Sie wollen in den Urlaub fliegen, doch der Flug wird annulliert. Was Ihnen jetzt zusteht und wie Sie es sich holen, darüber informiert Stiftung Warentest.
Ärgerlich, doch leider gar nicht so selten: Verspätungen von Flügen, Annullierungen oder sogar Überbuchung kommen in Deutschland häufig vor. Doch was können Passagiere tun, um sich dann ihre Entschädigung zu holen?
Stiftung Warentest: Das sind Ihre Rechte als Fluggast
In folgenden Fällen können Ihnen laut Stiftung Warentest zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zustehen:
- Zielflughafen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht. Passagiere haben dann sogar Anspruch auf pauschale Entschädigung für die verlorene Zeit.
- Flug wurde annulliert.
- Sie konnten wegen Überbuchung den Flug nicht antreten.
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Die Voraussetzungen, wenn Sie eine Entschädigung einfordern, sind:
- Startflughafen oder Hauptsitz der Airline liegen in der EU. Grundlage ist immer die Fluggastrechteverordnung Nummer 261/2004 der Europäischen Union (EU).
- Sie machen Ihren Anspruch innerhalb von drei Jahren ab Ende des Fluges geltend.
Video: Nicht immer gibt es eine Entschädigung
Airlines wollen jedoch häufig die Zahlung verweigern, indem sie etwa eine Annullierung als "außergewöhnlichen Umstand" bezeichnen. Dies ist jedoch nicht allgemeingültig und oftmals schlichtweg falsch. Weiter unten erfahren Sie dazu mehr Infos.
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So viel steht Passagieren laut Stiftung Warentest zu
Welchem Passagier welche Entschädigung zusteht, richtet sich laut Stiftung Warentest nach der Flugdistanz. Die Entschädigungshöhe ist unabhängig vom gezahlten Ticketpreis. Wer also ein Ticket für zehn Euro bei einer Billigairline gekauft hat, dem steht dennoch die pauschale Entschädigung in voller Höhe zu. Diese lässt sich online unter Luftlinie.org selbst errechnen.
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Außergewöhnliche Umstände: In welchen Fällen die Airline nicht zahlen muss
Gründe für Verspätungen und Ausfälle gibt es viele:
- Unwetter
- Vulkanasche
- Streik
- Technische Probleme an der Maschine
Das sind nur einige Beispiele. Was geprüft werden muss, ist, ob es sich tatsächlich um "außergewöhnliche Umstände" handelt. Wenn die Airline das Ereignis weder beeinflussen noch vermeiden konnte, sieht es für Passagiere schlecht aus. Sie haben dann keinen Anspruch auf Entschädigung. Wichtig hierbei ist aber, dass die Airline vor Gericht im Härtefall beweisen muss, dass es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" gehandelt hat. Das ist nämlich gar nicht so einfach. Daher sollten Passagiere auch immer bei verschiedenen Online-Fluggasthelfern anfragen, ob sie ihren Fall übernehmen, wie Stiftung Warentest empfiehlt.
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sca