Coronavirus: Schule/Kindergarten geschlossen - Das können berufstätige Eltern nun tun

Immer mehr Schulen und Kitas bleiben wegen des Coronavirus geschlossen. Berufstätige Eltern stehen vor dem Problem, wer nun die Kinder betreut. Dürfen sie zu Hause bleiben?

  • Immer mehr Schulen, Kitas und Kindergärten bleiben wegen des Coronavirus geschlossen.
  • Berufstätige Eltern müssen nun mit ihrem Arbeitgeber über Alternativen reden.
  • Wer zahlt das Gehalt, wenn Eltern wegen eines kranken Kindes daheim bleiben müssen?

Das Coronavirus* hat immer mehr Auswirkungen auf den Alltag. In vielen Bundesländern bleiben vorsorglich Schulen, Kindergärten und Kitas geschlossen. Die Folge: Kinder bleiben zu Hause und Eltern stehen vor dem Problem, wer sich um den Nachwuchs kümmern soll. Dürfen Arbeitnehmer einfach dem Büro fernbleiben, oder können Arbeitgeber auf Anwesenheit bestehen?

Was tun, wenn Kita oder Schule wegen Coronavirus geschlossen bleiben?

Bleibt die Schule, der Kindergarten oder die Kita wegen des Coronavirus geschlossen, haben Eltern die Möglichkeit ebenfalls zu Hause zu bleiben. Jedoch nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es keine Alternative gibt.

Grundsätzlich gilt, dass berufstätige Eltern selbst für die Betreuung bzw. die Organisation dafür ihrer Kinder verantwortlich sind, erklärt Rechtsanwalt Arndt W. Kempgens von der Kanzlei Kempgens. Brunnengräber. Allerdings weist Kempgens darauf hin, dass Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommen müssen, und alles ihnen mögliche tun müssen, den Arbeitnehmer zu unterstützten.

Sollte Ihr Kind wegen einer Schließung zu Hause bleiben müssen, sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zusammensetzen und nach Lösungen suchen. Eventuell können Sie im Homeoffice arbeiten. Ist dies nicht möglich, müssen Sie Urlaub* nehmen – in Absprache mit Ihrem Chef kann auch unbezahlter Urlaub genommen werden. Möglich wären aber auch andere Arbeitszeiten oder Überstundenabbau. 

Sollten alle diese Maßnahmen nicht funktionieren und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, haben Eltern einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie Kempgens erklärt. Dies sei aber nur für einen "nicht erhebliche Zeit" möglich. Laut Rechtsanwalt Kempgens seien die nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aber nur wenige Tage.

Lesen Sie hier: Krankschreibung - Zählt das Wochenende bei der Drei-Tage-Frist wirklich dazu?

Wer zahlt, wenn das eigene Kind krank?

Ist das eigene Kind erkrankt, können Eltern grundsätzlich zu Hause bleiben. Pro Kind darf jedes Elternteil bis zu zehn Arbeitstage daheim bleiben – abhängig vom Arbeitgeber. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Tage pro Kind. Jedoch sind nicht immer alle Tage auch bezahlt. Eltern müssen außerdem nachweisen, dass das Kind tatsächlich krank war und es keine andere Betreuungsalternative gab – zum Beispiel Großeltern.

Aber Vorsicht: Wer wegen seines kranken Kindes zu Hause bleibt, bekommt nicht immer seinen Lohn fortgezahlt. In manchen Arbeitsverträgen ist dies sogar ausgeschlossen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Was wenn der Arbeitgeber nicht weiterzahlt?

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Dann springen die Krankenkassen ein und zahlen ein Kinderkrankengeld. Dafür muss das Kind gesetzlich versichert, unter zwölf Jahre alt sein, ein ärztliches Attest* ab dem ersten Tag der Krankheit vorliegen, eine Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig und keine alternative Betreuung verfügbar sein.

Den vollen Lohn übernimmt die Krankenkasse nicht. Stattdessen gibt es ab dem ersten Tag 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – abzüglich der Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Gezahlt werden bis zu 20 Arbeitstage pro Kind – je zehn pro Elternteil.

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anb

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