Kurzarbeitergeld - welche Auswirkungen hat das auf Ihre Steuer?

Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Die Experten von Stiftung Warentest erklären, wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen können - und worauf Betroffene achten sollten.

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  • In der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet.
  • Die Experten von Stiftung Warentest erklären, wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen können.
  • Sie geben zudem Tipps, was es beim Kurzarbeitergeld außerdem zu beachten gilt.

Update vom 29. Mai: Zuschüsse von Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei

Der Bundestag hat wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet am Donnerstag beschlossen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei bleiben sollen. Millionen Bürger sind wegen der Pandemie gerade in Kurzarbeit. Viele Firmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken - weil besonders Geringverdiener sonst längerfristig kaum über die Runden kommen.

Die Steuerbefreiung gilt laut Gesetz für Zuschüsse "bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt". Konkret bedeutet das etwa bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen von 2500 Euro und 40 Prozent weniger Arbeitszeit: Der Staat stockt das übrig bleibende Nettoeinkommen von 1.500 Euro zu Beginn der Kurzarbeit mit 600 Euro Kurzarbeitergeld auf. Der Arbeitgeber kann dann bis zu 200 Euro steuerfrei dazugeben, schreibt dpa.

Update vom 14. Mai: Bundestag beschließt Erhöhung des Kurzarbeitergelds

In der Corona-Krise sollen Arbeitnehmer stärker vor Lohneinbußen bei Kurzarbeit bewahrt werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Die große Koalition stimmte dafür, die Opposition enthielt sich. Generell gibt es als Kurzarbeitergeld bereits jetzt 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Menschen mit Kindern. Nun soll es ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent erhöht werden. Ab dem siebten Bezugsmonat sollen es künftig 80 Prozent oder 87 Prozent sein. Dies soll bis längstens 31. Dezember 2020 gelten.

Das Gesetz, mit dem sich der Bundesrat noch befassen muss, sieht unter anderem auch einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor.

So berechnen Sie das Kurz­arbeitergeld: Experten geben Rat

Im Zuge der Corona-Krise* ist schon für mehr als zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeit beantragt worden. Ein Instrument für hunderttausende Betriebe in Deutschland, durch die Krise zu kommen - und Entlassungen im besten Fall zu vermeiden. Wer ausrechnen mag, wie hoch das Kurzarbeitergeld bei welchem Gehalt - und weiteren Gegebenheiten - ausfällt, findet Hilfe bei Stiftung Warentest. Die Experten haben auf Ihrer Internetseite jetzt einen Kurzarbeitergeld-Rechner zur Verfügung gestellt, wo sich der Betrag für jeden zugänglich recht unkompliziert berechnen lässt.

Hier beantwortet Stiftung Warentest zudem die wichtigsten Fragen, was beim Kurzarbeitergeld zu beachten ist:

Wie viel Kurz­arbeitergeld bekomme ich?

Stiftung Warentest erklärt: "Sie erhalten als Arbeitnehmer von der Agentur für ­Arbeit für die ausfallende Arbeits­zeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Netto­lohns*. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt*, beträgt das Kurz­arbeitergeld rund 67 Prozent. Das muss der Arbeit­geber beantragen." Für die Zeit ab Mai 2020 wurde zudem eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen: "Wer mindestens 50 Prozent in Kurz­arbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurz­arbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Netto­lohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent." Und: "Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent."

Zudem können Betroffene nach den neuen Regeln nun als Kurz­arbeiter mehr dazu verdienen: "Ab dem 1. Mai 2020 ist ein Hinzuver­dienst bis zur vollen Höhe Ihres bisherigen Monats­einkommens möglich. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Diese Änderungen gelten bis Ende 2020." Erforderlich ist die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Lesen Sie hier mehr: Kurzarbeitergeld wird erhöht: Das gilt für Arbeitnehmer und Selbständige

Wie errechne ich das Kurz­arbeitergeld?

"Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren neuen Rechner verwenden", so der Tipp von Stiftung Warentest. Dieser Kurz­arbeitergeld-Rechner berück­sichtige auch die geplanten Erhöhungen. Bei der Berechnung sei ein pauschaliertes Netto­entgelt zugrundegelegt. "Maßgeblich ist der regel­mäßige Brutto­lohn im Sinne Sozial­versicherung bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Nicht dabei zählen Entgelte für Mehr­arbeit und Sonderzah­lungen", erklärt Stiftung Warentest. Die Sozial­abgaben beim Kurz­arbeitergeld trage die Arbeits­agentur.

Erfahren Sie hier: Geld vom Staat - Diese Angebote und Hilfen gibt es für Beschäftigte in Kurzarbeit

Was gilt, wenn ich während der Kurz­arbeit krank werde?

"Sie haben bei einer Krank­schreibung* Anspruch auf Entgelt­fortzahlung und später Krankengeld", klärt Stiftung Warentest auf. "In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurz­arbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurz­arbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent ­Ihres Netto­lohns abzüglich der Arbeit­neh­meranteile zur Sozial­versicherung."

Hier lesen Sie: Coronavirus: Krankschreibung per Telefon bleibt weiter möglich

Muss ich mein Kurz­arbeitergeld versteuern?

"Nein, Kurz­arbeitergeld ist steuerfrei", teilen die Experten mit. "Es wird aber den steuer­pflichtigen Einkünften fiktiv zuge­rechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steu­ersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohn­steuer­abzug durch den Arbeit­geber ist er noch nicht berück­sichtigt, er kommt erst bei der Steuer­abrechnung mit dem Finanz­amt zum Tragen. So kann es zu Nach­forderungen kommen." Was vielleicht nicht jeder weiß: "Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurz­arbeit gesetzt sind, passt Ihr ­Arbeit­geber übrigens Ihre Lohn­steuer auto­matisch an Ihr nied­rigeres Gehalt an."

Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurz­arbeitergeld aus?

"Ja, sogar sehr", betonen die Experten von Stiftung Warentest. Denn die Höhe des Kurz­arbeitergelds hänge vom monatlichen Netto­gehalt ab. Ihr Tipp: "Da ist es am güns­tigsten, wenn bei Verheirateten der Bezieher des Geldes die Steuerklasse mit dem höchsten monatlichen Netto wählt, also die III oder zumindest IV. Steuerliche Nachteile werden mit der Steuer­erklärung ausgeglichen."

Wie die Steuerklasse das Netto­gehalt* beein­flusst, lässt sich mit dem Gehaltsrechner von Stiftung Warentest ermitteln. "Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemein­sam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann auto­matisch mit in die IV", so die Experten, die zudem auf das Formular "Antrag auf Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten/Lebens­part­nern" zum Ausdrucken verweisen. Ihr Ratschlag zudem: "Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehr­mals im Jahr wechseln."

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Was müssen Eltern für das höhere Kurz­arbeitergeld nach­weisen?

"In Ihren elektronischen Lohn­steuer­abzugs­merkmalen – Elstam – muss ein Kinder­frei­betrag von mindestens 0,5 einge­tragen sein", teilt Stiftung Warentest zudem mit. "Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle." Die Auskunft zu Elstam lasse sich auf dem Portal der Finanz­verwaltung über "Mein Elster" unter "Formulare & Leistungen" jeder­zeit elektronisch abrufen.

Ein Tipp:"Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter "Mein Elster" (elster.de) registrieren. "Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinder­frei­betrags­zähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Frei­betrag nicht mehr auto­matisch berück­sichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnells­tens einen Kinder­frei­betrag in Ihren Elstam vom Finanz­amt eintragen."

Kinder­frei­beträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wie die Experten auch betonen, "wenn der Nach­wuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwil­liges soziales Jahr leistet". Wie das Kinder­geld gebe es Kinder­frei­beträge jedoch längs­tens bis zum 25. Geburts­tag.

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