Mehr Geld ab 2024: Eltern können bis zu 195 Euro für den Schulbedarf erhalten

Wer einen Kinderzuschlag erhält, hat zusätzlich Anspruch auf einen Zuschuss für den Schulbedarf der Kinder. 2024 beträgt dieser 195 Euro.

Der Staat unterstützt Eltern nicht nur mit Kindergeld – vor allem Familien mit kleinem Einkommen und Alleinerziehende haben die Möglichkeit, weitere Zuschüsse zu beantragen. Wer zum Beispiel für den Kinderzuschlag oder Wohngeld infrage kommt, hat gleichzeitig Anspruch auf sogenannte „Leistungen für Bildung und Teilhabe“. Diese sollen Eltern bei den Kosten rund um die Bildung ihrer Kinder unterstützen.

Seit 2024: Höherer Zuschuss für den Schulbedarf

Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe kann es sich sowohl um Geld- als auch um Sachleistungen handeln. Eine Nachricht wird Eltern in dieser Hinsicht erfreuen: Der Zuschuss für den Schulbedarf wurde 2024 von 174 Euro auf 195 Euro pro Schuljahr erhöht. 130 Euro davon sind für das erste Schulhalbjahr gedacht und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Der persönliche Schulbedarf wird laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit demselben Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gehören aber auch folgende Aspekte:

  • eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
  • Übernahme der Kosten für ÖPNV-Tickets für Schüler (es muss kein Eigenanteil für Fahrten außerhalb des Schulverkehrs gezahlt werden)
  • Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung der Schüler
  • kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Hort, der Kita, der Schule oder in der Tagespflege
  • ein monatlicher Betrag für soziale oder kulturelle Aktivitäten von pauschal 15 Euro z.B. für den Sportverein oder die Musikschule

Wer hat Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Anspruch haben Eltern, die bereits einen Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Außerdem gibt es die Leistungen nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs der Kinder, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und über kein Ausbildungsgehalt verfügen. In manchen Fällen können jedoch auch Eltern infrage kommen, die keine Sozialleistungen beziehen, und dennoch den Bedarf für die Bildung der Kinder nicht decken können (sogenannte Bedarfslösung).

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