So können Sie die Kosten für den Handwerker absetzen und viel Geld sparen

Ausgaben für den Handwerker mindern die Steuerlast.
 ©fossiphoto/Imago

Wollen Sie sich Geld vom Finanz­amt zurück­zuholen? Dann sollten Sie die Rechnung für den Handwerker bei der Steuererklärung nicht vergessen.

Egal, ob Eigentümer oder Mieter: Beide bekommen einen Steuerrabatt, wenn Hand­werker auf ihre Kosten in ihrer Wohnung, ihrem Haus oder auf ihrem Grundstück etwas reparieren, reno­vieren, sanieren, warten oder modernisieren. Darauf verweisen die Experten der Stiftung Warentest. „Über­nehmen Hand­werker in Ihrer Eigentums­wohnung, Ihrem Eigenheim oder Grund­stück Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Maler- oder Monta­gearbeiten oder Möbel­aufbau, können Sie 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen direkt von Ihrer Steuerlast abziehen“, heißt es in einem Beitrag auf Test.de. „Sie dürfen maximal 6.000 Euro pro Jahr abrechnen. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro im Jahr.“ Das Finanzamt fördere dabei „jede Menge Dienst­leistungen“. Begüns­tigt sind laut Test.de zum Beispiel:

  • Arbeits­kosten für den Anschluss eines Hauses an die Ver- und Entsorgungs­netze
  • Messungen und Reparaturen an Gast­herme, Ölhei­zung, Kamin­ofen oder Schorn­stein
  • die erstmalige Abnahme einer Feuerstätte durch den Handwerker
  • das Prüfen von Dichtungen von Abwasser­leitungen
  • die routine­mäßige Wartung von Aufzug oder Blitz­schutz­anlage.

In den letzten drei genannten Beispielen könne man sogar die Wartungszeiten absetzen, heißt es in dem Beitrag.

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Arbeiten von Handwerkern in der Steuererklärung angeben

„Für Haus­halts- und Garten­hilfen, Pflege- und Betreuungs­dienste und Hand­werker können Sie Lohn- und Arbeits­kosten sowie Maschinen- und Fahrt­kosten plus Mehr­wert­steuer abrechnen“, wie Test.de weiter informiert. „Zudem zählen Ausgaben für Verbrauchs­mittel wie Streu­gut, Reinigungs- und Schmier­mittel.“

Grundsätzlich gilt: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. Das Finanz­amt achtet den Experten zufolge zudem penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld über­wiesen wurde. Steuerlich betrachtet zählen die Ausgaben übrigens immer zu jenem Jahr, in dem die Rechnung beglichen* wurde.

In der Steuererklärung gibt man die Handwerkerkosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ an, wie die Wirtschaftswoche außerdem schildert - damit das Finanzamt sie auch anerkennt. Dann werde die Dienstleistung als ermittelte Steueranrechnung von der Einkommensteuer, die im Steuerbescheid festgelegt ist, abgezogen, wie es in dem Bericht auf wiwo.de weiter heißt. „Dafür müssen die Arbeitskosten des Handwerkers auf der Rechnung extra ausgewiesen werden. Wenn bei Wartungsarbeiten keine Materialkosten anfallen, genügt die Rechnung ohne Aufschlüsselung.“

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Tipp für die Steuererklärung: Nebenkosten nicht vergessen

Manche Handwerkerkosten können auch Teil der Nebenkosten sein, zum Beispiel wenn es um den Gärtner oder Hausmeister geht. Zahle der Mieter die Handwerkerleistung durch die Nebenabkostenrechnung mit, so der Hinweis in dem Beitrag der Wirtschaftswoche, könne er die Handwerkerkosten ebenfalls mit 20 Prozent in der Steuererklärung geltend machen. „Dafür sollten die Handwerkerkosten unbedingt in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet sein“, berichtete wiwo.de weiter. „Ist dem nicht so, sollten Mieter den Vermieter nach der reinen Arbeitsleistung des Handwerkers und der Rechnung fragen, um diese bei der Steuererklärung angeben zu können.“

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Erfüllt die Handwerker-Rechnung alle Voraussetzungen für die Steuer?

Beauftragt man Handwerker über ein Online-Portal, muss die Rechnung laut Test.de außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen: „Sie muss Angaben zum Kunden und zum Dienst­leister enthalten. Name, Anschrift und Steuer­nummer des Hand­werkers oder Dienst­leisters müssen ausgewiesen sein“, berichtet das Portal. Die Rechnung müsse zudem Art und Zeitpunkt der Arbeit benennen. „Außerdem sollten der Inhalt der Leistung sowie der dafür anfallende Rechnungs­betrag nach Arbeits­zeit und Material aufgeteilt sein.“ Die Rechnung müsse auch hier per Überweisung beglichen worden sein. Das Finanzamt akzeptiere keine Barzah­lungen. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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