Bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungen gezahlt. Sie müssen versteuert werden – doch es gibt einen Trick.
Wenn Beschäftigte aus der Firma ausscheiden, bekommen Sie in manchen Fällen eine Abfindung. Bei längerer Zeit im Unternehmen können dabei durchaus sechsstellige Abfindungen zustande kommen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Und die seien in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz laut dpa. Wegen des progressiven Verlaufs des Steuersatzes kann eine hohe Abfindung die Steuerbelastung stark erhöhen, wie es in dem Bericht heißt.
Bei Abfindung steuerlich das Beste herausholen – Experten geben Tipps
Doch es gibt einen ganz legalen Trick: Eine Abfindung kann nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert und fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden, sofern es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, wie dpa berichtet. Diese liegen dem Bericht zufolge vor, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs gezahlt wird und die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Beschäftigte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende noch bezogen hätte.
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Dazu schildert der Bericht folgendes Rechenbeispiel: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar kommt gemeinsam auf einen Bruttoarbeitslohn von 80.000 Euro (je Ehegatte 40.000 Euro). Abzüglich Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen liegt das
versteuernde Einkommen bei 67.500 Euro. Die Einkommensteuer beträgt im Splittingtarif rund 12.700 Euro.
Wenn nun ein Ehepartner im gleichen Jahr eine Abfindung von 100.000 Euro erhält, würde dadurch die Steuerlast auf rund 52.400 Euro anwachsen. Bei Anwendung der Fünftelregelung beträgt die Steuerlast der Eheleute aber nur rund 46.700 Euro.
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Abfindung: So lässt sich die Steuerlast mindern
Eine weitere Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern, sei die Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Dabei sei allerdings ein Höchstbetrag zu beachten, heißt es weiter in dem Bericht: Dieser liege bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und werde mit der Anzahl der Jahre (maximal zehn) multipliziert, die das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Der Bericht schildert folgendes Beispiel: Vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die 2021 in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro liegt, sind 284 Euro. Bei zehn oder mehr Beschäftigungsjahren in der gleichen Firma dürften also 284 Euro mal 12 (Monate) mal 10 (Jahre) – also insgesamt 34.080 Euro – steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse fließen, schreibt dpa. So lasse sich der zu versteuernde Teil der Abfindung deutlich senken. (ahu) *merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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