Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 Euro?

Im September soll die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf die Entlastung und wer nicht?

Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine Maßnahme der Bundesregierung, die zur Entlastung der Menschen in Deutschland dient. Ihr zugrunde liegen die stark gestiegenen Strom- und Gaspreise. Die Pauschale ist Teil eines Entlastungspakets, zudem unter anderem auch das 9-Euro-Ticket oder der Tankrabatt zählen. Grundsätzlich haben alle Berufstätigen ab September einen Anspruch auf die 300 Euro, doch einige Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Wer ist für die Energiepreispauschale berechtigt?

Laut dem Bundesfinanzministerium haben diejenigen Anspruch auf die Energiepreispauschale, die sich 2022 in Deutschland aufgehalten und Einkommen bezogen haben. Als Einkunftsquellen werden folgende aufgeführt:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbstständige Arbeit
  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung

Eine Mindestdauer oder ein bestimmter Zeitraum für die Tätigkeit ist nicht vorgegeben. Wer als Steuerpflichtiger im Jahr 2022 Einkünfte bezogen hat oder bezieht, der hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Welche Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale haben

Das Finanzministerium listet konkret auf, welche Arbeitnehmer-Gruppen anspruchsberechtigt sind. Zu diesen zählen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Minijobber und Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ansparen
  • Personen, die Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leisten
  • Personen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten – zum Beispiel nach dem Mutterschutzgesetz
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten – zum Beispiel ehrenamtliche Übungsleiter
  • Werkstudenten und Praktikanten, sofern sie bezahlt werden
  • Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind
  • Personen mit einem aktiven Dienstverhältnis, Lohnersatzleistungen beziehen – etwa Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.

Energiepreispauschale: Gehen Rentner leer aus?

Generell haben Rentnerinnen und Rentner keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Allerdings weist das Finanzministerium darauf hin, dass sich das ändert, falls man ein aktives Dienstverhältnis hat oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig ist und aus diesen Tätigkeiten Einkünfte bezieht.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Wie bereits erwähnt, ist die Auszahlung für den September 2022 vorgesehen. In der Regel werden die 300 Euro zusammen mit dem Gehalt überwiesen, ein allgemeiner Stichtag ist somit nicht vorgegeben. In einigen Fällen könne es passieren, dass die Energiepreispauschale erst im Oktober ausgezahlt wird. Arbeitgeber seien aber angewiesen, das Geld bis spätestens zum Jahresende auszuzahlen. Manche Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale dagegen gar nicht aus. Arbeitnehmer müssen sich die EPP dann über ihre Steuererklärung zurückholen.

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