagt Karbe-Geßler.
Parteiunterstützung wird bei der Steuer berücksichtigt
Auch die Unterstützung von politischen Parteien erkennt das Finanzamt bei der Steuer an. „Spenden bis 1650 Euro zieht der Fiskus direkt zur Hälfte, also maximal 825 Euro, von der Steuer ab“, erklärt Karbe-Geßler. Höhere Spenden bis zu weiteren 1650 Euro gelten als Sonderausgaben. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die jeweiligen Beträge. Spenden an politische Parteien sind in die Zeile 7 des Formulars Sonderausgaben einzutragen. Zum Nachweis gibt es von den Parteien eine Spendenbescheinigung.
Bei Spenden bis einschließlich 300 Euro genügt ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug über den gespendeten Betrag als Nachweis. Dieser vereinfachte Spendennachweis gilt auch für Spenden zur Flüchtlingshilfe und im Zusammenhang mit der Corona-Krise - „selbst wenn die Spende den Betrag von 300 Euro übersteigt“, sagt Karbe-Geßler. dpa