Energiepreispauschale nicht erhalten? Dann sollten Arbeitnehmer handeln

Im September soll die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erfolgen. Doch was tun, wenn das Geld dennoch nicht auf dem Konto landet?

Damit die Menschen in Deutschland von den steigenden Strom- und Gaspreisen zumindest ein wenig entlastet werden, hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Entlastungspaketes die Energiepreispauschale (EPP) auf den Weg gebracht. Alle einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmer der Steuerklassen 1 bis 5 sowie Minijobber (im 1. Dienstverhältnis) erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Studierende und Rentner gehören leider nicht zum Empfängerkreis. Doch Rentner können zumindest mit einem Trick dennoch an die Pauschale gelangen. Die Auszahlung der Energiepauschale soll im September erfolgen. Doch was tun, wenn das Geld dennoch nicht auf dem Konto landet?

Energiepreispauschale: Auszahlung ab September zusammen mit dem Gehalt

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von den Arbeitgebern im September 2022 ausbezahlt werden, zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt. Auf der Gehaltsabrechnung wird die EPP dann gesondert aufgeführt, laut Chip.de unter dem Begriff „sonstige Bezüge“. Auch auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 dürften die 300 Euro mit dem Vermerk „E“ für „Einmalbezug“ aufgelistet sein. Da auf die Energiepauschale Lohnsteuer anfällt, erhalten Sie netto allerdings weniger als 300 Euro, abhängig von der Steuerklasse.

Energiepreispauschale nicht erhalten? Das könnte der Grund sein

Sie haben die Energiepreispauschale im September nicht erhalten? Tatsächlich muss nicht jeder Arbeitgeber die EPP zum September auszahlen – manche dürfen sie auch später auszahlen oder sind sogar ganz davon befreit. Laut Bundesfinanzministerium gelten zum Beispiel folgende Ausnahmen:

  • Arbeitgeber, welche die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben, können die EPP an den Arbeitnehmer auch im Oktober 2022 auszahlen.
  • Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, darf die Auszahlung auch später im Jahr 2022 erfolgen – spätestens jedoch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer.
  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er sogar ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. 
  • Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, zahlen ebenfalls keine EPP aus.

Was tun, wenn ich keine Energiepreispauschale erhalten habe?

In Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Energiepauschale ausbezahlen muss, können Arbeitnehmer über die Einkommenssteuererklärung 2022 an die Energiepreispauschale gelangen. Auch Minijobber, welche die Bestätigung ihres ersten Dienstverhältnisses versäumt haben, sollten sich auf diesem Weg ihr Geld zurück hohlen. Gut zu wissen: Auch Arbeitnehmer, die etwa erst ab 1. Oktober im Unternehmen starten, Empfänger von Elterngeld und einige andere haben Anspruch auf die EPP. Diese können sie ebenfalls über die Einkommenssteuererklärung 2022 erhalten.

Alle anderen sollten in der Regel die Energiepauschale mit der September-Abrechnung erhalten. Fehlt dennoch der Betrag auf dem Lohn- oder Gehaltszettel, sollten Sie ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.

Manche Personengruppen können die Energiepauschale sogar doppelt kassieren und erhalten dann 600 Euro. Doch die Vorfreude dauert in diesem Fall nicht lange, denn bei einer doppelten Auszahlung der EPP müssen Sie ebenfalls handeln.

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