Wer weiß, dass sein Arbeitgeber bald Kurzarbeit anmeldet, kann die Höhe der Leistung in bestimmten Fällen noch optimieren.
- Kurzarbeit kann Arbeitsplätze in der Coronakrise* retten.
- Millionen Menschen sind auf Kurzarbeitergeld* angewiesen.
- Betroffene sollten wissen, wie sich das auf ihre Steuer und die Rente auswirkt.
So lässt sich das Kurzarbeitergeld optimieren
Update vom 26.06.2020: Wer von Kurzarbeit betroffen ist, sollte prüfen, ob ein Wechsel der Steuerklasse Sinn macht, berichtet ntv.de. Denn, so erklärt dem Portal zufolge Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein: "Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt zum einen davon ab, ob jemand Kinder hat und zum anderen von der Höhe des Nettolohns." Wer also weiß, dass sein Arbeitgeber bald Kurzarbeit anmeldet, kann die Höhe der Leistung in bestimmten Fällen noch optimieren, so das Nachrichtenportal.
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Für die Höhe des Nettolohns ist die Lohnsteuerklasse mitentscheidend. Ehepartner könnten durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse das Kurzarbeitergeld erhöhen, heißt es weiter auf ntv.de konkret, wo der Steuer-Experte erklärt: "Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergeldes am günstigen, wenn man die Steuerklasse III hat." Allerdings müssten auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden, heißt es weiter in dem Bericht. Sollte er nämlich der Hauptverdiener sein und von der Steuerklasse III in die Steuerklasse V wechseln, da der Ehegatte von Kurzarbeit betroffen ist, bedeute das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdieners erheblich sinke. "Da sollte vorher mal durchgerechnet werden, ob man mit dem geringeren Netto des Hauptverdieners trotz des höheren Kurzarbeitergelds noch zurechtkommt", wird Nöll weiter zitiert.
Sollte der Hauptverdiener zudem mit der ungünstigeren Steuerklasse arbeitslos werden, hat er dem Bericht zufolge einen erheblichen finanziellen Nachteil. Alternativ sei deshalb auch ein Wechsel in die Steuerklasse IV in Betracht zu ziehen.
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Beim Kurzarbeitergeld den Kinderfreibetrag beachten
Aber auch der Kinderfreibetrag kann sich entsprechend lohnen. Das Nachrichtenportal erklärt die Hintergründe: In den ersten drei Monaten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes. Um den erhöhten Satz von 67 Prozent zu erhalten, sei es erforderlich, dass zumindest ein halber Kinderfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - die frühere Lohnsteuerkarte - hinterlegt ist. Sei das nicht der Fall, könne das nachgeholt werden. Nöll weist dem Bericht zufolge allerdings darauf hin, das sich "eine Veränderung beim Kinderfreibetrag und bei der Lohnsteuerklasse immer erst für die Zukunft ab dem auf die Änderung folgenden Monat und nicht rückwirkend" auswirke.
Was man außerdem wissen sollte: Der für den Hauptverdiener ungünstige Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse V gleiche sich nach Abgabe der Steuererklärung* wieder aus, so das Nachrichtenportal - denn für die aufs Jahr bezogene Gesamtsteuerbelastung von Ehegatten spiele die Lohnsteuerklasse keine Rolle.
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Kurzarbeit ist erhöht worden - was Beschäftigte wissen müssen
Artikel vom 12.05.2020: Mehr als zehn Millionen Menschen sind in der Coronakrise in Kurzarbeit. Ein Instrument für hunderttausende Betriebe in Deutschland, durch die Krise zu kommen - und Entlassungen im besten Fall zu vermeiden. Der Bundestag beschloss am 14. Mai ein entsprechendes Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Die große Koalition stimmte dafür, die Opposition enthielt sich. Generell gibt es als Kurzarbeitergeld bereits jetzt 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Menschen mit Kindern. Nun soll es ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent erhöht werden. Ab dem siebten Bezugsmonat sollen es künftig 80 Prozent oder 87 Prozent sein. Dies soll bis längstens 31. Dezember 2020 gelten.
Kurzarbeit hat Folgen für die Steuer und die Rente
In der Corona-Krise sollen Arbeitnehmer stärker vor Lohneinbußen bei Kurzarbeit bewahrt werden. Betroffene sollten nicht vergessen, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auch steuerliche Auswirkungen hat. So ist die Hilfe zwar steuerfrei, wie Stiftung Warentest mitteilt, sie unterliegt jedoch dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". Sprich: Es wird den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet.
Und auch Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, betont laut einem Bericht von n-tv.de: Wer Kurzarbeitergeld erhalte, müsse unbedingt nächstes Jahr die Steuererklärung 2020* einreichen. Dies betreffe alle Steuerzahler, die mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben, so der Experte.
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Kurzarbeit bei der Steuererklärung 2020 zu berücksichtigen
Bei der Berechnung des Steuersatzes wird dem Bericht zufolge zuerst das zu versteuernde Einkommen* ermittelt. Es fällt wegen der Kurzarbeit geringer aus. Dann rechnet die Finanzbehörde das Kurzarbeitergeld hinzu. Von der sich daraus ergebenden Summe wird dann der Steuersatz errechnet. Sprich, der Steuersatz fällt durch die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert.
Dies betreffe auch Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt seien, heißt es weiter in dem Bericht auf n-tv.de. Sei einer der Partner in Kurzarbeit, werde der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz auf das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen angewandt. "In der Folge kann der Progressionsvorbehalt dazu führen, dass viele Arbeitnehmer im nächsten Jahr auch Steuern nachzahlen müssen", wird der Experte Bernd Werner zitiert.
"Um die für Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld", heißt es weiter in dem Bericht. "Dieser ist steuerpflichtiger Arbeitslohn." Übersteige der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 Prozent des ausgefallenen Lohnes, dann sei er beitragsfrei. Das heiße: Es müssten keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.
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Kurzarbeitergeld: Auswirkungen auf die Rente
Folgen habe das Kurarbeitergeld auch auf die Rentenbeitragszahlungen, berichtet das Portal. "Die Beiträge bemessen sich hier am Nettolohn. Denn die Beiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten - reduzierten - Verdienstes des Beschäftigten gezahlt", heißt es in dem Bericht. Niedrigere Beiträge würden später folglich zu verringerten Rentenzahlungen führen.
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ahu
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