Kindergeld: Haben Sie auch ein Anrecht für Kinder, die über 18 sind?

Jeden Monat bekommen Eltern Kindergeld vom Staat. 
 ©Rüdiger Wölk/Imago

Prinzipiell gibt es Kindergeld, bis das Kind 18 Jahre alt ist. In vielen Fällen können Sie aber sogar bis zum 25. Geburtstag staatliche Unterstützung bekommen. Was Sie beachten sollten.

Um Eltern zu helfen, ihre Kinder grundlegend zu versorgen, bekommen Eltern für jedes ihrer Kinder Kindergeld*. Der Betrag beläuft sich laut Agentur für Arbeit gegenwärtig auf mindestens 219 Euro im Monat. Das Kindergeld erhält eine Person, zumeist ein Elternteil.

Erstes und zweites Kind219 Euro im Monat
Drittes Kind225 Euro im Monat
ab dem 4. Kind250 Euro

Lesen Sie auch: Diesen Fehler sollten Sie beim Kindergeld nicht begehen – sonst droht Rückforderung.

Das sind die Voraussetzungen für Anspruch auf Kindergeld

Sie haben unter folgenden Voraussetzungen Recht auf Kindergeld:

  • Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt.
  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt.
  • Sie und Ihr Kind leben in Deutschland oder der EU (weitere Informationen hält die Agentur für Arbeit hier parat).

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Voraussetzungen für Kindergeld, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist

Aber auch nach dem 18. Geburtstag können Sie in manchen Fällen noch auf weitere Zahlungen hoffen. Denn: Auch in diesem Stadium sind junge Erwachsene auf finanzielle Hilfe angewiesen. Damit Sie und Ihr Kind nun weiterhin Kindergeld bekommen, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Ihr Kind befindet sich in der ersten Ausbildung: Ob es eine berufliche Ausbildung oder ein Studium ist, ist irrelevant.
  • Ihr Kind darf dabei höchstens 20 Wochenstunden arbeiten.
  • Wenn Ihr Kind in einer zweiten Ausbildung ist, darf es eine geringfügige Beschäftigung ausüben und hat dennoch ein Anrecht auf Kindergeld.
  • Zwischen zwei Ausbildungen darf es auch eine Pause („Übergangszeit“ genannt) von höchstens vier Monaten geben, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
  • Ein Master-Studium, das direkt an ein passendes Bachelor-Studium anschließt, gilt nicht als zweite Ausbildung, sondern als fortgesetzte erste.
  • Während eines Freiwilligendienstes sind junge Erwachsene weiterhin berechtigt, Kindergeld zu beziehen.
  • Das Gleiche gilt bei einem Praktikum, das relevant für den angestrebten Beruf ist.
  • Weitere Ausnahmen: Ihr Kind hat keinen Ausbildungsplatz gefunden und ist arbeitsplatzsuchend gemeldet. Junge Erwachsene unter 21 Jahren bekommen auch Kindergeld, wenn sie beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldet sind.

Übrigens: Auch für die Zeit, in der sich Ihr Kind auf Ausbildung und Beruf bewirbt, können Sie Kindergeld beantragen. Das war das Ergebnis eines Urteils des Bundesfinanzhofs, so berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V(sw) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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