Die Uhr für die Steuererklärung läuft. Stiftung Warentest weiß, wer wann abgeben muss und verrät, wie Sie auch auf den letzten Drücker die gültige Erklärung hinbekommen.
- Die Frist für die Steuererklärung 2019 naht.
- Bis zum 31. Juli 2020 muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein.
- Wer diese Frist nicht einhält, obwohl er verpflichtet ist, muss mit einem satten Zuschlag rechnen. Jetzt muss es schnell gehen.
Sie können die Frist für die Steuererklärung nicht einhalten? Das sollten Sie dazu wissen: Das Finanzamt verlangt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Verspätungsmonat. "Ist die Erklärung zwar verspätet, wird aber noch bis zum 1. März 2021 abgegeben, haben Finanzbeamte Ermessensspielraum", berichtet "test.de. Danach müssten sie den vollen Aufschlag verlangen. Diese Strafe lässt sich aber leicht vermeiden.
Zum Glück wissen die Steuer-Experten von Stiftung Warentest, wie Sie jetzt schnell handeln können. Lesen Sie hier die Tipps von "test.de":
Wer eine Steuererklärung abgeben muss
Wer sein Geld als Selbstständiger oder Unternehmerin verdient, ist quasi immer betroffen, erklären die Experten von Stiftung Warentest. Grundsätzlich müssten Arbeitnehmer und Beamte zwar keine Steuererklärung abgeben. Allerdings gebe es Ausnahmen. Zur Pflicht werde die Erklärung vor allem in diesen Fällen:
- Person erhielt Lohnersatz, etwa Arbeitslosengeld I von mehr als 410 Euro, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld.
- Einkünfte wurden in Lohnsteuerklasse VI besteuert.
- Es gab Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungskosten, Pausch-, Entlastungs-, Freibeträgen). Minijobs zählen nicht. Lag die Summe aller Einkünfte unter 11.600 Euro (22.050 Euro für Paare), entfällt die Pflicht.
- Ein Lohnsteuerfreibetrag ist eingetragen. Das gilt nicht für Pauschbeträge für Behinderte, Kinder und Hinterbliebene.
- Einkünfte aus einer Abfindung oder mehrjähriger Tätigkeit werden mit der Fünftelmethode besteuert.
- Ein Paar wählt die Einzelveranlagung.
- Ein Paar wählt die Zusammenveranlagung und zumindest einer versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.
- Ausländische Kapitalerträge liegen vor, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde.
- Kapitalerträge liegen vor, auf die keine Kirchensteuer gezahlt wurde.
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Die Experten raten laut test.de grundsätzlich:
- Freiwillige Erklärung: "Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie sich die Arbeit machen", schreibt das Portal. In knapp 90 Prozent der Fälle winke eine Steuererstattung – dem Statistischen Bundesamt zufolge im Schnitt 1 007 Euro." Wer freiwillig abgibt, hat nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2016 muss also bis Ende 2020 beim Amt eingehen."
- Fristverlängerung: Durch die Corona-Pandemie könnten Finanzämter unter Umständen mehr Anträge auf Fristverlängerung akzeptieren, heißt es weiter auf test.de Aber: "Das kann in den Bundesländern unterschiedlich sein."
- Elster: "Registrieren Sie sich am besten bei Elster, dem Onlineportal der Finanzverwaltung", so ihr Rat. Das dauere rund zwei Wochen. Der Vorteil: "Dadurch haben Sie zumindest künftig Ihre Steuerdaten im Blick, können leichter mit dem Amt kommunizieren und externe Steuerprogramme besser nutzen."
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Wie Sie die Steuererklärung noch hinbekommen, obwohl Sie schon spät dran sind:
- 1. Über Elster: Wer schon einen Elster-Zugang hat, ist hier im Vorteil: "Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanzverwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich." Elster ist zudem einfach zu bedienen* und gleich gebliebene Posten aus den Vorjahren lassen sich auch einfach übertragen.
Am schnellsten funktioniert die Steuererklärung somit für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. "Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanzverwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich." Praktisch: "Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, lassen sich einsehen und mit einem Klick in die Erklärung übernehmen." Gemeint sind zum Beispiel die abgeführte Lohnsteuer, für Rentenbeiträge* und die Kirchensteuer.
Achtung: Wer noch keinen Elster-Zugang hat, könnte kurz vor knapp die Frist verpassen. Denn die Registrierung dauere etwa zwei Wochen. Es sei denn, die Onlinefunktion des Parkausweises sei aktiviert - dann brauchen Steuerzahler den Experten zufolge nur noch "entweder die AusweisApp2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät". Eine Elster-Anleitung finden Sie hier.
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- 2. Auf Papier: Dieser Weg sei für alle "besser geeignet, die noch keinen Elster-Zugang oder einen Personalausweis mit Online-Funktion haben, so der Rat, wenn die Frist naht.
- 3. Am PC: Hier lassen sich die Formulare herunterladen und entweder am PC oder ausgedruckt ausfüllen, heißt es auf test.de. Aber aufgepasst: Die Übermittlung selbst müsse mit der Post erfolgen. Wichtig sei: "Erst am 31. Juli losschicken reicht nicht. Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen. Wer so spät dran ist, kann seine Erklärung aber immer noch in den Hausbriefkasten seines Finanzamtes werfen."
- 4. Über eine Fristverlängerung: Wer die gesetzliche Frist nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt* um eine Verlängerung bitten - "telefonisch, schriftlich oder direkt über Elster", wie es auf test.de weiter heißt. Dann allerdings müsse man nachvollziehbare Gründe dafür nennen - es reiche nicht als Grund, wenn Dokument fehlten. "Gute Aussichten haben aber alle, die Gründe wie einen Krankenhausaufenthalt, Umzug oder Todesfall in der Familie nennen können." Zudem sollte man mit der Bitte um Verlängerung auch ein "realistisches Datum" angeben, "zum Beispiel einen Monat später". Gut zu wissen: Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen, allerspätestens aber nachträglich im August", schreiben die Experten. Sollte das Amt die Verlängerung akzeptieren, geschehe das stillschweigend. Wer bis zum Ende der Verlängerung dann aber immer noch keine Erklärung abgegeben hat, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.
Unterlagen lassen sich innerhalb eines Monats nachreichen: Wenn die Zeit immer noch nicht reiche oder eine Unterlage noch etwas Zeit brauche, kann man das auch im Nachhinein - denn "solange die verpflichtenden Formulare innerhalb der Frist ankommen", bleibe die Frist gewahrt, heißt es auf test.de. Gemeint ist der Hauptvordruck und das Formular zum Einkommen, bei Arbeitnehmern und Beamten die Anlage N sowie bei Eltern die Anlage(n) Kind. Was viele auch nicht wissen: Sobald man den Steuerbescheid erhalten hat, beginnt den Experten zufolge eine "einmonatige Einspruchsfrist" - in diesem Zeitraum akzeptiere das Finanzamt zusätzliche Abzugsposten oder Formulare.
5. Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
Wer trotzdem noch in Zeitnot gerät, sollte sich zügig Hilfe beim Profi suchen. Denn wer die Erklärung vom Steuerberater machen lässt, hat länger Zeit: "Da der 28. Februar 2021 auf einen Sonntag fällt, läuft die Frist bis zum 1. März 2021."
Eine günstigere Alternative ist der Lohnsteuerhilfeverein, wo Sie zunächst eine Aufnahmegebühr und - je nach Verein und Einkommen - den Steuer-Experten von Stiftung Warentest* zufolge eine jährliche Mitgliedsgebühr von "im Normalfall zwischen 35 und 400 Euro" zahlen müssen, wie es auf test.de zudem heißt.
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