Kaum jemanden lassen die jüngsten Flugkatastrophen kalt. Wer jetzt auf gepackten Koffern sitzt kommt ins Grübeln. Doch können Passagiere ihren gebuchten Flug wegen Flugangst stornieren?
Verbraucher, die es angesichts der Flugkatastrophen in jüngster Zeit mit der Angst zu tun bekommen, haben kaum Chancen, beim Stornieren eines gebuchten Fluges ihr Geld zurückzuerhalten. Darauf weist die Reiserechtsexpertin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin: „Beide Seiten sind verpflichtet, ihren Vertrag zu erfüllen. Selbst bei einer schweren Krankheit oder einem Trauerfall in der Familie hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht.“ Das Risiko, einen Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten zu können, trage allein der Verbraucher.
Gegen einige dieser Risiken kann er sich jedoch versichern: „Eine Reiserücktrittskostenversicherung springt zum Beispiel ein, wenn eine unerwartete, schwere Erkrankung vorliegt“, so Wagner. „Allerdings nur gegen Vorlage eines entsprechenden Attestes“, betont die Juristin. Im Fall einer generell schwer nachweisbaren Flugangst seien die Hürden noch höher.
Akute Panikattacken vor Reiseantritt
In einem Urteil hatte das Landgericht Koblenz geurteilt, dass die Reiserücktrittskostenversicherung dann einspringen muss, wenn der Flughafenarzt aufgrund einer akuten Panikattacke mit Schweißausbrüchen und Gliederzittern von einem Reiseantritt abrät (LG Koblenz , Az.: 14 S 362/03). „Derartige Urteile sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da sie sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen“, erläutert die Reiserechtsexpertin.
Im Zweifel müssen die Reisenden immer damit rechnen, dass sie auf den Ticketkosten sitzenbleiben, wenn einen Flug aufgrund von persönlichen Ängsten nicht antreten. Bloßes Unbehagen oder diffuse Ängste, wegen der Flugunglücke der jüngsten Vergangenheit sind noch viel weniger ein Grund für eine kostenlose Stornierung.
dpa