Wer eine Steuererklärung abgibt, hat bestimmt schon einmal vom Arbeitnehmerpauschbetrag – oder auch Werbungskostenpauschbetrag – gehört. Das steckt dahinter.
Vermutlich alle, die sich schon einmal mit der Steuererklärung beschäftigt haben, sind bereits auf den Begriff Arbeitnehmerpauschbetrag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) gestoßen. Worum es sich dabei handelt und ob er auch für Sie gilt, erfahren Sie im Folgenden.
Definition: Was ist ein Arbeitnehmerpauschbetrag?
Als Arbeitnehmer können Sie in der Steuererklärung Werbungskosten* angeben. Das sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Dazu gehören „alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind“ (R 9.1 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR). Heißt: Ausgaben, die Sie aufgrund Ihres Berufs getätigt haben, können Sie in der Steuererklärung geltend machen. Konkret können das unter anderem folgende Aufwendungen sein:
- Arbeitsmittel
- Bewerbungskosten
- Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung (wenn es sich dabei um typische Berufsbekleidung handelt z.B. Arztmantel, Sicherheitsschuhe oder Uniformen)
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Kontoführungsgebühren
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Wichtig ist: Den Arbeitnehmerpauschbetrag gibt es nur für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Auf Einnahmen aus Selbstständigkeit, Vermietung oder Verpachtung kann er also nicht angewendet werden.
Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?
Die Werbungskosten können mit einem Pauschbetrag oder anhand von Einzelnachweisen der Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.200 Euro jährlich. Dieser wird bei der Einkommenssteuerveranlagung von den Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, also dem Bruttoarbeitslohn, abgezogen. Was danach an Einkünften verbleibt, wird versteuert. Die Werbungskostenpauschale kann jedoch nicht zu negativen Einkünften führen. Wenn sich Ihr Arbeitslohn unter der Grenze bewegt, reduziert der Arbeitnehmerpauschbetrag Ihre Einnahmen auf null Euro. Er führt aber nicht zu negativen Einkünften, also Sie müssen keine Verluste befürchten.
Wenn keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind, darf das Finanzamt den Pauschbetrag nicht kürzen. Auch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Sollten die Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.200 Euro übersteigen, können Arbeitnehmer den höheren Betrag in der Steuererklärung geltend machen. Die Beträge müssen belegt werden.
Werbungskostenpauschale bei Ehepaaren, Minijobbern und Rentnern
Ehepaare dürfen jeweils ihren „eigenen“ Werbungskostenpauschbetrag angeben – insgesamt also 2.400 Euro, wenn die Einkünfte beider Partner aus nicht-selbstständigen Tätigkeiten stammen. Die Pauschale kann nicht auf den Partner oder Dritte übertragen werden.
Wer eine geringfügige Beschäftigung hat (z.B. Minijob), kann keine Werbungskosten geltend machen und deshalb auch keine Werbungskostenpauschale angeben. Personen mit einem zweiten Arbeitsverhältnis erhalten den Arbeitnehmerpauschbetrag nur einmal.
Für Versorgungsempfänger, zum Beispiel Rentner, gilt: Sie dürfen einen Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 102 Euro nutzen. Es ist aber auch möglich, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen, um so eventuell höhere Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
Wo wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?
Die Werbungskostenpauschale müssen Sie nicht extra in der Steuererklärung angeben, da sie vom jeweils zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt wird. Wenn Sie allerdings Werbungskosten haben, die den Pauschbetrag übersteigen, tragen Sie diese in der Anlage N der Steuererklärung ein. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.