Viele Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, fragen sich, ob sie darauf noch Anspruch haben, wenn sie bereits gekündigt haben. Wir klären Sie auf, was es zu beachten gilt.
Manche bekommen es, manche nicht: Zwar gibt es rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, dennoch beschenken einige Arbeitsunternehmer ihre Mitarbeiter mit der Bonuszahlung am Ende des Jahres. Wer in einem Unternehmen arbeitet, das Weihnachtsgeld regelmäßig ausschüttet, aber noch vor Jahresende kündigen möchte oder bereits gekündigt hat, fragt sich dann oftmals zu Recht, ob er denn dann auch noch welches erhält. Zumindest anteilig aufs Jahr gesehen sollte es doch möglich sein? Doch das ist komplexer als gedacht.
Stichtagsklausel, Mischcharakter & Co.: Diese Regelungen gelten, wenn Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld erheben
Schließlich machen es manche Regelungen davon abhängig, bis wann oder bis zu welchem Datum, auch Stichtag genannt, der Mitarbeiter noch beschäftigt war. Zudem ist Weihnachtsgeld gesetzlich nicht fest geregelt, weshalb es wichtig ist, zu welchem Zweck Sie dieses in der Vergangenheit bekommen haben. Schließlich ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Haben Sie allerdings bisher immer Weihnachtsgeld erhalten, haben Sie unter Umständen Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld. Um das herauszufinden, werden drei Fälle unterschieden:
- Belohnungscharakter: honoriert der Arbeitgeber Ihre (langjährige) Betriebstreue, ist der Fall kniffliger. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich dann meist. Schließlich gibt es in manchen Verträgen die Regelung, dass der Arbeitnehmer nur Weihnachtsgeld erhält, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag noch im Unternehmen tätig war. Diese gilt - egal, ob Sie gekündigt haben oder gekündigt wurden. Allerdings sollte genau geregelt sein, dass die Zahlung hier nur am Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist - und nicht als Vergütung einer Arbeitsleistung dient.
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- Entgeltcharakter: Belohnt der Arbeitgeber ausschließlich die bisherige Arbeitsleistung für das abgelaufene Jahr, steht auch dem aus dem Unternehmen vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer anteilig Weihnachtsgeld zu. Das bedeutet konkret: Verlässt dieser das Unternehmen zum Beispiel zum 30. Juni, muss ihm der Arbeitgeber das halbe Weihnachtsgeld auszahlen.
- Mischcharakter: Fließt beides zusammen in das Weihnachtsgeld, dann wird nicht nur die Arbeitsleistung in den vergangenen Monaten, sondern auch die Betriebstreue belohnt. Dann hat der vor Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Auch hier sollten Sie einen genaueren Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen - oftmals ist darin sowie im Tarifvertrag oder auch in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass dem Arbeitnehmer dies zusteht.
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Sollte sich allerdings ebenfalls darin eine Stichtagsklausel finden, können Sie dennoch ein anteiliges Weihnachtsgeld einfordern. Schließlich darf in diesem Fall eine Zahlung nicht von einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag festgemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2013 würden entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag Arbeitnehmer benachteiligen, weshalb diese unangemessen und damit unwirksam sind. Schließlich haben Mitarbeiter das Recht, dass erbrachte Arbeitsleistung im Jahr vergütet wird.
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jp