So viel Zeit bleibt Ihnen noch für die Steuererklärung 2019 - jetzt aber schnell

Die Frist für die Steuererklärung 2019 ist am 31. Juli 2020.
 ©picture alliance/Oliver Berg/dpa

Für die Steuererklärung 2019 gibt es eine klare Abgabefrist. Wer merkt, dass er sie nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen.

  • Den 31. Juli 2020 sollten Sie sich für die Steuererklärung 2019 im Kalender eintragen.
  • Dann ist die offizielle Abgabefrist.
  • Die gute Nachricht: Beim Ausfüllen der Anträge haben Sie es im Vergleich zu früher etwas einfacher.

Steuererklärung 2019: Abgabefrist am 31. Juli 2020

Für die Steuererklärung 2019 sollten Sie sich dieses Datum in den Kalender schreiben: Spätestens am 31. Juli 2020  müssen Sie die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgeben.

Es sei denn, es hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater, dann verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Weil der letzte Februartag im Jahr 2021 aber auf einen Sonntag fällt, muss man solche Erklärungen spätestens bis zum 1. März 2021 einreichen.

Die Fristen sind maßgeblich für alle, die eine Steuererklärung* abgeben müssen. Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn jemand zusätzlich zum Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, also zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.

Sich mit der Steuererklärung* beschäftigen müssen zudem alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten. Die Formulare ausfüllen müssen auch Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte.

Eine Steuererklärung abgeben müssen zudem die Selbstständigen, Freiberufler und Gewerbetreibenden.

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Steuererklärung 2019: Trödeln wird auto­matisch teurer

Aufschub gewährt das Amt nur bei einem triftigen Grund. Wer die Abgabe unent­schuldigt versäumt, zahlt eventuell drauf, warnt Stiftung Warentest  Das Finanz­amt kann demnach einen Verspätungs­zuschlag verlangen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der fest­gesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Verspätungs­monat. "Wird die Erklärung erst 14 Monate nach Ablauf des Steuer­jahres – also im März 2021 – abge­geben, wird der Verspätungs­zuschlag fest­gesetzt." Das erfolge auto­matisch, wenn das Finanz­amt eine Nach­forderung fest­gesetzt hat. "Gibt es eine Erstattung oder beträgt die Steuer null Euro, liegt es im Ermessen der Finanz­beamten, ob ein Zuschlag fällig wird."

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Steuererklärung 2019: So einfach geht es im Vergleich zu früher

Die gute Nach­richt: "Die Steuererklärung 2019 geht schneller als bisher – nicht nur online, sondern sogar auf Papier", erklären die Experten von Stiftung Warentest*. Bei den Formularen sind einige Zeilen und Felder jetzt grün hinterlegt und mit einem kleinen "e" markiert. Das Ausfüllen wird ein wenig einfacher: "Alle Daten, die Steuerzahler dort bislang eintragen mussten, trägt jetzt das Finanz­amt ein", heißt es bei test.de. Arbeit­geber, Krankenkasse oder Renten­versicherung müssten ihm diese Daten bis Ende Februar elektronisch über­mittelt haben. "Die über­mittelten Daten gelten als Angaben des Steuerzah­lers. Daher sollten alle ihren Steuer­bescheid später genau prüfen."

Die grün hinterlegten Felder seien in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand zu finden. Sie haben daher vor allem für Arbeitnehmer und Rentner Bedeutung. Praktisch: "Arbeitnehmer müssen zum Beispiel nicht mehr die Werte aus ihrer Lohn­steuer­bescheinigung über­tragen. Sie lassen die Felder etwa für den Brutto­lohn oder die gezahlte Lohn­steuer einfach frei." Gleiches gelte für Beiträge zu den Sozial­versicherungen in der Anlage Vorsorgeaufwand. "Rentner müssen in der Anlage R nicht mehr ihren Renten­betrag* oder den Beginn ihrer Rente angeben", teilt Stiftung Warentest weiter mit.

Neben Lohn­steuer­daten und Renten* werden Beiträge für Riester- oder Rürup-Renten, vermögens­wirk­same Leistungen oder Arbeits­losengeld als E-Daten an das Finanz­amt über­mittelt. "Steuerzahler sollten die markierten Felder freilassen und sie nur ausfüllen, wenn sie sicher sind, dass die über­mittelten Daten falsch oder unvoll­ständig sind. Tragen sie in diese Felder nämlich etwas ein, wird beim Finanz­amt auto­matisch eine persönliche Kontrolle durch einen Sach­bearbeiter ausgelöst. Dieser wird dann vermutlich Belege anfordern, die zeigen, warum die über­mittelten Daten falsch oder unvoll­ständig sind."

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Steuererklärung 2019: Keine Belege mitschi­cken

"Belege müssen der Abrechnung nicht mehr beiliegen – auch keine Spendenquittungen und Steuer­bescheinigungen der Bank", so die Experten von Stiftung Warentest. Anleger müssten nur Verlust­bescheinigungen immer vorlegen. Beim Behindertenpausch­betrag sei der Nach­weis zumindest einfacher als bisher. "Nur wenn der Pausch­betrag erst­malig beantragt wird oder sich etwas ändert, müssen Steuerzahler Nach­weise einreichen."

Die Experten raten: "Heben Sie alle Belege nach Erhalt des Steuer­bescheids noch ein Jahr lang auf. Die Beamten fordern sie bei Bedarf an. Sie können Belege auch elektronisch über­mitteln – etwa einge­scannt per E-Mail."

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Ab August ändert sich wieder so einiges in Deutschland. Vor allem Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende sollten die Änderungen im Hinterkopf haben.

Quellen: dpa, Stiftung Warentest, test.de

ahu

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