Flug wegen Coronavirus annulliert? Regeln für Entschädigungen, die Sie jetzt kennen müssen

Das neuartige Coronavirus wirbelt die Flugpläne durcheinander. Viele Flüge sind gestrichen.
 ©picture alliance/Alexander Zemlianichenko/AP/dpa

Umgebucht wegen Coronavirus: Weil weniger Menschen fliegen, streichen Airlines Flugpläne zusammen. Bekomme ich Entschädigung, wenn ich wann anders fliegen muss?

  • Fluggesellschaften streichen derzeit ihre Flugpläne zusammen, weil die Nachfrage wegen des neuartigen Coronavirus* Sars-CoV-2 eingebrochen ist.
  • Viele Passagiere werden deshalb umgebucht, Flugzeiten oder gar der Flugtag ändern sich.
  • Eine Entschädigung gibt es allerdings nicht immer.

Der Anspruch hängt von dem Zeitpunkt ab, an dem die Airline einen Passagier in Kenntnis setzt. Wenn das Unternehmen 14 Tage vor Abreise oder früher über die Änderung der Flugzeit oder des Flugdatums informiert, gibt es keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Coronavirus «kein Joker» für Airlines

Annulliert die Airline dagegen weniger als zwei Wochen vor Abflug aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Flug und bucht den Passagier um, steht diesem Entschädigung zu. Dass das Coronavirus in Europa grassiert, ist bezogen auf einen einzelnen Flug nach Ansicht von Degott noch kein außergewöhnlicher Umstand: "Corona ist jetzt der Joker der Airlines, aber das ist zu kurz gegriffen."

Die Fluggesellschaft sei bei kurzfristigen Annullierungen nur von der Zahlungspflicht befreit, wenn der Flug-Passagier im Prinzip gar nicht mehr einreisen könne - wie zum Beispiel momentan in Israel.

Lesen Sie hier: In diese Ländern dürfen Deutsche wegen Coronavirus nicht einreisen.

Fluggesellschaften verweisen auf außergewöhnliche Situation durch Coronavirus

Bereits jetzt kündigt sich allerdings Streit an: Die Airlines pochen bei Flugstreichungen wegen des Coronavirus auf außergewöhnliche Umstände. Internet-Fluggastrechteportale verweisen darauf, die Annullierungen seien in aller Regel rein betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Im Zweifel müssen am Ende Gerichte entscheiden.

Unabhängig von Ansprüchen aus der EU-Verordnung kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Dieser ergibt sich schlicht aus dem Beförderungsvertrag. Beispiel: Wird ein Urlauber auf einen Flug zwei Tage später umgebucht, kann er die Kosten für die beiden Hotelnächte der Airline in Rechnung stellen, so Degott.

Lesen Sie hier: US-Außenministerium warnt vor Coronavirus - "nicht mit Kreuzfahrtschiff reisen".

Coronavirus: Fluggesellschaften streichen Flüge von und nach Italien

Der irische Billigflieger Ryanair streicht sein komplettes Flugprogramm nach Italien. Die Ryanair-Inlandsflüge in dem stark vom Coronavirus getroffenen Land werden bereits am Mittwochabend eingestellt, wie das Unternehmen am Dienstag in Dublin bekannt gab. Die vorerst letzten internationalen Flüge von und nach Italien sollen am Freitagabend abgewickelt werden. Beide Maßnahmen gelten zunächst bis zum 8. April, dem Mittwoch vor Ostern. Ryanair begründete den Einschnitt mit dem Beschluss der italienischen Regierung, das gesamte Land zur Sperrzone zu erklären.

Zuvor hatte bereits British Airways alle Flüge von und nach Italien gestrichen, die Maßnahme aber zunächst auf den Dienstag beschränkt. Ob auch in den kommenden Tagen und Wochen Verbindungen gestrichen werden, konnte eine Sprecherin zunächst nicht sagen. Die Airline kündigte an, ihre Regeln für Buchungsänderungen für Italienflüge zu lockern. Kunden, die einen Flug bis einschließlich 4. April von oder nach Italien gebucht hätten, könnten ihre Flüge entweder auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen, nach Zürich oder Genf fliegen oder den Flugpreis erstattet bekommen.

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dpa/tmn

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