Wollen Sie sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen? Dann sollten Sie die Rechnung für den Handwerker bei der Steuererklärung nicht vergessen.
Egal, ob Eigentümer oder Mieter: Beide bekommen einen Steuerrabatt, wenn Handwerker auf ihre Kosten in ihrer Wohnung, ihrem Haus oder auf ihrem Grundstück etwas reparieren, renovieren, sanieren, warten oder modernisieren. Darauf verweisen die Experten der Stiftung Warentest. „Übernehmen Handwerker in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder Grundstück Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Maler- oder Montagearbeiten oder Möbelaufbau, können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten sowie Anfahrtkosten und Verbrauchsmaterialen direkt von Ihrer Steuerlast abziehen“, heißt es in einem Beitrag auf Test.de. „Sie dürfen maximal 6.000 Euro pro Jahr abrechnen. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro im Jahr.“ Das Finanzamt fördere dabei „jede Menge Dienstleistungen“. Begünstigt sind laut Test.de zum Beispiel:
- Arbeitskosten für den Anschluss eines Hauses an die Ver- und Entsorgungsnetze
- Messungen und Reparaturen an Gastherme, Ölheizung, Kaminofen oder Schornstein
- die erstmalige Abnahme einer Feuerstätte durch den Handwerker
- das Prüfen von Dichtungen von Abwasserleitungen
- die routinemäßige Wartung von Aufzug oder Blitzschutzanlage.
In den letzten drei genannten Beispielen könne man sogar die Wartungszeiten absetzen, heißt es in dem Beitrag.
Zum Weiterlesen: Steuererklärung: Bei diesen Kosten bekommen Sie viel Geld zurück
Arbeiten von Handwerkern in der Steuererklärung angeben
„Für Haushalts- und Gartenhilfen, Pflege- und Betreuungsdienste und Handwerker können Sie Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer abrechnen“, wie Test.de weiter informiert. „Zudem zählen Ausgaben für Verbrauchsmittel wie Streugut, Reinigungs- und Schmiermittel.“
Grundsätzlich gilt: Der Rechnungsbetrag muss um die Materialkosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. Das Finanzamt achtet den Experten zufolge zudem penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld überwiesen wurde. Steuerlich betrachtet zählen die Ausgaben übrigens immer zu jenem Jahr, in dem die Rechnung beglichen* wurde.
In der Steuererklärung gibt man die Handwerkerkosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ an, wie die Wirtschaftswoche außerdem schildert - damit das Finanzamt sie auch anerkennt. Dann werde die Dienstleistung als ermittelte Steueranrechnung von der Einkommensteuer, die im Steuerbescheid festgelegt ist, abgezogen, wie es in dem Bericht auf wiwo.de weiter heißt. „Dafür müssen die Arbeitskosten des Handwerkers auf der Rechnung extra ausgewiesen werden. Wenn bei Wartungsarbeiten keine Materialkosten anfallen, genügt die Rechnung ohne Aufschlüsselung.“
Auch interessant: Bis zu 600 Euro von Steuer absetzbar – doch bei Homeoffice-Pauschale gehen viele Angestellte leer aus
Tipp für die Steuererklärung: Nebenkosten nicht vergessen
Manche Handwerkerkosten können auch Teil der Nebenkosten sein, zum Beispiel wenn es um den Gärtner oder Hausmeister geht. Zahle der Mieter die Handwerkerleistung durch die Nebenabkostenrechnung mit, so der Hinweis in dem Beitrag der Wirtschaftswoche, könne er die Handwerkerkosten ebenfalls mit 20 Prozent in der Steuererklärung geltend machen. „Dafür sollten die Handwerkerkosten unbedingt in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet sein“, berichtete wiwo.de weiter. „Ist dem nicht so, sollten Mieter den Vermieter nach der reinen Arbeitsleistung des Handwerkers und der Rechnung fragen, um diese bei der Steuererklärung angeben zu können.“
Zum Weiterlesen: Bis zu 5.200 Euro von der Steuer absetzen: Welche Gartenarbeiten Sie in der Steuererklärung angeben können
Erfüllt die Handwerker-Rechnung alle Voraussetzungen für die Steuer?
Beauftragt man Handwerker über ein Online-Portal, muss die Rechnung laut Test.de außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen: „Sie muss Angaben zum Kunden und zum Dienstleister enthalten. Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerkers oder Dienstleisters müssen ausgewiesen sein“, berichtet das Portal. Die Rechnung müsse zudem Art und Zeitpunkt der Arbeit benennen. „Außerdem sollten der Inhalt der Leistung sowie der dafür anfallende Rechnungsbetrag nach Arbeitszeit und Material aufgeteilt sein.“ Die Rechnung müsse auch hier per Überweisung beglichen worden sein. Das Finanzamt akzeptiere keine Barzahlungen. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.