Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Die Experten von Stiftung Warentest erklären, wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen können - und worauf Betroffene achten sollten.
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- In der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet.
- Die Experten von Stiftung Warentest erklären, wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen können.
- Sie geben zudem Tipps, was es beim Kurzarbeitergeld außerdem zu beachten gilt.
Update vom 29. Mai: Zuschüsse von Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei
Der Bundestag hat wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet am Donnerstag beschlossen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei bleiben sollen. Millionen Bürger sind wegen der Pandemie gerade in Kurzarbeit. Viele Firmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken - weil besonders Geringverdiener sonst längerfristig kaum über die Runden kommen.
Die Steuerbefreiung gilt laut Gesetz für Zuschüsse "bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt". Konkret bedeutet das etwa bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen von 2500 Euro und 40 Prozent weniger Arbeitszeit: Der Staat stockt das übrig bleibende Nettoeinkommen von 1.500 Euro zu Beginn der Kurzarbeit mit 600 Euro Kurzarbeitergeld auf. Der Arbeitgeber kann dann bis zu 200 Euro steuerfrei dazugeben, schreibt dpa.
Update vom 14. Mai: Bundestag beschließt Erhöhung des Kurzarbeitergelds
In der Corona-Krise sollen Arbeitnehmer stärker vor Lohneinbußen bei Kurzarbeit bewahrt werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Die große Koalition stimmte dafür, die Opposition enthielt sich. Generell gibt es als Kurzarbeitergeld bereits jetzt 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Menschen mit Kindern. Nun soll es ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent erhöht werden. Ab dem siebten Bezugsmonat sollen es künftig 80 Prozent oder 87 Prozent sein. Dies soll bis längstens 31. Dezember 2020 gelten.
Das Gesetz, mit dem sich der Bundesrat noch befassen muss, sieht unter anderem auch einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor.
So berechnen Sie das Kurzarbeitergeld: Experten geben Rat
Im Zuge der Corona-Krise* ist schon für mehr als zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeit beantragt worden. Ein Instrument für hunderttausende Betriebe in Deutschland, durch die Krise zu kommen - und Entlassungen im besten Fall zu vermeiden. Wer ausrechnen mag, wie hoch das Kurzarbeitergeld bei welchem Gehalt - und weiteren Gegebenheiten - ausfällt, findet Hilfe bei Stiftung Warentest. Die Experten haben auf Ihrer Internetseite jetzt einen Kurzarbeitergeld-Rechner zur Verfügung gestellt, wo sich der Betrag für jeden zugänglich recht unkompliziert berechnen lässt.
Hier beantwortet Stiftung Warentest zudem die wichtigsten Fragen, was beim Kurzarbeitergeld zu beachten ist:
Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?
Stiftung Warentest erklärt: "Sie erhalten als Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit für die ausfallende Arbeitszeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Nettolohns*. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt*, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent. Das muss der Arbeitgeber beantragen." Für die Zeit ab Mai 2020 wurde zudem eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen: "Wer mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent." Und: "Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent."
Zudem können Betroffene nach den neuen Regeln nun als Kurzarbeiter mehr dazu verdienen: "Ab dem 1. Mai 2020 ist ein Hinzuverdienst bis zur vollen Höhe Ihres bisherigen Monatseinkommens möglich. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Diese Änderungen gelten bis Ende 2020." Erforderlich ist die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
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Wie errechne ich das Kurzarbeitergeld?
"Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren neuen Rechner verwenden", so der Tipp von Stiftung Warentest. Dieser Kurzarbeitergeld-Rechner berücksichtige auch die geplanten Erhöhungen. Bei der Berechnung sei ein pauschaliertes Nettoentgelt zugrundegelegt. "Maßgeblich ist der regelmäßige Bruttolohn im Sinne Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht dabei zählen Entgelte für Mehrarbeit und Sonderzahlungen", erklärt Stiftung Warentest. Die Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld trage die Arbeitsagentur.
Erfahren Sie hier: Geld vom Staat - Diese Angebote und Hilfen gibt es für Beschäftigte in Kurzarbeit
Was gilt, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?
"Sie haben bei einer Krankschreibung* Anspruch auf Entgeltfortzahlung und später Krankengeld", klärt Stiftung Warentest auf. "In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurzarbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurzarbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent Ihres Nettolohns abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung."
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Muss ich mein Kurzarbeitergeld versteuern?
"Nein, Kurzarbeitergeld ist steuerfrei", teilen die Experten mit. "Es wird aber den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist er noch nicht berücksichtigt, er kommt erst bei der Steuerabrechnung mit dem Finanzamt zum Tragen. So kann es zu Nachforderungen kommen." Was vielleicht nicht jeder weiß: "Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurzarbeit gesetzt sind, passt Ihr Arbeitgeber übrigens Ihre Lohnsteuer automatisch an Ihr niedrigeres Gehalt an."
Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld aus?
"Ja, sogar sehr", betonen die Experten von Stiftung Warentest. Denn die Höhe des Kurzarbeitergelds hänge vom monatlichen Nettogehalt ab. Ihr Tipp: "Da ist es am günstigsten, wenn bei Verheirateten der Bezieher des Geldes die Steuerklasse mit dem höchsten monatlichen Netto wählt, also die III oder zumindest IV. Steuerliche Nachteile werden mit der Steuererklärung ausgeglichen."
Wie die Steuerklasse das Nettogehalt* beeinflusst, lässt sich mit dem Gehaltsrechner von Stiftung Warentest ermitteln. "Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemeinsam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann automatisch mit in die IV", so die Experten, die zudem auf das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" zum Ausdrucken verweisen. Ihr Ratschlag zudem: "Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehrmals im Jahr wechseln."
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Was müssen Eltern für das höhere Kurzarbeitergeld nachweisen?
"In Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – Elstam – muss ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen sein", teilt Stiftung Warentest zudem mit. "Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle." Die Auskunft zu Elstam lasse sich auf dem Portal der Finanzverwaltung über "Mein Elster" unter "Formulare & Leistungen" jederzeit elektronisch abrufen.
Ein Tipp:"Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter "Mein Elster" (elster.de) registrieren. "Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinderfreibetragszähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Freibetrag nicht mehr automatisch berücksichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnellstens einen Kinderfreibetrag in Ihren Elstam vom Finanzamt eintragen."
Kinderfreibeträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wie die Experten auch betonen, "wenn der Nachwuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet". Wie das Kindergeld gebe es Kinderfreibeträge jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag.
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