Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Doch wie hoch ist sie gerade und wann wird sie überhaupt fällig?
"Völlig überholt", "gravierende Ungleichbehandlungen" – diese Phrasen und mehr schwirrten während der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe umher. Das ist sein bitteres Fazit über die Bemessung der Grundsteuer für Immobilien am heutigen Dienstag (10. April). Schließlich verstoße die Einheitsbewertung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Verfassungsrichter.
Es gibt dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit, eine Neureglung zu schaffen, ansonsten werden die geltenden Regeln ausgehebelt. Schließlich sei dies angemessen, "weil die verfassungsrechtliche Problematik der grundsteuerlichen Einheitswerte seit Langem bekannt ist ... und schon ausformulierte Novellierungsentwürfe zum Gesetz vorliegen", so der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Falls die Frist allerdings eingehalten werde, könne man für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis Ende 2024 anstreben.
Doch worum geht es eigentlich bei der Grundsteuer?
Dabei handelt es sich um eine Steuer auf das Eigentum, wie zum Beispiel eine Immobilie, kann sich aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken beziehen. Es gibt zwei Grundsteuerarten: A und B. Meist trifft Variante B zu, denn diese bezieht sich auf bebaute und bebaubare Grundstücke. Bei Variante A geht es um das Grundstückseigentum an Land- und Forstwirtschaft.
Die Grundsteuer (mehr als 30 Euro) wird meist viermal im Jahr fällig.
- 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel
Wenn aber der Grundsteuerjahresbetrag bei mehr als 15 Euro und weniger als 30 Euro liegt, ist er zweimal im Jahr zu entrichten.
- 15. Februar und 15. August je zur Hälfte
Bei beiden Optionen besteht allerdings die Möglichkeit, per Antrag des Steuerschuldners die Grundsteuer einmalig in einem Jahresbetrag (am 1. Juli) zu bezahlen. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass der Antrag spätestens bis zum 30. September im Jahr darauf gestellt worden ist. Wenn dieser durch ist, bleibt die beantragte Zahlungsweise für alle Folgejahre bestehen.
Falls der Grundsteuerjahresbetrag allerdings nur maximal 15 Euro beträgt, wird er nur einmal im Jahr bezahlt.
- 15. August in voller Höhe
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So geht die Bemessung des Grundsteuerjahresbetrags richtig
Für die Errechnung (Bemessung) der Grundsteuer wird meist der Wert des Grundstücks hinzugezogen. Das heißt konkret: Die Grundsteuer ist eine bundeseinheitliche Steuer, die allerdings je nach Bundesland, Grundstücksart oder Alter, der darauf erbauten Immobilie nochmal stark variieren kann. Der Einheitswert wird dann mit einer Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die Formel lautet also folgendermaßen:
Einheitswert x Steuermesszahl (2,6 ‰ (Promille) bei Einfamilienhäusern oder 3,5 ‰ bei Mehrfamilienhäusern gemäß §15 Grundsteuergesetz) x gemeindlichen Hebesatz (in München aktuell 490 %) = Jahresbetrag der derzeit zu bezahlenden Grundsteuer
Zum Vergleich: So betrug die Grundsteuer für ein Grundstück mit Einfamilienhaus im Jahre 2015 in Einzugsgebieten schon mal etwa 600 Euro jährlich. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern kosteten dagegen mit fast 230 Euro doppelt so viel wie im Bundesdurchschnitt (Merkur.de berichtete).
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Forderung der Neubemessung der Grundsteuer: Bringt sie jetzt eine Erleichterung der Steuerlast?
Immerhin ist die Grundsteuer mit etwa 14 Milliarden Euro pro Jahr eine der lukrativsten Einnahmequellen der mehr als 11.000 Kommunen deutschlandweit. Doch genau hier liegt das Problem laut den Verfassungsrichtern. Schließlich sind die Bemessungswerte seit 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer) unverändert.
Doch das Bewertungsgesetz sieht eigentlich vor, dass alle Grundstücke innerhalb von sechs Jahren neu bewertet werden müssen. Was heißt das aber nun für diejenigen, die regelmäßig Grundsteuer zahlen müssen? Ist es möglich, dass sie nun sogar bald weniger entrichten? Das lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau sagen. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass die Steuerlast den Plänen zufolge etwa gleich bleiben wird.
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jp