Krankenkassen-Bonus 2022: Was Steuerzahler jetzt wissen müssen

Handelt es sich um eine Beitragsrückerstattung oder eine Kostenerstattung?
 ©Oliver Berg/dpa/Illustration

Viele gesetzlichen Krankenkassen belohnen Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, mit einem Bonus. Bis zu 150 Euro bleiben bei entsprechenden Prämien steuerfrei.

Jeder sollte etwas für seine eigene Gesundheit und die Vorsorge tun. Oft entstehen dadurch Kosten, auf denen man selbst nicht sitzen bleiben muss. So belohnen viele gesetzlichen Krankenkassen Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, in vielen Fällen mit einem Bonus. Und fördern so zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Sportstudio.

Was müssen Steuerzahler* wissen? „Höhe und Art des Bonus melden Versicherer dem Finanzamt“, heißt es in einem Beitrag auf MDR.de. „Dabei müssen sie mitteilen, ob es sich um Vergütungen für selbst bezahlte Kurse oder Untersuchungen außerhalb des Basiskrankenschutzes handelt.“ Zu der letzteren Kategorie gehören dem Bericht zufolge etwa eine professionelle Zahlreinigung, eine Osteopathiebehandlung oder eine Mitgliedschaft im Sportverein. „Diese gelten nicht als Beitragsrückerstattung, Finanzämter dürfen den Betrag nicht von den geltend gemachten Sonderausgaben abziehen.“

Lesen Sie zudem: Steuererklärung: Bei diesen Kosten bekommen Sie viel Geld zurück.

Krankenkassen-Bonus 2022: 150 Euro bleiben steuerfrei

Eine Steuerregel wurde hier inzwischen vereinfacht: So erkennen Finanzämter, wie MRD.de (Stand: 25. Februar) weiter schreibt, nun solche Leistungen pauschal bis zur Höhe von 150 Euro als steuerneutral an. „Erst darüber hinausgehende Bonuszahlungen werten sie als Beitragsrückerstattung und reduzieren den Sonderausgabenabzug“, berichtet das Portal. Die Regelung gelte zunächst bis zum 31. Dezember 2023, wie auchTest.de (Stand: 9. Februar) berichtet hatte (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, Vorsorgeaufwendungen). Die Experten der Stiftung Warentest haben zudem einen Tipp: „Sie sind nicht an die Entscheidung des Finanz­amts gebunden. Können Sie nach­weisen, dass Ihre Bonuszah­lungen im Wert von über 150 Euro auf Leistungen entfallen, die Sie aus eigener Tasche bezahlt haben und die der Basis­schutz nicht abdeckt, muss das Finanz­amt die gemeldete Beitrags­rück­erstattung korrigieren.“

Auch interessant: Bis zu 5.200 Euro von der Steuer absetzen: Welche Gartenarbeiten Sie in der Steuererklärung angeben können

Krankenversicherung: Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung?

Steuerzahler können grundsätzlich ihre Beiträge zur Krankenversicherung in der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben, wie auch Handelsblatt.de (Stand: 25. Januar) zum Thema schrieb – egal ob es sich um eine gesetzlich oder eine Privatversicherung handele. Dadurch sinke das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. „Eine Beitragsrückerstattung muss jedoch von den Sonderausgaben abgezogen werden, wodurch sich die Steuerlast entsprechend weniger stark reduziert“, informierte das Portal. Eine sogenannte Beitragsrückerstattung liege vor, wenn die Krankenkasse eine Prämie dafür gewähre, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen innerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nehme. „Das können etwa Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen sein.“ Auch „gesundheitsbewusstes Verhalten wie ein gesundes Körpergewicht oder der Nichtraucherstatus“ zählten dazu. Alle diese Fälle hätten gemeinsam, dass der Versicherte keinen finanziellen Aufwand habe. „Damit muss ein gewährter Bonus von den gezahlten Krankenkassenbeiträgen bei den Sonderausgaben abgezogen werden.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

28.02.2021

Landpark Lauenbrück

12.02.2021

Winterlandschaft in Rotenburg

22.12.2020

Weihnachtsbilder

29.10.2020

Herbstfotos der Leser