Anspruch auf Weihnachtsgeld? Die wichtigsten Fakten zu der Sonderzahlung

Längst nicht jeder Beschäftigte darf sich über Weihnachtsgeld freuen.
 ©Fleig/Eibner-Pressefoto/Imago

In manchen Firmen wird mit dem Novembergehalt das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Wer hat Anspruch auf die Sonderzahlung – und muss man das Geld im Fall einer Kündigung zurückzahlen?

Beim Weihnachtsgeld* handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Das Weihnachtsgeld wird in einigen Firmen mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Doch längst nicht in allen Unternehmen können sich Beschäftigte über die Extra-Zahlung vom Arbeitgeber freuen. Mehr darüber, wie die Chancen auf Weihnachtsgeld für Beschäftigte in diesem Jahr stehen, erfahren Sie hier.

Denn wie das Magazin „BAM“ der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe 11/12 2021) schildert, gibt es auf die Zahlung von Weihnachtsgeld keinen gesetzlichen Anspruch. Nur aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag könne sich gegebenenfalls ein Anspruch ergeben, wie auch die Deutsche Presse-Agentur (dpa) aus dem Beitrag zitiert.

Lesen Sie zudem: Bekommt man in der Elternzeit Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber? Das sollten Sie jetzt wissen.

Weihnachtsgeld: Anspruch kann sich aus sogenannter betrieblicher Übung ableiten

Was ist, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts geregelt ist, der Arbeitgeber jedoch in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat? Dazu schreibt das Magazin: „Wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre ein gleich hohes Weihnachtsgeld zahlt, ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus der sogenannten betrieblichen Übung – es sei denn, er hat ‚unter Vorbehalt‘ gezahlt.“ Dann sei im Einzelfall bei Streitigkeiten eine rechtliche Beratung empfehlenswert, heißt es in dem Beitrag.

Zum Weiterlesen: Weihnachtsgeld: Wann muss ich es dem Arbeitgeber zurückzahlen?

Muss ich das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen?

Was passiert, wenn man Weihnachtsgeld bekommen hat und kurz danach kündigt? „Grundsätzlich ist das Weihnachtsgeld nur zurückzuzahlen, wenn es dazu eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gibt“, schreibt das Magazin. Das wäre „im Einzelfall zu überprüfen“. Grundsätzlich gelte, dass Regelungen aus dem Arbeitsvertrag Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „nicht unangemessen benachteiligen“ dürften, heißt es weiter in dem Beitrag . (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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