Nach wochenlangen Schließungen wegen der Corona-Pandemie dürfen weitere Betriebe wieder öffnen . Was bedeutet das für Überstunden?
- Die Corona-Pandemie* stellt die Betriebe in Deutschland vor neue Herausforderungen.
- Für Beschäftigte stellen sich vor allem rechtliche Fragen.
- Sie sollten sich gut informieren, wenn es um Urlaub oder Überstunden geht.
Durch die Corona-Pandemie ergeben sich in der Arbeitswelt viele neue Fragen. Gerade jetzt ist es für Arbeitnehmer wichtig, dass sie ihre Rechte kennen.
Update vom 6. Mai 2020 - Viele Betriebe öffnen wieder - diese Regel gilt bei Überstunden
Nach wochenlangen Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie* durften weitere Betriebe wieder öffnen. Das betrifft etwa Friseure* und den Einzelhandel sowie beispielsweise Gastronomen. Darf der Arbeitgeber für Beschäftigte dann Mehrarbeit anordnen?
Arbeitnehmer* müssen gegebenenfalls länger arbeiten - wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind, erklären die Experten der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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Arbeitszeitgesetz schreibt Stundenzahl vor
Dabei gibt es aber Grenzen: Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten, von Montag bis Samstag je 8 Stunden. Und selbst wenn Überstunden laut Arbeitsvertrag erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen, informiert der DAV. Gesetzlich zulässig sind auch 10 Stunden Arbeit pro Tag - sofern Arbeitnehmer die zusätzlichen Stunden innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit ausgleichen können.
Verpflichtet der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie dazu verpflichtet.
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Chef muss Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen
Möglicherweise sollen Beschäftigte, etwa in Friseursalons, auch nicht mehr Stunden als üblich ableisten - aber zu anderen Zeiten arbeiten, damit nicht zu viele Menschen gleichzeitig im Laden sind und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden können.
Der Arbeitgeber lege die Arbeitszeiten fest, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, erklärt der DAV. Dabei müsse er aber nach billigem Ermessen entscheiden und auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, etwa beim Thema Kinderbetreuung.
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Update vom 6. April - Zwölf-Stunden-Arbeitstage in systemrelevanten Berufen
Die Bundesregierung ermöglicht während der Coronakrise Zwölf-Stunden-Arbeitstage. Bis Ende Juni erlaubt es in systemrelevanten Berufen längere Arbeits- und kürzere Ruhezeiten. Hier einige Details: Die Bundesregierung plane wegen der Corona-Pandemie für bestimmte systemrelevante Berufe entsprechende Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Darüber berichtete das Handelsblatt. Die Verordnung sei bis Ende Juni befristet. "Demnach darf die Arbeitszeit in bestimmten Berufen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. "Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann", hieß es im Verordnungsentwurf einschränkend, so das Handelsblatt.
In dem Bericht zu den geplanten Sonderregelungen in der Coronakrise schrieb die Zeitung zudem: "Längere Arbeitszeiten sollen unter anderem für Beschäftigte in der Herstellung, Verpackung und beim Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln und Medizinprodukten möglich sein. Die Verordnung nennt aber unter anderem auch die Landwirtschaft, die Energie- und Wasserversorgung, Apotheken und Sanitätshäuser, Geld- und Werttransporte oder das Daten- und Netzwerkmanagement. Diese Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden."
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Beschäftigte sorgen sich um ihren Urlaub
Kann der Arbeitgeber mich zwingen, erstmal Urlaub abzubauen? Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld* sind im Sozialgesetzbuch III geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. "Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches "abgefeiert" werden müssen", zitiert die Deutsche Presse-Agentur den Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp. Es sei zudem möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, könne vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.
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Betriebliche Gründe versus Urlaubswünsche
Zu der Frage, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, gibt es laut Schipp keine eindeutigen Regeln, schreibt die Deutsche Presse-Agentur. Seiner Einschätzung nach könne es aber in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte oder zwei Drittel ihres Urlaubsanspruchs erst einmal einsetzen müssen. Dringende betriebliche Gründe stehen dann den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegen.
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Unsicherheit wegen Urlaubssperre
Können Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen, wenn Mitarbeiter erkranken? Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern (Paragraf 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz). Seien so viele Mitarbeiter erkrankt, dass die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, könne der Chef eine vorübergehende Urlaubssperre verhängen, heißt es in einem Bericht von sueddeutsche.de, wo die Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Bauer zu Wort kommt. In Betrieben mit Betriebsrat wäre dies aber mitbestimmungspflichtig.
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ahu
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