Die staatliche Förderbank hat innerhalb von 100 Tagen Finanzhilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Milliardenhöhe genehmigt.
- Im Rahmen des Sonderkreditprogramms der staatlichen Förderbank KfW sind in den ersten 100 Tagen rund 70.000 Kreditanträge eingegangen.
- Das Bundesregierung will zudem mit einer Azubi-Prämie für Firmen Ausbildungsplätze sichern.
- Erfahren Sie hier mehr über diese und weitere Corona-Hilfen.
KfW sagt Unternehmen 33,5 Milliarden Corona-Kredithilfe zu
Update vom 02.07.2020: 100 Tage nach dem Beginn der Förderprogramme der KfW-Corona-Hilfe sind Unternehmen insgesamt 33,5 Milliarden Euro zugesagt worden. Fast alle Anträge sind demnach schon entschieden. "Im Rahmen des Sonderkreditprogramms der staatlichen Förderbank KfW sind in den ersten 100 Tagen rund 70.000 Kreditanträge eingegangen", berichtete die Deutsche Presse-Agentur.
Bundesregierung will mit Azubi-Prämie für Unternehmen Ausbildungsplätze sichern
Update vom 24.06.2020: An diesem Mittwoch hat die Bundesregierung neue Hilfen zur Sicherung von Ausbildungsplätzen auf den Weg gebracht, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtet. Kleine und mittlere Unternehmen sollen demnach künftig Prämien bekommen, wenn sie ihr Ausbildungsniveau nicht zurückschrauben oder Azubis von pandemiebedingt insolventen Unternehmen übernehmen.
Wie AFP weiter berichtet, sollen Firmen, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, mit einer einmaligen Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gefördert werden. Kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Ausbildungsleistung sogar erhöhen, erhalten dem Bericht zufolge für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro.
Anreize soll es laut AFP auch dafür geben, Azubis von Betrieben, die wegen der Pandemie insolvent sind, zu übernehmen. "Unternehmen bekommen dafür je Auszubildendem eine Prämie von 3000 Euro", schreibt die Nachrichtenagentur. Zur Vermeidung von Kurzarbeit bei Azubis sollen demnach außerdem Firmen, die trotz eines erheblichen Arbeitsausfalls von mindestens 50 Prozent ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, mit 75 Prozent der monatlichen Brutto-Ausbildungsvergütung gefördert werden, wie es in dem Bericht weiter heißt.
Kabinett will Ausbildungsprämie beschließen
Update vom 16. Juni 2020: Das Bundeskabinett will einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge am Mittwoch eine Ausbildungsprämie für kleine und mittelständische Unternehmen in der Corona-Krise auf den Weg bringen. Grundlage sei ein sechsseitiges Eckpunkte-Papier, auf das sich die Ministerien für Bildung, Wirtschaft und Arbeit verständigt hätten, berichtete dpa. Die Kosten würden darin auf 500 Millionen Euro geschätzt.
Die Prämie solle helfen, Ausbildungsplätze in der Pandemie zu erhalten. "Wir müssen verhindern, dass die Covid-19-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und der Fachkräftesicherung wird", heiße es in dem Papier, das dpa vorliege. So sollen kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die von der Corona-Krise "in erheblichem Umfang" betroffen sind und ihr Ausbildungsniveau halten, für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einen einmaligen Zuschuss von 2.000 Euro erhalten, hieß es demnach. Das Geld solle Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt werden.
Weiter heißt es in dem dpa-Bericht: Unternehmen, die sogar mehr Ausbildungsverträge abschließen, sollen für jeden Vertrag, der über das bisherige Niveau hinausgeht, 3.000 Euro bekommen. Diese Summe könnten auch Firmen erhalten, die Auszubildende aus Betrieben übernehmen, die in der Pandemie Insolvenz anmelden müssen.
In dem dpa-Bericht heißt es zudem: Firmen, bei denen krisenbedingt deutlich weniger Arbeit anfällt und die ihre Ausbildenden dennoch nicht in Kurzarbeit schicken, sollen ebenfalls unterstützt werden. Sie sollen demnach für Monate, in denen mindestens die Hälfte der Arbeit im Betrieb ausfällt, eine Förderung in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung erhalten. "Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020", heiße es in dem Papier. Auch wer Auszubildende aus anderen Betrieben vollständig oder vorübergehend übernimmt, solle unter bestimmten Bedingungen bis maximal Ende Juni 2021 gefördert werden.
Corona-Hilfe: Viele Firmen beantragen Kurzarbeitergeld für Beschäftigte
Artikel vom 27. März 2020: Firmen können Kurzarbeitergeld* beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies Einbußen. Denn die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur einen Anteil des Nettolohnausfalls: bislang waren das 60 Prozent. Wer Kinder hat, bekam bislang 67 Prozent. Als Kinder zählen unter 18-Jährige und unter Umständen auch älterer Nachwuchs bis maximal zum 25. Geburtstag.
Nun sollen in der Corona-Krise Arbeitnehmer noch stärker vor Lohneinbußen bei Kurzarbeit bewahrt werden. Der Bundestag beschloss am 14. Mai ein entsprechendes Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Die große Koalition stimmte dafür, die Opposition enthielt sich. Generell gibt es als Kurzarbeitergeld bereits jetzt 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Menschen mit Kindern. Nun soll es ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent erhöht werden. Ab dem siebten Bezugsmonat sollen es künftig 80 Prozent oder 87 Prozent sein. Dies soll bis längstens 31. Dezember 2020 gelten.
Was bedeutet Kurzarbeitergeld finanziell? Konkret am Beispiel gerechnet: Wer vorher 3.000 Euro netto verdient hat und nun durch die reduzierte Arbeitszeit nur noch 1.000 Euro netto bekommt, hat eine Lücke von 2.000 Euro. Davon übernimmt die Bundesarbeitsagentur 60 Prozent, also 1.200 Euro. So steht man mit 2.200 statt zuvor 3.000 Euro da. Sinkt die Stundenzahl auf null, weil gar nicht mehr gearbeitet werden soll, erhält man in diesem Beispiel 60 Prozent von 3.000 Euro – also 1.800 Euro. Eine enorme Differenz.
Immerhin: Manche, aber längst nicht alle Arbeitgeber stocken diese Lücke mit einem Zuschuss auf, so dass die Einkommensverluste abgemildert werden, zeigt eine Übersicht des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung. Davon profitiere aber nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten.
Während Gewerkschaften eine generelle Aufstockung des Kurzarbeitergelds fordern, sehen die neuen Regeln zumindest vor, dass man dazuverdienen darf. Das allerdings nur in Branchen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung wichtig sind, etwa in der Landwirtschaft oder im Handel. Hier sind die Zuverdienste bis zur Höhe des vorherigen Einkommens anrechnungsfrei.
Gut zu wissen: Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate gezahlt werden. Und anders als bisher müssen Betriebe ihre Arbeitnehmer nicht dazu auffordern, etwa Minusstunden aufzubauen, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Sogenannte Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen sind nicht mehr nötig, wie das Bundesfinanzministerium erklärt.
Und noch eine Neuheit gibt es: Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) will in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei stellen. Denn viele Arbeitnehmer seien aktuell "täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen", betonte der SPD-Politiker. "Dieses Engagement sollten wir honorieren." Als Beispiele für betroffene Berufe nannte Pflegekräfte, Kassiererinnen im Supermarkt, Ärzte in Krankenhäusern und Lkw-Fahrer. Die Liste ist gewiss noch länger.
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Selbstständige und kleine Unternehmen
Gastronomiebetriebe sowie kleine und mittelständische Unternehmen sollen steuerlich entlastet werden, wie das Kabinett inzwischen (Stand: 23. April) beschlossen hat: In der Gastronomie wird die Mehrwertsteuer für Speisen ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt. Kleinen und mittelständischen Firmen wird ermöglicht, die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleistete Steuervorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 vorzunehmen.
Weiterhin gibt es Anspruch auf Soforthilfen: Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten auf Antrag einmalig bis zu 9.000 Euro, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. Voraussetzung ist dass man wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona hat und nicht schon vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.
Die Einmalzahlung gilt für maximal drei Monate und kann darüber hinaus für zwei weitere Monate ausgeschöpft werden, wenn man etwa ein Büro oder eine Gewerbefläche gemietet hat und der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert hat, wie es im entsprechenden Eckpunktepapier heißt. Zurückzahlen muss man nur die Summe, die man von der Soforthilfe nicht verbraucht hat.
Zudem will die Bundesregierung das Kreditprogramm für Unternehmen ausweiten, wie sueddeutsche.de berichtete (Stand: 6. April). Kleinere und mittlere Betriebe sollen unter Bedingungen einer Risikoprüfung und bei 100-prozentiger Staatshaftung Kredite von bis zu 800.000 Euro erhalten können, wie Finanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) mitteilten. Und bei kleineren soll die Kredithöhe dem Bericht zufolge maximal 500 000 Euro betragen. Die jeweilige Höchstsumme beträgt demnach auch drei Monatsumsätze einer Firma. Unternehmen sollen diese Kredite "unbürokratisch" beantragen können, schreibt sueddeutsche.de hierzu. Die Zinsen für das ausgebaute Kreditprogramm werden drei Prozent betragen und damit etwas höher sein, sagte Altmaier. Die Schnellkredite sollen Betrieben von elf bis 250 Beschäftigten offenstehen, hieß es demnach.
Zuvor hatte es folgendes Problem gegeben: Die staatliche Förderbank KfW hatte beim Sonderkreditprogramm bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos getragen, wie die SZ ausführte. Das übrige Risiko musste demnach die Hausbank übernehmen. Firmen hätten geklagt, dass die Kreditprüfungen der Hausbanken zu aufwendig seien und Kredite nicht vergeben würden, weil Firmen in der derzeitigen Krise nicht kreditwürdig seien.
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Kredite
Die KfW-Förderbank hat ein unbegrenztes Sonder-Kreditprogramm für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufleraufgelegt – mit vereinfachten Zugangsbedingungen und Konditionen. Um einen Antrag zu stellen, wendet man sich an die Hausbank oder einen Finanzierungspartner, erklärt die KfW. Finanzierungspartner kann demnach jede Geschäftsbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse sein.
Aber Vorsicht: Im Gegensatz zu den Soforthilfen müssen diese Darlehen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden. Experten warnen, dass sich die Liquiditätsproblematik damit eventuell nur verschiebt – und man nach der Krise doppelt belastet ist, weil man den Lebensunterhalt stemmen und den Kredit abbezahlen muss.
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Steuern
Firmen bekommen auch bei fälligen Steuern Hilfe. Können aufgrund der Krise Einkommen- und Körperschaftssteuer im Moment nicht geleistet werden, kann man sie zinsfrei stunden – das beantragt man beim Finanzamt, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Bei der Umsatzsteuer müsse die Stundung im Einzelfall geprüft werden.
Auch eine Reduzierung von Vorauszahlungen und ein Absenken des Steuermessbetrags für die Gewerbesteuer lassen sich beantragen. Unter anderem das Bayerische Landesamt für Steuern stellt für die entsprechenden Anträge online ein Formular bereit.
Unter Umständen ist auch in weiteren steuerlichen Fragen ein Entgegenkommen der Behörde möglich. Die Experten raten in jedem Fall, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Das Bundesfinanzministerium erklärt zudem, dass auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis Ende 2020 verzichtet werden soll. Dieser Zeitraum gilt auch für die Stundungen.
Verdienstausfall
Wenn Freiberufler oder Selbstständige vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt bekommen, etwa weil sie in Quarantäne müssen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Diese müssen sie bei der zuständigen Finanzbehörde beantragen, in Berlin etwa per E-Mail an die Senatsverwaltung für Finanzen. Für die ersten sechs Wochen steht Betroffenen laut Infektionsschutzgesetz eine Summe in Höhe des zu erwartenden Verdienstausfalls zu. Auch Betriebsausgaben können erstattet werden. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Weggebrochene Aufträge, abgesagte Veranstaltungen: Die Verdienstausfälle machen unter Umständen auch die gewohnten Zahlungen an die Künstlersozialkasse (KSK) zum Problem – darum ist empfehlenswert, dort die geänderte Einkommenserwartung umgehend anzugeben, sodass Beiträge entsprechend reduziert werden können.
Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten kann man per E-Mail an <abgabe@kuenstlersozialkasse.de> einen formlosen, kurz begründeten Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen, erklärt die KSK. Eine zinslose Stundung sei zunächst bis 30. Juni 2020 möglich.
Mieter
Mietern soll nicht mehr gekündigt werden, wenn sie in Folge der Corona-Krise in Zahlungsnot kommen. Entsprechende Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 sollen demnach nicht zur Kündigung führen. Grundsätzlich, das wird betont, besteht die Pflicht zur Mietzahlung natürlich weiter. Und: Wer die Kosten für Strom, Gas, Telekommunikation oder zum Teil auch Wasser krisenbedingt nicht zahlen kann, soll davon nicht abgeschnitten werden.
Eltern
Je nach Bundesland kann es noch mehr oder weniger lange dauern, bis Kitas und Schulen wieder geöffnet sind. Und auch die geplante Erweiterung der Notbetreuung in der Corona-Krise kann nicht alle berufstätigen Eltern entlasten, die wegen der angeordneten Schließungen nun selbst mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind.
Wer daher nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, hat wegen einer am 25. März beschlossenen Neuerung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, erklärt der DGB Rechtsschutz in einem FAQ zum Thema. Doch was bedeutet das konkret?
Die neue Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen. Dabei gibt es aber einige Einschränkungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als 12 Jahre ist. Die Entschädigung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro.
Ein Anspruch besteht außerdem nicht, wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landesrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind. Nicht zuletzt gibt es die Entschädigung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Das müssen sie gegebenenfalls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen.
Für viele Gruppen ist die Verdienstausfallsentschädigung daher ausgeschlossen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschutz zum Beispiel:
- Eltern, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können.
- Familien, in denen ein anderer Elternteil die Betreuung übernehmen kann.
- Familien, in denen eine andere Person, die mit dem Elternteil und dem Kind in einem Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann; Großeltern sind bei der Betreuung ausdrücklich nicht mitgemeint.
- Eltern, für die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist. Hier wird es wohl darauf ankommen, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungssituation insgesamt aussieht.
- Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind. Sie haben kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde.
- Sorgeberechtigte, die auf einem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben angespart haben. Sie können die Entschädigungsleistung erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Zeitguthaben abgebaut haben.
Die Pflicht, Urlaubsansprüche aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, beschränkt sich laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte.
Um das Geld zu bekommen, wenden sich Eltern mit Verdienstausfall an ihren Arbeitgeber - dieser übernimmt die Entschädigung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständigen Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.
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Arbeitslosigkeit
Der Zugang zur Grundsicherung soll vorübergehend einfacher werden. Wer ab dem 1. März bis zunächst 30. Juni 2020 einen Antrag darauf stellt, für den soll für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung entfallen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit. Zumindest dann, wenn man erklärt, dass man nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Für das erste halbe Jahr Hartz-IV-Bezug sollen außerdem die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.
Selbstständige ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung bekommen Arbeitslosengeld II. Wer als Selbstständiger hingegen auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist, kann Arbeitslosengeld I beantragen. Dabei sollte man aber beachten, dass die Zahlung nach Angaben der Gewerkschaft Verdi für Selbstständige derzeit auf zwei Auszahlungen begrenzt ist.
Und große Unternehmen?
Neben den steuerlichen Erleichterungen und dem KfW-Sonderprogramm können sie von einem Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren, den der Bund gegründet hat und der mehrere hundert Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen, Bürgschaften und Kreditrefinanzierungen bereithält. Im Fokus stehen hier laut Finanzministerium größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Aber auch kleinere Firmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren könnten berücksichtigt werden.
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dpa/ahu
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