Homeoffice von der Steuer absetzen: Verpassen Sie jetzt nicht die Gelegenheit!

Wer im Homeoffice arbeitet, sollte nicht nur die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Checken Sie hier die Liste mit den fünf wichtigsten Kostenpunkten.

In der Corona-Pandemie* arbeiten viele Deutsche von daheim aus. Diesen Umstand sollten die Betroffenen auch bei der Steuererklärung berücksichtigen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, alle Angaben genau zu dokumentieren. An diese Kosten sollten Sie bei der Steuer denken - Sie können damit eine Menge Geld sparen:

1. Homeoffice-Pauschale: Punkt Nummer eins, den Sie auf keinen Fall vergessen sollten: die Homeoffice-Pauschale. Hier gibt‘s, was die Arbeit am Küchen- oder Wohnzimmertisch daheim betrifft, eine kleine Erleichterung: Pro Homeoffice-Tag können Betroffene fünf Euro geltend machen, maximal 600 Euro pro Jahr. Tipp für die Steuererklärung: Die Homeoffice-Pauschale ist bei Arbeitnehmern in Anlage „N“ einzutragen, wie der Bund der Steuerzahler informiert. Das gilt auch, wenn kein extra Arbeitszimmer zur Verfügung stand, sondern am Küchen- oder Esstisch gearbeitet wurde. „Wer ein separates Arbeitszimmer hat und wegen der Corona-Pandemie dort arbeiten musste, kann zwischen der Homeoffice-Pauschale und dem Nachweis der Einzelkosten wählen“, zitierte die Deutsche Presse-Agentur (dpa) die Expertin Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Er kann sich dann die günstigere Variante aussuchen.

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2. Werbungskosten: Für Arbeitstage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, können Beschäftigte die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Denn die Homeoffice-Pauschale zählt tatsächlich zu den Werbungskosten (und jeder hat steuerrechtlich automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für Werbungskosten). Unter Werbungskosten fallen zum Beispiel selbst gezahlte Fortbildungskosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Genauso wie zum Beispiel Bewerbungskosten. Also alles Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Deshalb profitieren von der Homeoffice-Pauschale schlussendlich nur jene Steuerzahler, die über die ohnehin geltende Werbekostenpauschale von 1.000 Euro kommen. Oder anders gesagt: Die maximal 600 Euro rentieren sich nur, wenn der Arbeitnehmer noch weitere Werbungskosten hat. Denn erst wenn alle beruflichen Ausgaben zusammen den Betrag von 1.000 Euro im Jahr überschreiten, wirkt sich das steuermindernd aus. Die Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen.

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3. Separates Arbeitszimmer: Zusätzlich abgerechnet werden kann ein separates Arbeitszimmer. Wer beispielsweise einen gesonderten Raum als Büro nutzt, kann bei den Ausgaben zusätzlich bis 1.250 Euro angeben. Dazu zählen laut dpa ein neuer Arbeitstisch, ein Bürostuhl, Gardinen und die Miete sowie Strom und Nebenkosten. Voraussetzung sei aber, dass der Raum vorwiegend zum Arbeiten genutzt werde. Gemeint ist also nicht das umfunktionierte Gästezimmer. Was das häusliche Arbeitszimmer betrifft, ist die Rechtsprechung dpa zufolge eindeutig. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe 2016 entschieden, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11).

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4. Arbeitsmittel: War die technische Ausstattung im Homeoffice nicht ausreichend und musste man dafür zum Beispiel einen neuen Laptop oder einen neuen Drucker kaufen? Auch an diese Kosten sollten Betroffene, die daheim arbeiten, denken. Bei solchen Arbeitsmitteln gilt, wie dpa schildert: Hat etwas weniger als 800 Euro netto gekostet, kann es direkt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssten derweil über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Für Handys etwa gelte eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.

5. Fahrtkosten: Bei der Homeoffice-Pauschale gibt‘s einen Haken: Die fünf Euro gelten nur, wenn man wirklich nur zu Hause gearbeitet hat. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt, kann die Tagespauschale nicht geltend machen, zitiert dpa den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Um die Kosten auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können, ist es deshalb hilfreich, eine Bestätigung vom Arbeitgeber zu haben, so der BVL. Das gilt besonders in den Fällen, in denen Beschäftigte mal im Büro und mal von daheim aus gearbeitet haben. Grundsätzlich gilt: Wer von zu Hause arbeitet und am selben Tag auch in den Betrieb fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale geltend machen. Hat ein Arbeitnehmer zudem beispielsweise ein Jahresabo für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, kann er, wie dpa schreibt, für die betreffenden Tage, an denen er daheim gearbeitet hat, die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro sowie zusätzlich die gesamten Kosten für das Jahresabo als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. (ahu) Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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