Die Steuererklärung ist jedes Jahr wieder eine große Menge an Papierkram. Diese Belege sollten Sie aufheben, damit es günstiger wird.
Wenn die Steuererklärung fällig wird, kommt man schnell ins Suchen. Welche Ausgaben könnte man noch absetzen? Wo sind die passenden Belege dazu? Welche Belege braucht man überhaupt und muss man sie dem Finanzamt direkt schicken?
Diese Belege, Rechnungen und Bons sollten Sie laut der Webseite „steuern.de“ aufbewahren, wenn Sie sie für die Steuererklärung nutzen wollen. Damit müssen Sie entweder weniger Steuern nachzahlen oder aber Sie bekommen sogar etwas Geld vom Finanzamt zurück.
Welche Belege sollte man für die Steuererklärung aufbewahren?
Generell gilt: Wer keinen Wert darauf legt, bei den Steuern zu sparen, der muss erst einmal gar nichts einreichen. Wenn Steuerzahler aber darauf hoffen, zu sparen oder sogar Geld zurückzubekommen, dann lohnt es sich, gewisse Einnahmen und Ausgaben bei der Steuererklärung anzugeben.
Für Arbeitnehmer sind das neben der Lohnsteuerbescheinigung auch Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch die Rente gilt als Lohn, weshalb der Rentenbescheid ein Steuerbeleg ist, der aufbewahrt werden muss. Das Gleiche gilt für Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Zinsabschläge oder Leistungen zum Versorgungsausgleich.
Als Arbeitnehmer kann man aber auch eine Reihe von Ausgaben absetzen, zum Beispiel Kosten für Bewerbungen oder Fahrtkosten für berufliche Zwecke, etwa in Form von Fahrkarten. Für die sogenannte Pendlerpauschale sollte man Google Maps den kürzesten Weg zur Arbeit ausrechnen lassen und diesen Beleg aufheben. Auch Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fortbildung- und Reisekosten und Kosten für den Steuerberater oder eine Steuersoftware können die Steuerlast verringern.
Auch Grundsteuer, Müllabführgebühren, die Wasser- und Stromrechnung, Abwasser und Heizung können abgesetzt werden, ebenso wie Kinderbetreuungskosten und eventuell Schulgeld. Dazu sollten Sie Schul-, Ausbildungs- und Studienbescheinigungen aufheben.
Sonderausgaben und besondere Belastungen: Was noch abgesetzt werden kann?
Auch Sonderausgaben wie eine private Altersvorsorge, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Spenden können die Steuerlast verringern. Das Gleiche gilt für Berufs- und Fortbildungskosten und Unterhaltszahlungen, für die man die Belege auch für die eigenen Akten besser aufbewahren sollte.
Kosten für Medikamente, eine Brille sowie Arzt- oder Heilpraktiker sollten Sie sich ebenfalls quittieren lassen. Auch Pflegeaufwendungen, Beerdigungskosten, Kurkosten, der Nachweis einer Pflegestufe, Handwerkerrechnungen oder die Bezahlungen für Hausangestellte wie Pfleger, Haushälter oder Gärtner können sich positiv auf die Steuer auswirken. Die Nebenkostenabrechnung sollte ebenfalls aufbewahrt werden, genau wie Belege zu vermögenswirksamen Leistungen oder Wohnbauprämien.
Wenn man keine Quittung für absetzbare Ausgaben bekommen hat, kann man sich auch einen Eigenbeleg erstellen. Schreiben Sie selbst eine Rechnung über den Kauf inklusive Datum und Preis und heben Sie bei digitaler Bezahlung den Kontoauszug dazu auf.
Wann müssen die Belege eingereicht werden? Was passiert, wenn ein Beleg fehlt?
Wichtig ist immer, dass Sie die Ausgaben, die Sie von der Steuer absetzen wollen, auch nachweisen können. Allerdings ist es seit 2017 nicht mehr Pflicht, die Belege von vornherein mit ans Finanzamt zu schicken. Das bedeutet aber nicht etwa, dass man deshalb einfach alles absetzen kann, was Geld spart.
Es kann immer dazu kommen, dass das Finanzamt eine Kontrolle durchführt und bestimmte Belege sehen will. Besonders für Unternehmer und Freiberufler gilt deshalb, dass man Belege, Rechnungen, Bons und die dazugehörigen Kontoauszüge zehn Jahre aufbewahren sollte. Arbeitnehmer sollten zumindest Spendenquittungen etwa ein Jahr aufbewahren, falls das Finanzamt diese noch sehen will. Auch wichtige Verträge über wiederkehrende Kosten sollten in den Akten bleiben, ebenso wie Rechnungen über teure Güter, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Alle anderen Belege können nach Ablauf der Einspruchsfrist in den Müll. Fehlt ein Beleg, den das Finanzamt sehen will, wird der steuersparende Posten in der Erklärung eventuell ganz gestrichen oder niedriger geschätzt.