Rente: Sie können mit Einzahlungen in die Altersvorsorge Steuern sparen

Die gesetzliche Rente wird im Alter nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Rücklagen können helfen und sind von der Steuer abzusetzen.

Für viele Beschäftigte wird die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen, um den bekannten Lebensstandard zu erhalten – einigen Jahren bekannt. Schnell kann eine Altersarmut drohen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht anderweitig versichert haben. Besonders Geringverdienende, Teilzeitkräfte und Minijobber sind davon betroffen. Wenn da keine Rücklagen gebildet wurden, dann wird die gesetzliche Rente nicht zum Leben reichen. Ab dem Jahr 2040 wird die Altersente ebenfalls zu hundert Prozent versteuert. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. informiert, dass Beiträge für die künftige Rente absetzbar sind – dies sei allerdings nicht so einfach, da man sich noch in einer „langandauernden Umstellungsphase“ befinde, wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht. Ebenfalls sei der abzusetzende Teil in der Höhe begrenzt.
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Rente und Altersvorsorge: Was gehört im Steuerrecht dazu?

Wenn Sie derzeit für Ihre Rente vorsorgen, dann begrenzen sich die absetzbaren Aufwendungen auf die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Rürup-Verträge. Bei der Steuererklärung können Sie dafür die Anlage Vorsorgeaufwand auswählen und dies so beantragen. Des Weiteren können Einzahlungen auf Riester-Verträge steuerliche abgesetzt werden, dafür brauchen Sie bei der Steuererklärung die Anlage AV. Sollten Sie eine betriebliche Altersvorsorge haben, dann wird diese steuerlich nicht mehr berücksichtigt, da diese bereits steuerlich begünstigt sind. Hier kann es aus Ausnahmefälle geben.

Altersvorsorge: Auch freiwillige Einzahlungen werden berücksichtigt

Sollten Sie sich dazu entscheiden, dass Sie für Ihre Rente vorsorgen möchten, dann ist die gute Nachricht, dass ein Großteil unter den Sonderausgaben absetzbar sind. Für das Jahr 2021 können Sie beispielsweise 92 Prozent der Summe bei der Steuer angeben, so berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. Der Prozentsatz steigt momentan um zwei Punkte im Jahr an. Die Bundesregierung plant, dass ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen soll. Dabei werden die verpflichtenden und auch die freiwilligen Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt. Dies gilt auch für Beiträge für eine Rürup-Rente – Bedingung dafür sei ein zertifizierter Vertrag auf eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr anfängt.

Einzahlungen der Rente von der Steuer absetzen: Diese Zahlung ist möglich

Der Sonderausgabenabzug ist in der Höhe begrenzt. Die Begrenzung hänge aber nicht von dem Einkommen aus der Berufstätigkeit ab. Der Basiswert, der für Singles steuerlich anerkannt wird, beträgt für das Jahr 2021 maximal 25.787 Euro. Von diesem Wert werden dann also die 92 Prozent errechnet. Das zu versteuernde Einkommen der Singles kann maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommenssteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Steuervorteil – dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.

Altersvorsorge: Das müssen Sie bei dem Absetzen bei der Steuer beachten

Die Berechnung von Altersvorsorgeaufwendungen ist seit rund zwei Jahren anders geregelt. Alle begünstigten Beiträge werden für die Ermittlung des Steuerabzugs werden zusammengerechnet. Davon muss allerdings der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Rentenversicherung wieder abgezogen werden, da dieser schon vorab steuerbefreit ist. Wenn Sie Minijobber sind, dann können Sie Ihren Anteil ebenfalls absetzen, sofern Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Es kann allerdings auch sein, dass Sie von der Befreiung Gebrauch gemacht haben, dann entfällt diese Möglichkeit.

Allgemein gibt Tobias Gerauer, Vorstande der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Tipp mit auf den Weg. Sollten Sie den maximal absetzbaren Betrag nicht erreicht haben, dann „ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag infrage kommt. Dies ist in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant“.

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