Im Zuge der Gaspreisbremse übernimmt der Staat Abschlagszahlungen. Das kommt allen Mietern zugute, doch Vermieter müssen die Gelder auch weitergeben.
Die Gasumlage wurde gekippt. Nun kommt die Gaspreisbremse. Ursprünglich hieß es, dass sie erst Anfang nächsten Jahres erwartet wird, doch nun dürfen sich Verbraucher freuen: Offenbar übernimmt der Staat schon früher Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme. Die Rede ist bereits von Dezember dieses Jahres. Demnach sollen die Haushalte in Deutschland eine Einmalzahlung erhalten. Ab März 2023 greift dann die Gaspreisbremse.
Gaspreisbremse: Millionen Menschen bekommen im Dezember schon Geld vom Vermieter
Auch wenn die Abschlagszahlungen ebenfalls einmalig sind wie die Energiepreispauschale (EPP), die viele Rentner ebenfalls im Dezember erhalten, gestaltet es sich hier anders. Bei der EEP haben Arbeitnehmer mit dem Lohnschein 300 Euro brutto überwiesen bekommen. Bei der Abschlagszahlung hingegen gibt es keinen festen Betrag, der direkt bei den Bürgern landet.
Stattdessen ist die Abschlagszahlung von Gas- und Fernwärmekunden in deutschen Haushalten sehr individuell. Diejenigen, die also eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzen und damit einen direkten Vertrag mit einem Energieversorger, werden keine Rechnung im Dezember 2022 erhalten. Es wird auch kein Abschlag bei einer Einzugsermächtigung vom Konto abgebucht. Stattdessen erhalten die Versorger die Summe der jeweiligen Abschlagszahlungen bis zum 01. Dezember 2022 vom Bund erstattet. Immobilienbesitzer können ganz leicht herausfinden, wie hoch die Einmalzahlung ausfällt. Schließlich wird genau der Betrag erstattet, den man im September 2022 als Abschlag gezahlt hat. Doch was ist mit Mietern?
Gaspreisbremse: Einmalzahlung über Nebenkostenabrechnung möglich
Auch sie sollen die Einmalzahlung erhalten. Schließlich läuft es wiederum über den Vermieter, das bedeutet, dass er die Einmalzahlung gutschreiben muss. Somit profitieren Mieter nur davon, wenn Vermieter diese weitergeben, zum Beispiel über die Heizkostenabrechnung. Dazu sind sie entsprechend § 560 Abs. 3 BGB verpflichtet: „Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen“, heißt es darin.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob Vermieter ausreichend darauf vorbereitet worden sind und Mieter ihre Erstattung tatsächlich bereits im Dezember dieses Jahr erhalten. Daher ist es ratsam, sich beim Vermieter im Vorhinein darüber zu informieren. Schließlich ist es auch möglich, dass manche Vermieter die Einmalzahlung erst nachträglich über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben.