Es ist Zeit, sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Am meisten erhält, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Hier sind die Tipps von Stiftung Warentest.
- Bei der Steuerklärung ist guter Rat teuer.
- Die Experten von Stiftung Warentest wissen Rat.
- Lesen Sie hier ihre Tipps.
Mit der Steuererklärung möglichst viel Geld herausbekommen? Jetzt ist Zeit, sich Geld vom Finanzamt* zurückzuholen. Am meisten bekommt, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest sagen, wie Sie Handwerkerkosten, Arbeitsmittel & Co. steuerlich geltend machen können – hier eine Auswahl:
Steuererklärung: Handwerker und Haushaltshilfen
Gärtner, Pflegekraft oder Elektriker – manchmal sind Profis daheim gefragt. „20 Prozent der Kosten senken direkt die Steuerschuld. Für Handwerkerrechnungen (abzüglich Material) ist ein Steuerbonus von maximal 1.200 Euro drin“, so die Experten von Stiftung Warentest. „Für Dienstleistungen von Minijobbern im Haushalt gibt es bis zu 510 Euro Steuererleichterung. Für andere Hilfen, egal, ob sozialversicherungspflichtig angestellt oder auf Rechnung, können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr abgerechnet werden. Insgesamt sind für Hilfen im Haushalt jedes Jahr maximal 5.710 Euro Steuerersparnis drin.“
Handwerkerarbeiten: „Mieter oder Eigentümer? Egal, beide erhalten einen Steuerrabatt*, wenn Handwerker auf ihre Kosten* in ihrem Wohnhaus, auf dem Grundstück oder in ihrer Wohnung etwas reparieren, renovieren, sanieren, warten oder modernisieren. 6.000 Euro können sie jedes Jahr investieren für den maximalen Steuerbonus von 1.200 Euro (20 Prozent). Der Rechnungsbetrag muss um ausgewiesene Materialkosten gekürzt werden, sie zählen nicht mit. Das Finanzamt achtet penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld überwiesen wurde.“
Steuererklärung: Nebenkosten und Pflegekosten
Nebenkosten nicht vergessen: „Auch Kosten, die anteilig für Hausmeister, Gartenarbeit, Reinigung des Hausflurs, Schornsteinfeger oder Wartung angefallen sind, bringen den Bonus. Oft liegen Neben- oder Betriebskostenabrechnung erst nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung vor. In diesem Fall lassen sich die Ausgaben nachträglich abrechnen. Das Amt muss den Steuerbescheid auch nach der Einspruchsfrist noch ändern (Finanzgericht Köln, Az. 11 K 1319/16). Wem das zu umständlich ist, der macht die Abrechnung in dem Jahr geltend, in dem er sie bekommt. Dritte Möglichkeit: Vorauszahlungen für reguläre Leistungen wie Hausmeister, Gartenarbeit und Reinigung in dem Jahr ansetzen, in dem sie geleistet werden.“
Pflege- und Betreuungskosten: „Liegt ein Pflegegrad oder eine ärztliche Verordnung vor, zählen die Kosten als außergewöhnliche Belastung, und Betroffene müssen einen Teil selbst tragen. Für diesen Eigenanteil (zumutbare Belastung) können sie aber die Steuerermäßigung für Haushaltsdienste geltend machen. Leistungen einer Pflegeversicherung darf das Finanzamt nur im Falle von Sachleistungen abziehen, Pflegegeld gar nicht.“
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Steuererklärung: Fahrtwege, Homeoffice, Gewerkschaft und Konto
„Investieren Arbeitnehmer in ihren Job mehr als 1.000 Euro, spart jeder Euro darüber zusätzlich Steuern“, sagen die Experten. „Viele knacken die Grenze bereits mit den Kosten für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit. Auch kleine Beträge können entscheidend sein, um die Pauschale zu übersteigen.“
Täglicher Weg: Seit 2021 gilt die erhöhte Pendlerpauschale. Fernpendler bekommen dann mehr Geld für den Arbeitsweg vom Finanzamt zurück. Lesen Sie hier mehr: Pendlerpauschale: So machen sich längere Arbeitswege ab Januar bezahlt
Homeoffice: Dank der vom Bundestag 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale* von maximal 600 Euro im Jahr sollen Mitarbeiter im Heimbüro ein wenig entlastet werden. Die Idee: Wer zusätzliche Kosten durch die Arbeit daheim hat – also zum Beispiel höhere Stromkosten – soll von der Pauschale profitieren. Zum Weiterlesen: Homeoffice-Pauschale richtig nutzen: So funktioniert es mit der Steuererklärung
Kontoführung und Gewerkschaft: „Die Gebühren für das Gehaltskonto können in private und berufliche Kosten aufgeteilt werden. Das Amt akzeptiert jedoch auch bei jedem pauschal 16 Euro.“ Auch Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erkenne das Finanzamt als Werbungskosten an.
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Steuererklärung: Brillen, Medikamente, Zahnspangen
Privatrechnungen für Behandlungen, Zuzahlungen, Arznei, eine neue Brille oder Augenoperation, die Zahnspangen für die Kinder – längst nicht alle Ausgaben übernehmen die Kasse. Aber, so teilt Stiftung Warentest mit: „Für die Steuer zählen alle privat bezahlten Medikamente und Behandlungen, die medizinisch notwendig und angemessen waren.“
Eigenanteil kennen und knacken: „Zwar muss jeder, je nach Familienstand und -größe, einen Teil seiner Gesundheitskosten selbst tragen, die seine Kasse nicht übernimmt. Sobald die Grenze aber überschritten ist, wirken sie sich steuermindernd aus.“
Arznei- und Verbandsmittel: „Alle Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten können geltend gemacht werden, außer die zu Verhütungsmitteln. Als Nachweis dient die Quittung. Sie enthält einen Vermerk, wenn die Apotheke das Kassenrezept einbehalten hat. Privatpatienten weisen ihre Kosten durch Rezeptkopie und Abrechnung der Krankenversicherung nach. Hat die Versicherung nur ein günstigeres Präparat gezahlt, kann der Aufpreis abgerechnet werden.“
Zahnersatz: „Zahnspangen für die Kinder, Inlays, Kronen, Implantate – oft sind Zuzahlungen erforderlich und gehen schnell ins Geld. Beruhigend, dass das Finanzamt Abrechnungen in der Regel durchwinkt. Als Nachweis genügen die Rechnungen. Ausnahme: Zahnreinigungen.“
Hörgeräte und andere Hilfsmittel: „Es zählen Zuzahlungen zu Gehhilfe, Hörgerät, Rollstuhl oder orthopädischen Schuhen. Als Nachweis dienen Kaufbeleg und Verordnung. Das gilt auch für die Montage von Handläufen oder Treppenlift (Bundesfinanzhof, Az. VI R 61/12).“
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Steuererklärung: Kinderbetreuung, Schulgeld
Kita, Hort und Co: „Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr dürfen Eltern für die Betreuung Rechnungen bis zu 6.000 Euro einreichen, zwei Drittel davon – maximal 4.000 Euro – pro Jahr und Kind werden anerkannt“, schreibt Stiftung Warentest. Wie bei Handwerkerrechnungen akzeptiere das Amt lediglich per Abbuchung oder Überweisung geleistete Beträge.“
Oma als Babysitter: „Spannen Eltern Oma, Opa oder Tante für die Betreuung ein, können sie dafür entstandene Ausgaben trotzdem beim Finanzamt angeben. Die Beamten verlangen für den Steuerbonus allerdings einen Arbeitsvertrag wie ‚unter Fremden üblich‘ und die Überweisung des Lohns. Barzahlungen akzeptiert das Amt nicht. Außerdem darf die Person, die die Kinder betreut, nicht im selben Haushalt wohnen. Gäbe es die familiäre Unterstützung unentgeltlich, könnten Eltern immerhin der Oma die Fahrtkosten mit einfacher Quittung erstatten und anschließend abrechnen.“
Schulgeld: „Besuchten die Kinder 2019 eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, etwa weil sie in ihrer Bildung einen fremdsprachlichen oder religiösen Schwerpunkt erhalten sollen, dürfen Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Bis maximal 5 000 Euro pro Jahr sind hier drin. Das von Eltern geleistete Schulgeld wird dafür in voller Höhe eingetragen. Den absetzbaren Teil berechnet das Finanzamt.“
Ausbildungsfreibetrag: „Lernen oder studieren und wohnen volljährige Kinder auswärts, steht Eltern pro Jahr und Kind ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro zu. Den erhalten sie so lange, wie sie Kindergeld für den Nachwuchs bekommen. Für jeden Monat ohne Anspruch auf Kindergeld sinkt der Freibetrag für das Jahr um 77 Euro. Geben Eltern ihre Steuererklärung getrennt ab, dürfen sie den Ausbildungsfreibetrag untereinander hälftig aufteilen.“
Single-Eltern: „Alleinerziehende machen für ihre Kinder den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro für das erste und 240 Euro für jedes weitere Kind über die Steuererklärung geltend. Der Betrag wird Alleinstehenden gewährt, wenn keine weitere volljährige Person im selben Haushalt lebt. Für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind, sinkt der Betrag um ein Zwölftel. Wo die Kinder während des Jahres tatsächlich leben, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf die Meldung des Kindes im Haushalt des Elternteils an.“
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Steuererklärung: Unterhalt für nahe Angehörige
Stiftung Warentest rät: „Wer im vergangenen Jahr nahe Angehörige, etwa ein erwachsenes Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, oder den Ex-Partner finanziell unterstützt hat, kann mit diesen Ausgaben Steuern sparen. Für 2019 könnten 168 Euro mehr Unterhalt als im Jahr zuvor abgesetzt werden. Der Höchstbetrag liege bei 9.168 Euro. Zusätzlich zählten noch übernommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.“
Einkünfte werden gegengerechnet: „Einkünfte des Empfängers, die über 624 Euro liegen, zieht das Finanzamt vom Unterhaltsbetrag ab. Als Einkünfte zählen alle steuerpflichtigen Einnahmen wie Lohn abzüglich Werbungskosten, Arbeitslosengeld I und II, Einkommen aus Minijobs, Eltern- und Betreuungsgeld – nicht aber Kindergeld. Von den Bezügen darf pro Jahr eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden. Ausnahme: Ausbildungshilfen wie Bafög. Alles über 180 Euro mindert den Abzug. Bei Erhalt von Bafög gilt der Freibetrag nicht.“
Unterhalt für den Ex-Partner: „Geschiedene können für Unterhaltszahlungen sogar noch mehr absetzen. Bis zu 13.805 Euro pro Jahr plus übernommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgabenabzug drin. Verfügt der Unterhaltsempfänger über ein eigenes Einkommen, ist dieses „Realsplitting“ meist günstiger als der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Der Unterstützte muss den Zahlungen auf der Anlage U zustimmen und den Unterhalt versteuern. Im Gegenzug muss ihm der Unterhaltszahler einen eventuellen finanziellen Nachteil ausgleichen.“
Der Tipp der Experten: „Vergleichen Sie die mögliche Steuerersparnis, bevor Sie sich für eine Abzugsart entscheiden. Beachten Sie den eventuellen finanziellen Nachteil.“
Steuererklärung: PC, Handy und Büromöbel
Wer den voriges Jahr gekauften PC auch im Job braucht, könne solche Arbeitsmittel mit einem Kaufpreis bis zu 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer sofort in voller Höhe absetzen, rät Stiftung Warentest. „Damit lässt sich leicht die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale überspringen. Ausgaben für Sachen, die Steuerzahler zu 90 Prozent beruflich nutzen, können sie komplett als Werbungskosten ansetzen, dazu gehören auch Büromöbel.“
Manche Dinge würden zu größeren Teilen zwar privat genutzt. "Sie zählen sogar dann noch als Arbeitsmittel, wenn sie nur zur Hälfte beruflich genutzt werden. Allerdings kann dann nur der berufliche Kostenanteil in der Steuererklärung geltend gemacht werden."
Teurere Arbeitsmittel: „Einen Kaufpreis über 952 Euro müssen Steuerzahler gleichmäßig auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gegenstands aufteilen. Im Jahr des Kaufs werden die Kosten monatsgenau aufgeteilt.“
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Steuererklärung: Kirchensteuer
„Je nach Bundesland haben Kirchenmitglieder noch 8 oder 9 Prozent ihrer Lohn- und Einkommensteuer 2019 zusätzlich gezahlt“, schreibt Stiftung Warentest. Für Angestellte behalte der Arbeitgeber die Kirchensteuer gleich mit der Lohnsteuer ein. Die Kirchensteuer könnten Kirchenmitglieder in der Steuererklärung absetzen – „abzüglich der Kirchensteuer, die 2019 erstattet wurde“.
Manchmal nur auf Antrag: „Je nach Bundesland darf die Kirchensteuer nicht mehr als 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens betragen. Ausnahme: Bayern. Wer die Grenze übersprungen hat, kann mit einer Erstattung der zu viel gezahlten Kirchensteuer vom Finanzamt rechnen. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland geschieht das nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.“
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: „Kirchenmitglieder müssen auf Zinsen und Dividenden, neben Abgeltungsteuer und Soli, auch Kirchensteuer zahlen. Diese können sie nicht in der Steuererklärung absetzen. Die Geldinstitute behalten sie automatisch ein. Es sei denn, Mitglieder hatten einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Dann wird sie mit dem Steuerbescheid festgesetzt.“
Abzug doch möglich: „Unterliegen Kapitalerträge dem persönlichen Steuersatz, kann Kirchensteuer auf diese Einkünfte als Sonderausgabe zählen (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 15 K 1640/16 E).“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
Quelle: Stiftung Warentest/test.de